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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Verträge
Grundsätzlich gilt: Minderjährige (ab 7 Jahren) brauchen auf jeden Fall die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, um einen Vertrag abzuschließen (§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters). Ansonsten ist der Vertrag „schwebend unwirksam“. Verweigert der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin die Zustimmung, ist der Vertrag unwirksam. Wird die Genehmigung erteilt, ist der Vertrag voll wirksam. Minderjährige dürfen beispielsweise keinen Ratenvertrag oder einen Handyvertrag ohne die Einwilligung der Eltern abschließen. Wenn Minderjährige bewusst oder versehentlich Verträge per Internet/Handy schließen und die Eltern nicht damit einverstanden sind, genügt es, wenn die Eltern die Genehmigung gegenüber dem Unternehmen verweigern. Unter 18 Jahren darf man sich also nur Handys mit Prepaid- Karte kaufen, solange es unter den „Taschengeldparagraphen“ fällt (siehe Kapitel „Taschengeld“).
Alle von Kindern vor Vollendung des 7. Lebensjahres eingegangenen Verträge sind nichtig (§ 105 BGB). Eltern können somit z. B. den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurück verlangen.
- Stadt Nürnberg – Verträge mit Minderjährigen. Gültig oder nicht gültig? (Flyer): www.jugendschutz.nuernberg.de (Menüpunkt „Downloads von A bis Z“)
Fitnessstudio-Vertrag
Wurde ein wirksamer Vertrag über z. B. 12 Monate mit einem Fitnessstudio geschlossen, so muss dieser auch 12 Monate lang bezahlt werden, egal, ob man noch hingeht oder nicht. Eine vorzeitige, außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn eine dauerhafte Erkrankung vorliegt, der Arzt oder die Ärztin so ein Training untersagt oder bei Umzug. Die Rechtsprechung ist hier aber nicht sehr eindeutig und es empfiehlt sich, sich rechtzeitig beraten zu lassen, z. B. bei der örtlichen Verbraucherzentrale (Beratungsstelle Münster: Aegidiistraße 46, 48143 Münster, Tel. 02 51/20 86 53-01)
Arbeitsvertrag
Für einen Arbeitsvertrag gilt dasselbe wie für alle anderen Verträge: Minderjährige brauchen auf jeden Fall die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, um einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Arbeitgeber kann die gesetzlichen Vertreter zu einer Genehmigung auffordern. Die Eltern von Minderjährigen bestimmen zwar im Rahmen der Personensorge die Ausbildung und den Beruf, sie müssen dabei aber auf die Wünsche und Begabungen des/der Jugendlichen Rücksicht nehmen (§ 1631a Abs. 1 BGB Ausbildung und Beruf). Außerdem müssen sie ihrem Kind eine den Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung finanzieren.
Ausbildungsvertrag
Das Ausbildungsverhältnis kommt durch einen Ausbildungsvertrag zustande. Dieser muss schriftlich vorliegen (bei Minderjährigen auch von den Eltern unterschrieben) und mindestens folgende Angaben enthalten (§ 11 BBiG Vertragsniederschrift):
- Art der Berufsausbildung (z. B. Frisör)
- sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- Ziel der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen gekündigt werden kann
- Hinweis auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Diensvereinbarungen, die auf das Berufsbildungsgesetz anzuwenden sind.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die nach dem Gesetz mindestens einen und höchstens 4 Monate betragen darf. Während der Probezeit kann es jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung. Wenn es im Ausbildungsbetrieb Ärger gibt, kann man sich an die Handels-, Handwerkskammer oder die Jugendvertretung der zuständigen Gewerkschaft wenden. Am Ende der Ausbildung hat jede/r Auszubildende einen Anspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG Zeugnis).
- DGB Jugend — Deine Rechte in der Ausbildung. Tipps für den Berufsstart und die Berufsausbildung: www.jugend.dgb.de (Menüpunkt „Beratung/Materialien“)
- Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Münster unterstützen Ausbildende, Lehrlinge, aber auch Eltern und Lehrende, bei der Lösung aller Fragen und Probleme, die im Zusammenhang mit der Ausbildung auftreten können, Tel. 02 51/70 50: www.hwk-muenster.de
- IHK Nordwestfalen: www.ihk-nordwestfalen.de
- Bundesministerium für Bildung und Forschung – „DU & Deine Ausbildung = praktisch unschlagbar“: https://www.praktisch-unschlagbar.de