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Ortsrecht
Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster
64.02
vom 30.06.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 125), (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 137)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.06.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 Nr. 23 S. 212)
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4, 3 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i.V.m. § 2 Nr.1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (WoZuStVO) und des § 41 Abs.2 lit f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Rat der Stadt Münster am 29.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Im gesamten Stadtgebiet Münster besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Um die Vergabe von Wohnungen im geförderten Wohnungsbau zugunsten von Haushalten, die am Wohnungsmarkt benachteiligt sind und dringend Wohnungen suchen, steuern zu können, wird mit dieser Satzung das kommunale Benennungsrecht von Wohnungssuchenden ermöglicht.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Satzung gilt für die Überlassung von frei oder bezugsfertig werdendem Wohnraum, der als geförderter Wohnraum gem. § 1 Abs.1 Nrn. 1 – 3 WFNG NRW dem Anwendungsbereich des WFNG NRW unterliegt und der zur Versorgung von Haushalten innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 Abs.1 WFNG NRW bestimmt ist.
(2) Die Satzung gilt nicht für Wohnungsbestände,
- die als Eigenheime (§ 29 Abs.1 Nr.1 WFNG NRW) bzw. als selbstgenutzte Eigentumswohnungen gefördert wurden,
- an denen die Stadt Besetzungsrechte nach § 17 Abs.3 WFNG NRW besitzt,
- bei denen durch eine mit dem Verfügungsberechtigten getroffene Belegungsvereinbarung sichergestellt ist, dass dieser an der Wohnraumversorgung in besonders dringenden Fällen durch einer Vergabe des geförderten Wohnraums in eigener Verantwortung mitwirkt und er in Einzelfällen auch bei der Wohnraumversorgung solcher Haushalte behilflich ist, bei denen Zweifel bestehen, ob sie ihre mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllen.
§ 3 Inhalt und Ausübung des Mieterbenennungsrechtes
(1) Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum i. S. d. § 2 nur einem durch die Stadt benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Stadt unverzüglich über das Freiwerden der Wohnung bzw. über ihre bevorstehende Bezugsfertigkeit schriftlich zu informieren. Die Stadt hat ihm mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.
Sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Information durch den Verfügungs-berechtigten keine Benennungen durch die Stadt erfolgt, entfällt das Benennungsrecht für diesen Mieterwechsel.
(3) Die Stadt kann in begründeten Ausnahmen auf ihr Benennungsrecht verzichten.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 17 Abs.3 WFNG NRW entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft.