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Ortsrecht
Betriebssatzung der Stadt Münster für die "citeq"
18.01
vom 14.12.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 172)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 120)
und der 2. Änderungssatzung vom 11.4.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 53)
und der 3. Änderungssatzung vom 03.07.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 172)
und der 4. Änderungssatzung vom 12.09.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 204)
und der 5. Änderungssatzung vom 20.09.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 149)
Aufgrund der §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2000 (GV NRW S. 245), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.6.1988 (GV NRW S. 324) hat der Rat der Stadt Münster am 25.10.2000 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Name des Betriebes
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "citeq".
§ 2 Betriebsgegenstand und -zweck
(1) Die citeq wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung, im folgenden als Einrichtung bezeichnet, auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Gegenstand der Einrichtung ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie (IT) einschließlich der Kommunikationstechnologie für die Stadt Münster, die übrigen Kooperationspartner der öffentlichrechtlichen Vereinbarung (Öffentlichrechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster) und sonstigen Kunden im Rahmen des § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.
(3) Zweck der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Optimierung des kommunalen Leistungsangebotes der Fachämter für Bürgerinnen und Bürger durch eine bedarfsorientierte Gestaltung von IT-Dienstleistungen für die Ämter und Einrichtungen der Stadtverwaltung Münster und die übrigen Kooperationspartner der öffentlichrechtlichen Vereinbarung. Der Betriebszweck ist im Rahmen der gesamtstädtischen Zielsetzung der Stadt Münster und unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung zu erfüllen.
(4) Die Dienstleistungen der citeq gliedern sich in Produkte, Projekte und Einzelmaßnahmen.
(5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ämtern und Einrichtungen der Verwaltung mit der citeq.
§ 3 Betriebsleitung
(1) Zur Leitung der citeq wird ein/e Betriebsleiter/in oder werden mehrere Betriebsleiter/innen vom Rat der Stadt Münster bestellt. Sind mehrere Betriebsleiter/innen bestellt, ist in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung festzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der/die für die citeq zuständige Beigeordnete.
(2) Die citeq wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Systemerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Abschluss von Werkverträgen.
(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der citeq verantwortlich.
§ 4 Betriebsausschuss
(1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Betriebsausschuss, dem auch Aufgaben gemäß § 114 Abs. 2 GO NRW für mehrere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Betriebsausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster berufen werden.
(2) Entsprechend den Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster (Genehmigung und Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 6 vom 10.2.2001 und Nr. 12 vom 24.3.2001), hat der Zentralausschuss das Recht, zwei seiner Mitglieder zu den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme zu entsenden.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:
a) Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
b) Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als
250.000 €
c) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht erreicht.
(4) Unterhalb der in Absatz 3 genannten Mindestgrenzen entscheidet die Betriebsleitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenzen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster.
(5) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat oder Haupt- und Finanzausschuss zu entscheiden sind.
(6) Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seinem/r Stellvertreter/in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.
(7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin im Einvernehmen mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. § 4 Absatz 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 6 Oberbürgermeister/in
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kann Weisungen in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen.
(2) Die für die citeq bis zum 31.12.2000 geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt für die citeq verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin keine abweichenden Regelungen erlässt.
(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Vorlagen an den Haupt- und Finanzausschuss und an den Rat sind von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin zu unterzeichnen. Die jeweils erforderlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verwaltungsinternen Vorschriften der Stadt Münster.
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
§ 7 Informationspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, den/die Kämmerer/in und den/die für die citeq zuständigen Beigeordnete/n vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Planabweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern.
(2) Die Betriebsleitung hat den/die Kämmer/er/in oder den/der sonst für das Finanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihm/ihr die entsprechenden Unterlagen zuzuleiten; sie hat ihm/ihr ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Betriebsleitung hat
a) den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in wichtige Angelegenheiten der citeq rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen und
b) den/die für die citeq zuständige/n Beigeordnete/n laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der citeq zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der citeq.
(2) Angestellte und Arbeiter/innen werden durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Nähere Verfahrensregelungen trifft eine Dienstanweisung.
(3) Die bei der citeq beschäftigten Beamten/innen werden in dem Stellenplan der Stadt Münster geführt und in der Stellenübersicht der citeq nachrichtlich angegeben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalkosten werden durch die Einrichtung erstattet.
(4) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Einrichtung bildet keine selbständige Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Die Interessen der Beschäftigten werden vom Personalrat Allgemeine Verwaltung der Stadtverwaltung Münster vertreten.
§ 9 Vertretung
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der citeq, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der citeq vertritt der/die Oberbürgermeister/in bzw. der für die citeq zuständige Beigeordnete die Stadt Münster.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen "Stadt Münster Der Oberbürgermeister citeq". Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht.
§ 10 Arbeitsplanung
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres eine Arbeitsplanung aufzustellen. Die Arbeitsplanung beinhaltet alle im neuen Wirtschaftsjahr voraussichtlich zu leistenden Produkte und Projekte der citeq. Die für die einzelnen Produkte und Projekte kalkulierten Arbeitskapazitäten werden nach Leistungsabnehmern gegliedert.
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist rechtzeitig und umfassend über den Entwurf der Arbeitsplanung zu informieren. Die vorgenannte Regelung gilt gleichermaßen bei wesentlichen Änderungen der laufenden Arbeitsplanung.
§ 11 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Stammkapital
Das Stammkapital der citeq wird auf 200.000 EUR festgelegt. Für das Stammkapital ist mindestens eine marktübliche Verzinsung zu erwirtschaften.
§ 13 Wirtschaftsplan, Finanzplan
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sowie der Stellenübersicht. Als mittelfristige Finanzplanung ist eine fünfjährige Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 14 Betriebserträge
Die im Wirtschaftsplan, in den Zwischenberichten (nach § 7 Abs. 1) und dem Jahresabschluss aufzuführenden Betriebserträge sind nach Leistungsabnehmern zu gliedern.
§ 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Der/die Kämmer/er/in oder der/die für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Beachtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Absatz 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber dem Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung für die Auswahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgt durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR).
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zuständigkeiten des AWR werden darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das AWR und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für "citeq" tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.