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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösungssatzung)
61.12
vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 235)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und des § 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW 2018) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Münster einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen.
§ 2 Festlegung von Gebietszonen
(1) Das Stadtgebiet Münster wird für die Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 1 in die Gebietszonen I bis III unterteilt.
(2) Zone I wird wie folgt begrenzt:
Neutor, Lazarettstraße, Kleimannstraße, Kreuzschanze, Promenade, Hörsterplatz, Bohlweg, Karlstraße, von der Einmündung der Karlstraße in die Piusallee eine gerade Linie ostwärts bis zum Bahnkörper, Bahnkörper südwärts, südliche Grenze der Hafenstraße, nördliche Grenze der Dammstraße, rückwärtige Grundstücksgrenzen der an der Südseite der Hafenstraße gelegenen Grundstücke, rückwärtige Grundstücksgrenzen der am Ludgeriplatz zwischen Hafenstraße und Promenade gelegenen Grundstücke, Promenade, Adenauerallee, Himmelreichallee, Hüfferstraße ostwärts bis zur Schlossgartenbrücke eine gerade Linie nordwärts bis zur Wilhelmstraße, Wilhelmstraße, Neutor.
(3) Die Grenze der Zone II verläuft:
Vom Knotenpunkt Einsteinstraße/Rishon-Le-Zion-Ring in der Straßenachse des Orléans-Ring in nördlicher Richtung bis zur Steinfurter Straße, von dort entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der stadtauswärts gelegenen Grundstücke am York-Ring, Friesenring, Cheruskerring, Niedersachsenring, entlang der Gleisanlage Münster/Warendorf zum Schifffahrter Damm, von dort über die Straße Schifffahrter Damm zur Warendorfer Straße, die Warendorfer Straße stadteinwärts entlang der südlichen rückwärtigen Grundstücksgrenzen bis zum Hohenzollernring, von dort in südlicher Richtung über den Hohenzollernring bis zur Sophienstraße, von dort aus in östlicher Richtung entlang der Mindener Straße bis zur Andreas- Hofer-Straße, über die Andreas-Hofer-Straße in südlicher Richtung bis zur Wolbecker Straße,die Wolbecker Straße stadtauswärts bis zum Kanal, entlang des Dortmund-Ems-Kanals bis zur Schillerstraße, die Schillerstraße stadteinwärts bis zur Querstraße, von dort aus nach Westen abknickend entlang der hinteren Grundstücke des Hansaringes bis zur Dortmunder Straße, über die Dortmunder Straße, den Hafenweg und die Straße Hafenplatz bis zum Bahnkörper, von dort in südlicher Richtung entlang der Ostseite des Bahnkörpers bis zur Umgehungsstraße, über die Umgehungsstraße bis zur Hammer Straße, die Hammer Straße stadteinwärts bis zur Metzer Straße, dann über den Straßenzug Metzer Straße/lnselbogen bis zur Weseler Straße, stadteinwärts die Weseler Straße bis zum Kolde-Ring, Kardinal-von-Galen-Ring, Rishon-Le- Zion-Ring zum Knotenpunkt Einsteinstraße/Rishon-Le-Zion-Ring.
(4) Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet.
§ 3 Festlegung der Höhe des Geldbetrages und des vom Hundertsatzes
(1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz betragen in der
Gebietszone I | 19.245,00 € |
Gebietszone II | 12.266,00 € |
Gebietszone III | 8.453,00 € |
(2) Vorbehaltlich der Regelungen im § 4 beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 65 % der Herstellungskosten in der
Gebietszone I | 12.500,00 € |
Gebietszone II | 7.970,00 € |
Gebietszone III | 5.490,00 € |
§ 4 Minderung der Höhe des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen (Altstadt) der Gebietszone I
(1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, die, ausgenommen Schlossplatz im Bereich des ehemaligen Hindenburgplatzes, nach § 5 der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatzes von 50 % der Herstellungskosten 9.600,00 €.
(2) Straßen und Plätze, ausgenommen Schlossplatz im Bereich des ehemaligen Hindenburgplatzes, analog § 5 Altstadtsatzung:
Aegidiikirchplatz
Alter Fischmarkt
Alter Steinweg
An der Clemenskirche
Bergstraße 1-10, 67-75
Bogenstraße
Buddenstraße
Domplatz
Drubbel
Frauenstraße
Hörsterstraße
Hörstertor
Hollenbeckerstraße
Horsteberg
Jüdefelderstraße 29-58
Katthagen
Klosterstraße 1-3
Königsstraße
Kreuzstraße
Krumme Straße (zwischen Aegidiikirchplatz und Königsstraße)
Kuhstraße
Lambertikirchplatz
Ludgeristraße 36-68
Maria-Euthymia-Platz
Martinikirchhof
Martinistraße
Michaelisplatz
Prinzipalmarkt
Ringoldsgasse
Roggenmarkt
Rosenplatz
Rosenstraße
Rothenburg
Salzstraße
Schlaunstraße
Schlossplatz 1-7a (Schlossplatz ohne ehemaligen Hindenburgplatz)
Servatiikirchplatz
Spiegelturm
Spiekerhof
Überwasserkirchplatz
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung) vom 16.02.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 4 vom 24.02.2006, S. 43) außer Kraft.