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Ortsrecht
Satzung zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen im Wigbold Wolbeck
63.02
vom 22.10.1979 (Amtsblatt der Stadt Münster 1979 S. 247)
in der Fassung des Artikels 7 der Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften zum Euro vom 21.9.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)
Der Rat der Stadt Münster hat am 5.9.1979 aufgrund des § 39 h Bundesbaugesetz -BBauG- vom 23.6.1960 (BGBl I S. 341) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl I S. 2257), zuletzt geändert am 6.7.1979 (BGBl I S. 949) und des § 103 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 Ziff. 2 der Landesbauordnung -Bau0 NW- vom 25.6.1962 (GV. NW S. 373) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.1976 (GV. NW S. 264 / SGV. NW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.3.1979 (GV. NW S. 122) in Verbindung mit §§ 4und 28 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV. NW 1975 S. 91 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.5.1979 (GV. NW S. 408) die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Die dem Schutz und der Erhaltung des Orts- und Straßenbildes des innerhalb der ehemaligen Stadtgräben gelegenen Wigbold Wolbeck dienende Satzung gilt für das in der Gemarkung Wolbeck-Stadt innerhalb der nachstehenden Grenzen gelegene Gebiet. Die nördliche und östliche Grenze verläuft beginnend im Nordwesten von der Kreuzung Jochen-Klepper-Straße / Dirk-von- Merveldt-Straße die letztgenannte Straße entlang ostwärts bis zur Münsterstraße, dieser Straße folgend nordwärts bis zur Angel,von dort entlang dem südlichen bzw. westlichen Ufer der Angel (alter Lauf) flussaufwärts bis zu der Fußgängerbrücke, die östlich des ehemaligen Kurparks südlich des dort nach Osten verlaufenden "Toten Armes” der Angel über die Angel führt. Die Westgrenze verläuft von der Kreuzung Jochen-Klepper-Straße / Dirk-von-Merveldt-Straße die Jochen-Klepper-Straße entlang südwärts bis zur Südspitze des Wendehammers dieser Straße. Die südliche Grenze verläuft im westlichen Abschnitt vor dem vorgezeichneten Punkt in südöstlicher Richtung dem Wege (Südwestgrenze des Flurstückes 414 der Flur 4) bis zur Nordwestseite des ehemaligen Judenfriedhofs folgend, entlang der Nordwestseite dann der Südwestseite des Friedhofs und weiter entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 406 der Flur 4 (Hausgrundstück am Steintor Nr. 14) bis zur Südecke des darauf gelegenen Hauses an der Einmündung der Hiltruper Straße in die Straße Am Steintor; im östlichen Abschnitt verläuft die Südgrenze vom vorbezeichneten Punkt quer über die Straße Am Steintor entlang der Südgrenze des Drostenhof-Parkes (Flurstück 348 der Flur 3) und der nördlichen Begrenzung des Schulgrundstückes der Nikolai-Schule (Flurstück 1345 der Flur 3), dann weiter ostwärts entlang der Südgrenzen der zwischen dem Schulgrundstück und dem ehemaligen Kurpark gelegenen Flurstücke 1749 und 458 der Flur 3 bis zum ehemaligen Kurpark (Flurstück 425 der Flur 3), dessen Südgrenze zunächst weiter ostwärts, dann in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Angel.
(2) Soweit vorstehende Straßen als Grenzen bezeichnet sind, gilt die Straßenmitte als Grenze.
§ 2 Erhaltung baulicher Anlagen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen einer Genehmigung nach § 39 h BBauG.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
- weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder
- weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
§ 3 Umgebungsschutz
Bauvorhaben in der Umgebung der nachstehend aufgeführten denkmalswerten Bauten und erhaltenswerten Objekte, Straßen und Plätze (Ensembles) von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung müssen diesen in der Wahl des Materials, in der handwerklichen Ausführung sowie in ihrer Farbe und Form so angepasst werden, dass die Eigenart der Bauten, Straßen und Plätze, oder der Eindruck, den diese hervorrufen, durch die Bauausführung nicht beeinträchtigt werden:
- denkmalswerte Bauten:
- Pfarrkirche
- St. Nikolaus,
- Drostenhof (Torhaus und Herrenhaus)
- sonstige erhaltenswerte Bauten:
- Am Steintor Nr. 2, 4, 6, 12,
- Drostenhofstraße 14, 16, 22,
- Herrenstraße 32,
- Hofstraße 18, 20, 28, 42,
- Münsterstraße 16, 19, 33,
- Neustraße 14, 16, 18
- Straßen und Plätze:
- Am Steintor von Hofstraße bis Hiltruper Straße,
- Drostenhofstraße, Herrenstraße,
- Hofstraße von Appelhof bis Angelbrücke,
- Münsterstraße von Hofstraße bis Dirk-von-Merveldt-Straße.
