Seiteninhalt
Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der Feuerwehr Münster (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz)
37.02
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 227)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 228)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666); zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) und der §§ 25, 26, 27 und 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886) in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben der Feuerwehr
Die Feuerwehr der Stadt Münster nimmt die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes nach dem BHKG NRW wahr.
§ 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschauen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt. Der Zweck der Brandverhütungsschau ergibt sich aus § 26 BHKG. Die Fristen der Brandverhütungsschau werden auf Basis des § 26 Abs. 1 BHKG, in Abwägung des Risikos eines Objektes bzw. einer Objektart, durch die Feuerwehr Münster nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Als anerkannte Regel wird hierzu die Objekt- und Fristenliste des „Lenkungsausschusses Vorbeugender Brandschutz“ des Verbandes der Feuerwehren in NRW und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren herangezogen,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen,
c) im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungs-verfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Ausfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutz¬gutachtens, eines Brandschutzkonzeptes oder eines Ortstermines in einem Zusammenhang stehen,
d) für die von der Brandschutzdienststelle abzugebenden Stellungnahmen an staatlich anerkannte Sachverständige gemäß Sachverständigen-Verordnung NRW in Verbindung mit der Tarifstelle Pkt. 7.5 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung,
e) für Schulungen im Bereich der Brandschutzerziehung, -aufklärung und
-unterweisung.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren (Pauschalen) erfolgt im Einzelnen nach den in der Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte aufgeführten Sätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Qualifikation des die Brandverhütungsschau durchführenden Personals. Die Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte ist Bestandteil der Satzung. Sofern in besonderen Fällen deutlich höhere Bearbeitungszeiten anfallen, können die den Objekten zugeordneten Pauschalsätze mit einem Personalkostenaufschlag gemäß Ziffer I. bis III. der Gebührenliste ( Anlage A ) versehen werden.
§ 4 Gebührenschuldner/Gebührenbefreiung
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit
a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder nicht ein Dritter die Leistung unmittelbar veranlasst hat,
b) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen,
c) Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn die Leistung für Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchführung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dienen.
§ 5 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des aufgeführten Personalkosten-Stundensatzes berechnet.
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung mit der Gebührenliste über brandschaupflichtige Objekte (Anlage A) treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz“ vom 26.09.2013 außer Kraft.
Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte (Anlage A)
Personalkosten-Stundensatz | Euro | |
---|---|---|
I. | Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) | 87,00 |
II. | Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) | 72,00 |
III. | Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) | 63,00 |
Ziffer | Objektart | Prüf- frist Jahre | Gebühren- pauschale Euro |
---|---|---|---|
1 | Pflege- und Betreuungsobjekte | ||
1100 | Krankenhäuser | 3 | 720,00 |
1101 | Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb | 3 | 371,00 |
1102 | Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) | 3 | 135,00 |
1103 | Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) | 3 | 135,00 |
1104 | Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) | 3 | 135,00 |
1105 | Kindergärten, -tagesstätten, -horte | 3 | gebührenfrei |
1106 | Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern | 3 | gebührenfrei |
2 | Übernachtungsbetriebe | ||
1200 | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO | 3 | 306,00 |
1201 | Obdachlosenunterkünfte | 3 | gebührenfrei |
1202 | Notunterkünfte (für Asylbewerber u. a) | 6 | gebührenfrei |
1203 | Campingplätze nach CWVO | 6 | 126,00 |
1204 | Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO | 3 | 306,00 |
3 | Versammlungsobjekte | ||
1300 | Entfallen | ||
1301 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben | 3 | 396,00 |
1302 | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst | 3 | 371,00 |
1303 | Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen | 3 | 371,00 |
1304 | Gasträume und Räume mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher | 3 | 135,00 |
1305 | Entfallen | ||
1306 | Gasträume unter 50 Besucherinnen und Besucher (nach örtlicher Gefahreneinschätzung) | gebührenfrei | |
4 | Unterrichtsobjekte | ||
1400 | Schulen nach Schulbaurichtlinie | 3 | 371,00 |
1401 | Entfallen | ||
1402 | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst | 3 | 135,00 |
1403 | Entfallen | ||
5 | Hochhausobjekte | ||
1500 | Hochhäuser nach SBauVO | 6 | 135,00 |
6 | Verkaufsobjekte | ||
1600 | Verkaufsstätten nach SBauVO | 3 | 451,00 |
1601 | Entfallen | ||
1602 | Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche | 3 | 371,00 |
1603 | Entfallen | ||
7 | Verwaltungsobjekte | ||
1700 | Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche | 6 | 371,00 |
1701 | Entfallen | ||
8 | Ausstellungsobjekte | ||
1800 | Museen | 6 | 135,00 |
1801 | Messegebäude | 6 | 371,00 |
9 | Garagen | ||
1900 | Großgaragen nach SBauVO | 6 | 135,00 |
1901 | Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden | 6 | 135,00 |
10 | Gewerbeobjekte | ||
2000 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm | 6 | 371,00 |
2001 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm | 6 | 135,00 |
2002 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm | 6 | 371,00 |
2003 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm | 6 | 135,00 |
2004 | Entfallen | ||
2005 | Entfallen | ||
2006 | Entfallen | ||
2007 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche | 6 | 135,00 |
2008 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1600 qm Lagerfläche | 6 | 135,00 |
2009 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche | 6 | 135,00 |
2010 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche | 6 | 135,00 |
2011 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche | 6 | 135,00 |
2012 | Hochregallager | 6 | 371,00 |
2013 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIA und IIIA nach FwDV 500 | 6 | 396,00 |
2014 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIB und IIIB nach FwDV 500 | 6 | 396,00 |
2015 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIC und IIIC nach FwDV 500 | 6 | 648,00 |
11 | Sonderobjekte | ||
2101 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler | 6 | 371,00 |
2102 | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden | 6 | 126,00 € |
2103 | Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) | gebührenfrei | |
2104 | Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derzeit nicht vorhanden) | gebührenfrei | |
2105 | Entfallen | ||
2106 | Hotel- und Gaststättenschiffe | 6 | 135,00 |
2107 | Entfallen | ||
2108 | Bahnhöfe mit hohen Personenströmen (nach örtlicher Gefahreneinschätzung) | 3 | 720,00 |
2109 | Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte (nach örtlicher Festlegung) | 6 | gebührenfrei |
2110 | Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs | 3 | 371,00 |
2111 | Flughäfen (in Münster derzeit nicht vorhanden) | 6 | gebührenfrei |
2112 | Sonstige Kritische Infrastrukturen (nach örtlicher Gefahreneinschätzung) | 3 | 144,00 |
2113 | Kraftwerke und Umspannwerke | 6 | 288,00 |
2114 | Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahreneinschätzung eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird | 6 | 135,00 |
2201 | Entfallen |