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Spielrecht
Rechtsgrundlagen
Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach
- den Ausführungsgesetzen NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (AG NRW GlüStV)
- der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- der Gewerbeordnung (GewO)
- der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)
- Informationen zum Glücksspielrecht in NRW und dazugehörige Erlasse
Das Themenfeld Spielrecht umfasst folgende Bereiche, die auf dieser Seite vorgestellt werden:
Aufstellen von Geldspielgeräten
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat.
Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitzes hat.
Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK Nord Westfalen und eines Sozialkonzepts voraus. Die IHK Nord Westfalen bietet am Standort Münster regelmäßig Unterrichtungen an.
Informationen der IHK Nord Westfalen
Kosten
Die Genehmigungsgebühr für die Erteilung der allgemeinen Aufstellererlaubnis beträgt 3.000 Euro.
Spielhallen
Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.
Kosten:
- Die Kosten für die glücksspielrechtliche Erlaubnis betragen zwischen 1.500 und 5.000 Euro.
- Die Kosten für die Geeignetheitsbestätigung richten sich nach der Anzahl der in der Spielhalle aufstellbaren Geldspielgeräte und belaufen sich auf maximal 2.500 Euro.
- Die Kosten für eine Allgemeine Aufstellerlaubnis belaufen sich auf 3.000 Euro.
Pokerspiel
Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten
Poker-Erlass
(externes PDF, nicht barrierefrei).
Sportwetten
Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des handelt.
Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Münster
Derzeit ist es jedoch noch nicht möglich, eine Erlaubnis von der Bezirksregierung zu erhalten. Zudem ist nicht sicher, ob alle bereits tätigen Sportwettvermittler die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Daher sollte jeder in dem Bereich tätige Person bewusst sein, dass sie das alleinige Risiko für die im Hinblick auf die zu erwartende Erlaubnis getätigten Investitionen trägt.
Die gewerbliche Sportwettvermittlung ist in der Fachstelle für Gewerbeangelegenheiten anzuzeigen, auch wenn noch keine Erlaubnis erteilt wurde.
nach obenKleine Lotterien und Ausspielungen
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter den u. g. Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Münster).
Im Ministerialblatt Ausgabe 2017 Nr. 38 sind die Regelungen zusammengefasst.
nach obenGeeignetheitsbestätigungen
Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).
Diese Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
- Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
- In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.
- Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.
Kosten
Die Genehmigungsgebühr für eine Geeignetheitsbestätigung für Schank- und Speisewirtschaften beträgt 600 Euro.
Die Genehmigungsgebühr für Spielhallen richtet sich nach der Anzahl der in der Spielhalle aufstellbaren Geldspielgeräte und beläuft sich auf maximal 2.500 Euro.
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Formulare im Überblick
- Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung (PDF, 161 KB)
- Antrag für eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis (PDF, 141 KB) gemäß § 24 I GlüStV in Verbindung mit § 16 II AG NRW GlüStV
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (PDF, 145 KB) gemäß § 33i Gewerberordnung
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten (PDF, 149 KB) gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung
- Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung (PDF, 73.5 KB)