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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Tattoos und Piercing
Im Jugendschutzgesetz finden sich zum Thema Schönheitsveränderungen keine Regelungen. Viele Jugendliche lieben Körperschmuck, auch wenn die Eltern dagegen sind. Es ist im Sinne des § 223 StGB als Körperverletzung zu betrachten. Diese ist aber dann nicht rechtswidrig und auch nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des/der Verletzten vorliegt (§ 228 StGB Einwilligung). Ab wann können Minderjährige eine solche Einwilligung – auch gegen den Willen ihrer Eltern – erteilen? Das ist nicht ganz eindeutig geregelt – es hängt vom individuellen Entwicklungsstand ab und davon, ob Jugendliche die Reichweite ihrer Entscheidung begreifen. Je älter (und reifer) die Jugendlichen sind, desto eher kann also die Einwilligung der Eltern zu dieser "Körperverletzung" entbehrlich sein. Um auf der sicheren Seite zu sein, tätowieren seriöse Studios aber erst Personen ab 18 Jahren. Genauso verhält es sich mit Piercing oder Branding.