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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Rauchen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Auch der Verkauf von Zigaretten, Tabak und anderen Tabakwaren an sie ist verboten. Tabakwaren dürfen ihnen auch nicht geschenkt werden, ob von Freunden oder zu Werbezwecken (§ 10 JuSchG Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren).
Ein grundsätzliches Rauchverbot (auch für Erwachsene) gilt zudem in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Sporteinrichtungen, Kultureinrichtungen und außerdem in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (hier auch auf dem gesamten Grundstück).
Für Schulen gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks (§§ 1-3 NiSchG NRW).
Für E-Zigaretten und E-Shihas gelten die gleichen Verbreitungverbote wie für "herkömmliche" Tabakwaren. Das heißt, dass auch diese Kindern und Jugendlichen nicht angeboten werden dürfen. Auch der Konsum in der Öffentlichkeit ist untersagt. Dies gilt für E-Zigaretten bzw. E-Shishas auch dann, wenn diese kein Nikotin enthalten.
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) - "Vorsicht Wasserpfeife!" Faltblatt zu den Gefahren des Shisha-Rauchens: www.bzga.de
- Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. Merkblatt "E-Shishas": www.ajs.nrw.de (Menüpunkt "Recht")