§ 4 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Bauliche Anlagen und ihre Änderungen dürfen im Geltungsbereich dieser Satzung nur so gestaltet werden, dass ein Zusammenhang zum historischen Gebäudebestand entsteht. Dieser Zusammenhang wird insbesondere durch die Gebäudestellung, durch die Dachneigung und durch die Baustoffe hergestellt.
§ 5 Dachlandschaft
(1) Die vorhandenen Dachformen, Dachneigungen und Dachflächen sowie deren Trauf- und Ortgangdetails bilden in der Gesamtheit der Siedlung ein wichtiges gestalterisches Element.
(2) Die vorgeschriebene Dachform ist das geneigte Dach. Die Regel bildet das Satteldach mit einer Dachneigung von mindestens 45° und höchstens 52°.
(3) Andere Dachformen können als Ausnahmen zugelassen werden. Die Gestaltung hat dabei Rücksicht zu nehmen auf die Dachlandschaft der unmittelbaren Nachbarschaft.
(4) Dachaufbauten sind als Einzelgauben mit einer Ansichtsfläche von nicht mehr als 1,5 m² zulässig. Die Summe der Gauben darfdie Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. Die Traufe darf durch die Dachaufbauten nicht unterbrochen werden. Geschwungene Ausformungen (z.B. Reet, Schiefer, Biberschwänze) sind ausgeschlossen.
(5) Dacheinschnitte sind in den vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Dachflächen nicht zulässig.
(6) Für die Dacheindeckung sind nur hellrote, nicht engobierte Dachziegel zulässig. Engobiertes oder glasiertes Ziegelmaterial, Blech, Wellasbestzement oder sonstige Kunststoffplatten und Schiefer sind unzulässig.
§ 6 Fenstergliederung
(1) Fenster sind nur in aufrechtstehenden rechteckigen Formaten möglichst in einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 3 : 4 zulässig. In Ausnahmefällen können auch quadratische Formate zugelassen werden.
(2) Fensterbänder sind unzulässig. Bei Aneinanderreihung von Fenstern ist eine deutliche Ausbildung teilender Pfosten notwendig.
(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss gestattet. Senkrechte Teilungen von Schaufenstern müssen mindestens alle 1,50 m erfolgen. Die Teilung muss aus der Konstruktion des Gebäudes und der Beensterung der Obergeschosse abgeleitet sein. Bei Fachwerk ist die tragende Konstruktion zu erhalten.
(4) Für Fenster, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, sind Ausnahmen zulässig.
§ 7 Baumaterialien
(1) Wandflächen sind in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter Ziegel im Normalformat oder in glattem, hellem Putz ohne modische Putzstrukturen (wie z.B. Nester-, Nockel-, Würmer-, Wellen-, Waben- und Fächerputz) auszuführen.
(2) Die Verwendung von ortsfremden Materialien, wie blanken oder eloxierten Metallen, von Glasbausteinen sowie von Tafeln aus Glas, Blech und Kunststoffen, geschliffenen und polierten Natursteinen, ist unzulässig. Unzulässig sind auch glasierte Verblendsteine, Ziegel im Dünn- oder Großformat und Kalksandsteine.
(3) Fugen sind in ungefärbtem Zementmörtel in einer Stärke von nicht mehr als 10 mm außenbündig auszuführen
§ 8 Werbeanlagen, Allgemeines
Werbeanlagen sind unzulässig:
- bei regelloser Anbringung,
- bei Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen,
- bei aufdringlicher Wirkung (durch übermäßige Größe, grelle Farben, Ort und Art der Anbringung und dgl.),
- wenn Giebelflächen, tragende Bauteile oder architektonische Gliederungen in störender Weise bedeckt, bemalt oder überschnitten werden,
- bei großflächiger und kubischer Gestaltung, sofern sie auf besonders geschützte Gebiete und Bauten wirkt. Bei der Beurteilung von Werbung in Platzräumen ist nicht die Wirkung von Einzelstandpunkten maßgebend, vielmehr muss der Gesamtraum berücksichtigt werden, in dem die Anlage sichtbar ist.
