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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Filme
Kino
Nicht jede/r darf jeden Kinofilm sehen, entscheidend ist das Alter und zu welcher Uhrzeit der Film gezeigt wird. Daher müssen alle Filme, die öffentlich vorgeführt werden, eine Alterskennzeichnung haben (§ 14 JuSchG Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen).
Auch bei Filmen ohne Altersbegrenzung dürfen Kinder unter 6 Jahren nur in Begleitung eines Elternteils ins Kino. Andere Filme sind erst ab 6, 12, 16 oder ab 18 Jahren freigegeben. Wer jünger ist, darf sich diese Filme nicht ansehen. Ausnahme: Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren dürfen auch in einen Film, der erst ab 12 Jahren freigegeben ist, wenn ein Elternteil sie begleitet (bekannt unter PG = parental guidance).
Der Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Jugendschutzgesetz auch zeitlich geregelt (§ 11 JuSchG Filmveranstaltungen). Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung um 20 Uhr beendet ist, für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren muss die Vorführung um 22 Uhr beendet sein. Sind die Eltern im Kino dabei, ist egal, zu welcher Zeit der Film gezeigt wird. Hier müssen aber trotzdem die Altersbeschränkungen beachtet werden (§ 5 JMStV Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote).
- Broschüre "Kinder im Kino – Eine Information für Eltern": www.bayern.jugendschutz.de
- Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft: www.fsk.de
Fernsehen
Im Fernsehen soll die Sendezeit Kinder und Jugendliche schützen. Filme ab 16 Jahren dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr gesendet werden, Filme die nicht freigegeben sind (also ab 18 Jahren) nur zwischen 23 und 6 Uhr (§ 4, 5, 7 – 9 JMStV).
- FLIMMO – Programmberatung für Eltern: www.flimmo.de
Film-Downloads und -Uploads/Youtube
Gerade bei YouTube ist nicht klar, was illegal zur Verfügung gestellt wird oder nicht, d. h. der Download von YouTube-Videos für den privaten Bereich ist immer noch eine rechtliche Grauzone. Ein YouTube-Nutzer kann kaum ermitteln, ob eine Videodatei z. B. einer bekannten Musikerin rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde oder nicht. Deshalb wird man in der Regel als Nutzerin oder Nutzer nicht damit rechnen müssen, bei einem Download solcher Dateien auf den eigenen Rechner urheberrechtlich belangt zu werden.
Anders sieht es mit dem Upload (also dem Hochladen) von Videos aus. Fremde Videos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt, sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers oder Nutzungsberechtigten im Internet veröffentlicht werden. Der Upload ohne eindeutige Zustimmung ist ein klarer Urheberrechtsverstoß. Der Urheber oder Nutzungsberechtigte hat in diesen Fällen Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadenersatzansprüche gegen den Hochladenden bzw. die Hochladende. Dies gilt natürlich auch für Flickr, MySpace, Facebook, im Blog, im Forum, bei Wiki oder in einer Tauschbörse.
Streaming/Filme online ansehen
Beim Streaming werden Video- oder Audiodaten runtergeladen und gleichzeitig auf dem Endgerät abgespielt. Die Daten werden üblicherweise nicht bleibend auf der Festplatte gespeichert, es wird lediglich für die Dauer des Abspielens eine flüchtige Kopie erstellt. Dies ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich zulässig und legal.
Die bekannteste Streaming-Plattform dürfte wohl die inzwischen geschlossene Seite kino.to sein. Hier ist die Rechtslage zwar nicht eindeutig, aber jedem dürfte klar sein: Die Betreiber solcher Plattformen, die die neuesten Blockbuster und Fernsehserien umsonst anbieten, haben nicht die erforderlichen Rechte, sie handeln illegal.
Ob man nun auch als Nutzer und Nutzerin illegal handelt, ist nicht eindeutig geklärt. Zumindest wurde bisher niemand dafür strafrechtlich belangt. Das Speichern der Filme auf der Festplatte ist aber in jedem Fall verboten, da es sich um eine widerrechtlich angefertigte Kopie handelt (§ 53 Abs. 1 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch). Auch die Einhaltung des Jugendschutzes ist oft ein großes Problem solcher Streaming-Portale. Zudem lauern hier häufig auch unkalkulierbare Kostenfallen, versteckte Abonnements und andere Gefahren, vor denen man sich nur schwer schützen kann.
Online-Tauschbörsen
Ein wichtiger Unterschied zwischen Streaming und Online- Tauschbörsen (BitTorrent, EMule u. a.) ist: Wer sich einen Film bei einem Streaming-Dienst anschaut, stellt selbst keine Inhalte bereit. Bei einer Tauschbörse ist jeder Nutzer aber gleichzeitig auch Anbieter. Jede Datei wird während eines Downloads automatisch anderen Nutzern und Nutzerinnen wieder zur Verfügung gestellt. Es ist aber verboten, geschützte Inhalte zum Abruf bereitzustellen oder zum Download anzubieten, ohne die entsprechenden Rechte zu haben.
- Themenreihe "Streaming, Embedding, Downloading": www.irights.info
- Themenreihe "Spielregeln im Internet": www.klicksafe.de