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Ortsrecht
Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Städtischen Bühnen Münster"
46.01
vom 2.7.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S. 92)
Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.10.2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – vom 9.10.2007 (GV NRW 2007 S. 380), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung von Art. 16 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NRW 2004 S. 644 mit Ber. GV 2005 S. 15) hat der Rat der Stadt Münster am 18.6.2008 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Name des Betriebes
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Städtische Bühnen Münster".
§ 2 Betriebszweck und –gegenstand, Gemeinnützigkeit
(1) Die "Städtischen Bühnen Münster", im folgenden als Einrichtung bezeichnet, werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen dieser Betriebssatzung und der Rahmenregelungen für die Beteiligungen der Stadt Münster geführt.
(2) Zweck und Gegenstand der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Förderung des kulturellen Lebens durch den Betrieb der Städtische Bühnen Münster. Das Sinfonieorchester Münster ist Bestandteil des Betriebes. Die Einrichtung kann zur Erfüllung des Betriebszwecks sowohl eigene Leistungen erstellen, als auch die Bestrebungen und Aktivitäten Dritter unterstützen. Der Betriebszweck ist im Rahmen der gesamtstädtischen Zielsetzung der Stadt Münster, individueller Zielvereinbarungen sowie unter Beachtung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung zu erfüllen.
(3) Die/Der Oberbürgermeister / in regelt die Zusammenarbeit der Ämter und Einrichtungen der Verwaltung mit der Einrichtung.
(4) Die Einrichtung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks hat die Stadt Münster ihr Vermögen, soweit es den Wert der Sach- und Kapitaleinlagen übersteigt, ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden.
§ 3 Generalintendant / in, Generalmusikdirektor / in, Verwaltungsdirektor / in
(1) Die Betriebsleitung der Einrichtung im Sinne der EigVO NW bilden die / der Generalintendant/in und die / der Verwaltungsdirektor / in. Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die / Der Generalintendant/in leitet die Einrichtung in künstlerischer Hinsicht einschließlich der Werbung. Sie / Er ist als Intendant / in Repräsentant / in der Einrichtung. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
(3) Die / Der Verwaltungsdirektor / in leitet die Einrichtung in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie / Er ist für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Einrichtung verantwortlich, soweit nicht andere Einrichtungen und Ämter der Stadtverwaltung Münster sachlich zuständig sind. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
(4) Der / Dem Generalmusikdirektor / in obliegt die künstlerische Leitung des Städtischen Sinfonieorchesters. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet die / der zuständige Beigeordnete für Kultur abschließend.
§ 4 Betriebsausschuss
(1) Der Rat der Stadt Münster überträgt die Aufgaben eines Betriebsausschuss dem Kulturausschuss des Rates der Stadt Münster.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben) sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes. Folgende Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen:
- Entscheidungszuständigkeiten:
- Grundausrichtung und Leitorientierung der Städtischen Bühnen Münster unter Wahrung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
- Beratungszuständigkeiten: Angelegenheiten der Einrichtung mit besonderer Bedeutung
(3) Unterhalb der in Absatz 2 genannten Mindestgrenze entscheidet die Betriebsleitung. Oberhalb der genannten Höchstgrenze entscheidet der Hauptausschuss bzw. der Rat nach der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster.
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfas-sung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die/der Oberbürgermeister/in mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses bzw. seiner/m Stellvertreter/in entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die / der Oberbürgermeister / in mit der / dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.
(6) Im Benehmen mit der/dem Beigeordneten für Kultur unterrichten Generalintendant / in, Generalmusikdirektor / in und Verwaltungsdirektor / in den Betriebsausschuss laufend über alle wesentlichen Pläne und Vorgänge.
(7) Der Betriebsausschuss ist vor der Wahl der/des Generalintendanten / in und Generalmusikdirektorin / s und der Ernennung der / des Verwaltungsdirektorin / s anzuhören.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit hierfür nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. § 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 6 Oberbürgermeister / in
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die / der Oberbürgermeister / in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Die / Der Oberbürgermeister / in kann Weisungen in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen.
(2) Die geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen der Stadt Münster bleiben für die Einrichtung verbindlich, solange diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder die / der Oberbürgermeister / in keine abweichenden Regelungen erlässt.
(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Vorlagen an den Hauptausschuss und an den Rat sind von der / dem zuständigen Beigeordneten für Kultur zu unterzeichnen. Die jeweils erforderlichen Mitzeichnungen richten sich nach den verwaltungsinternen Vorschriften der Stadt Münster.
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der / dem Oberbürgermeister / in erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 7 Informationspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, der / den Kämmerer / in und der / den für die Einrichtung zuständigen Beigeordneten für Kultur mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie über die Abwicklung des Investitionsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenberichte). Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten. Planabweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern.
(2) Die Betriebsleitung hat der / den Kämmerer / in oder der / den sonst für das Finanzwesen Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung zu informieren und ihr / ihm die entsprechenden Unterlagen zu zuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Betriebsleitung hat
- Die / den Oberbürgermeister / in in wichtigen Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster rechtzeitig zu unterrichten und ihr / ihm auf Verlangen Aus-kunft zu erteilen und
- Der / den für die Einrichtung zuständigen Beigeordneten für Kultur laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und ihr / ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Die / Der Oberbürgermeister / in ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der Einrichtung.
(2) Bei den Städtischen Bühnen Münster sind in der Regel Arbeitnehmer / innen zu beschäftigen.
(3) Arbeitnehmer / innen werden durch die/den Oberbürgermeister/in in der Regel auf Vorschlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppiert und entlassen. Ausnahmen und Verfahren regelt eine Dienstanweisung.
(4) Die bei der Einrichtung eingesetzten Beamten / innen werden im Stellenplan der Stadt Münster geführt und in der Stellenübersicht den Einrichtung nachrichtlich angegeben. Die der Stadt Münster entstehenden Personalaufwendungen werden durch die Einrichtung erstattet.
(5) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmun-gen des Landespersonalvertretungsgesetzes und einer Dienstanweisung. Die Interessen der Beschäftigten werden vom örtlichen Personalrat der Einrichtung und dem Ge-samtpersonalrat der Stadtverwaltung Münster vertreten.
§ 9 Vertretung
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der Einrichtung, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In den übrigen Angelegenheiten der Einrichtung vertritt die / der Oberbürgermeister / in bzw. die / der für die Einrichtung zuständige Beigeordnete für Kultur die Stadt Münster.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet rechtswirksame Schreiben unter dem Namen
"Stadt Münster Der Oberbürgermeister Städtische Bühnen Münster"
Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffentlich bekanntgemacht.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01.09. jeden Jahres und endet am 31.08. des jeweiligen Folgejahres.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital der Einrichtung wird auf 50.000 Euro festgelegt.
§ 12 Wirtschaftsplan, Finanzplan
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sowie der Stellenübersicht. Als mittelfristige Finanzplanung ist eine fünfjährige Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vorgaben des Konzernberichts-wesens hinsichtlich Inhalt, Form und Frist der Berichte sind zu beachten.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 10% des Ansatzes im Vermögensplan und mindestens 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. Die / Der Kämmerer / in oder die/der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen.
Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Beachtung des § 106 GO NRW von einer/m Wirtschaftsprüfer / in oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt für die Auswahl der / des Wirtschaftsprüfers / in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgt durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über die / den Oberbürgermeister / in dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zuständigkeiten des Amtes für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR) werden darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbesprechung über die Prüfung der / des Wirtschaftsprüfers / in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2008 in Kraft.