§ 9 Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen
Als Werbeanlagen sind ausgeschlossen:
- Spannbänder und Werbefahnen, soweit sie nicht für besondere Veranstaltungen vorübergehend genehmigt werden,
- Lichtwerbung mit Laufschriften,
- Lichtwerbung durch Leuchtkörper, die in kurzen Abständen ein- und ausgeschaltet werden oder ihre Farbe wechseln,
- Lichtwerbung durch Leuchtkörper, die bewegt werden oder deren Träger bewegt wird,
- Lichtwerbungen in signalrot oder signalgrün,
- fluoreszierende Werbung.
§ 10 Beschränkung von Werbeanlagen auf Teile der baulichen Anlagen
Unzulässig ist die Anbringung von Werbeanlagen:
- oberhalb der Traufe,
- in Fenstern der Obergeschosse; auch das Zurschaustellen von Waren hinter den Obergeschossfenstern ist nicht gestattet,
- an Türen, Toren und Einfriedigungen,
- an Schornsteinen, Hauskaminen und ähnlichen hochragenden Bauteilen.
§ 11 Werbung durch Zettel- und Bogenanschläge
(1) Werbeanlagen durch Zettel- und Bogenanschläge dürfen nur in Form von Säulen oder säulenähnlichen freistehenden Werbeträgern ausgeführt werden, deren Höhe 2,50 m und deren Grundfläche 1,00 m² nicht überschreiten darf.
(2) Die Werbung durch Zettel- und Bogenanschläge ist außerhalb bauaufsichtlich genehmigter Anschlagflächen, die den im Abs. 1 bezeichneten Formen und Maßen entsprechen, unzulässig; dies gilt nicht für Werbung in Schaufenstern und Schaukästen.
(3) Von den vorstehenden Absätzen können befristete Ausnahmen für besondere Veranstaltungen zugelassen werden und wenn für die Zulassung einer Ausnahme ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
(4) Außerdem können befristete Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für vorübergehend aufgestellte Bauzäune zugelassen werden.
§ 12 Werbezonen
(1) Flachtransparente (Werbeträger, die flach auf der Gebäudewand befestigt sind) und Ausleger sind nur im Bereich der Münsterstraße und in der Hofstraße zulässig, und zwar ausschließlich an der Stätte der Leistung und zusätzlich zur Firmenbezeichnung höchstens ein weiterer Werbeträger. Die Anbringung hat unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zu erfolgen.
(2) In allen übrigen Straßenbereichen sind nur beleuchtete oder unbeleuchtete Einzelbuchstaben unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig.
(3) An den vom Kirchplatz St. Nikolaus aus sichtbaren Gebäudeteilen sind nur Firmenbezeichnungen in Form unbeleuchteter Einzelbuchstaben in waagerechter Anordnung unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig.
§ 13 Größenbeschränkung für Werbeanlagen
(1) Die Gesamthöhe einer Werbeanlage darf das Maß von 0,60 m, die Schrifthöhe das Maß von 0,50 m nicht überschreiten.
(2) Einzelbuchstaben dürfen nicht höher als 0,50 m sein. Für die Länge der Werbung gilt Absatz 3.
(3) Flachtransparente dürfen in ihrer Länge höchstens 2/3 der Länge der Gebäudeseite erreichen. Ihre Fläche darf 3 qm und ihreStärke 0,15 m nicht überschreiten.
(4) Ausleger dürfen nicht mehr als 1,20 m über die Gebäudefront hinausragen. Vom Fahrbahnrand ist ein Abstand von 0,70 m einzuhalten. Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 3,00 m betragen. Die maximale Fläche von Auslegern beträgt 0,5 m², die maximale Tiefe 0,25 m.
§ 14 Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die nach § 82 Abs. 3 Bau0 NW anzeige- und genehmigungsfrei sind
Im Geltungsbereich dieser Satzung muss die Anbringung auch solcher Werbeanlagen angezeigt werden, die nach § 82 Abs. 3 Bau0 NW anzeigefrei sind, weil sie die Größe von 0,50 m² nicht überschreiten.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 156 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG handelt, wer entgegen § 2 dieser Satzung ohne Genehmigung ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage abbricht oder ändert.
(2) Ordnungswidrig nach § 101 Abs. 1 Ziff. 1 Bau0 NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 11 Abs. 2 zur Werbung Zettel, Bögen oder Plakate außerhalb bauaufsichtlich genehmigter Anschlagflächen anbringt, soweit es sich nicht um Werbung in Schaufenstern oder Schaukästen handelt,
- entgegen § 14 dieser Satzung Werbeanlagen ohne vorherige Anzeige oder in Abweichung davon anbringt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu der in § 213 BauGB genannten Höhe geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu der in § 84 Abs. 3 BauO NRW genannten Höhe geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.