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Ortsrecht
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
67.01
vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2024 Nr. 3 S. 24)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 aufgrund des § 7 Absätze 1 und 2, und der §§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994 S. 666) in der aktuellen Fassung und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der aktuellen Fassung diese Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begrifflichkeiten
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
§ 4 Bestattungsbezirke
B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Dienstleistungserbringende
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern
§ 10 Bestattungen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Grabarten
§ 15 Reihengräber
§ 16 Wahlgräber
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
§ 18 Gemeinschaftsgräber
§ 19 Sternchenfeld
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber
§ 24 entfallen
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25 entfallen
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Anlieferung der Grabmale
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
§ 31 Entfernen der Grabmale
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
§ 33 entfallen
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
§ 37 Trauerfeiern
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Alte Rechte
§ 41a Ausnahmen im Einzelfall
§ 42 Inkrafttreten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münster gelegenen oder von ihr verwalteten Friedhöfe oder Friedhofseinrichtungen:
Waldfriedhof Lauheide, Lauheide
Friedhof Wolbeck, Eschstraße
Friedhof Angelmodde (Homannstraße, Am Hohen Ufer)
Friedhof Hohe Ward Hiltrup, Am Waldfriedhof
Friedhof Albachten, Osthofstraße
Friedhof Nienberge, Am Braaken
Die Verwaltung dieser Friedhöfe nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz und Nachhaltigkeit der Stadt Münster wahr. Friedhofsträgerin ist die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister.
§ 2 Begrifflichkeiten
Bestattung eines Leichnams, Beisetzung von Aschen und Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Totgeburten werden im Folgenden als Bestattung bezeichnet.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
1. Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie dienen
a) der Bestattung von Personen, die
- bei ihrem Tod Einwohner/-innen der Stadt Münster waren oder
- innerhalb des Gebietes der Stadt Münster verstorben sind oder
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen oder
- früher Einwohner/-innen waren und unmittelbar vor dem Tod in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Münster gelebt haben,
b) der Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Totgeburt,
c) der Bestattung von Aschen,
d) aufgrund ihres Grünanteils wichtigen Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungsfunktionen.
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Friedhöfen der Stadt Münster kann im Einzelfall auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
3. Die vertraglich gesicherten Rechte der Stadt Telgte für die Nutzung des Waldfriedhofs Lauheide bleiben unberührt.
§ 4 Bestattungsbezirke
1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Waldfriedhof Lauheide:
das Gebiet der Stadt Münster - soweit nicht nach Buchst. b) bis f) anderen Bestattungsbezirken zugeordnet
b) Friedhof Wolbeck:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze sowie ein westlich daran angrenzendes Gebiet der ehemaligen Gemeinde Angelmodde, das begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der Westfälischen Landeseisenbahn, im Süden durch die Hiltruper Straße und im Westen durch den Brandhoveweg
c) Friedhof Angelmodde:
das Gebiet des Stadtbezirks Südost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des Friedhofs Wolbeck gehört
d) Friedhof Hohe Ward:
das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze
e) Friedhof Albachten:
die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Albachten und Roxel, soweit diese in die Stadt Münster eingemeindet worden sind, in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen,
f) Friedhof Nienberge:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie) zwischen der Bundesstraße 54 und der Hagelbachstiege.
2. Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Rechte nach Absatz 3 bleiben unberührt. Bei ausreichendem Grabangebot kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen.
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden Verstorbene beigesetzt:
a) die in einem anonymen Grabfeld bestattet werden sollen oder
b) deren Asche auf dem Aschestreufeld ausgestreut werden soll oder
c) wenn Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten anderweitig nicht vergeben werden können oder
d) die muslimischen Glaubens waren, mit erstem Wohnsitz in Münster wohnten, auf einem muslimischen Feld bestattet werden sollen und deren Religionszugehörigkeit durch die münsterischen Vertragspartner/-in der Moscheen (Vertrag vom 21.02.1996) bescheinigt wurde oder
e) die zwar in Münster verstorben sind, aber nicht ihren Wohnsitz in Münster hatten, es sei denn, dass für sie ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besteht oder die Ehefrau/der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/-in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Eltern oder die Kinder auf einem anderen städtischen Friedhof bestattet sind.
B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
2. Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt:
a)in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober auf dem Waldfriedhof Lauheide zu rauchen,
b)Feuer und offenes Licht anzuzünden sowie elektrisch betriebene Lichterketten oder Leuchtgirlanden anzubringen. Lediglich das Anzünden von Lichtern in den speziell für diesen Zweck geschaffenen Grablampen ist erlaubt.
c) Tiere – ausgenommen Hunde und Kleintiere in entsprechenden Transportbehältnissen – mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen.
d) in der räumlichen Nähe zu einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
e) Abfälle mitzubringen oder diese außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze zu entsorgen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden.
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide, Fungizide) sowie Vergrämungsmittel aller Art anzuwenden sowie Trauergebinde, Grabschmuck sowie Grababdeckungen aus nicht verrottenden Kunststoffen zu verwenden,
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und die Flächen, die nicht als Wege dienen, sowie fremde Grabstätten zu betreten.
h) private Sitzbänke, ausgenommen an Landschaftsgräbern nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung, aufzustellen.
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, sofern sie nicht den Anforderungen für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der zuletzt geänderten Fassung entsprechen.
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung während der Bestattungszeremonien zugelassen werden.
k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu befahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, E-Scooter, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den Eingängen abgestellt werden. Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist das Radfahren erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit Beeinträchtigungen und andere Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit dem Auto erhalten.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Wege auf dem Waldfriedhof Lauheide nicht zugelassen.
Die Friedhofsverwaltung kann das Befahren des Waldfriedhofs Lauheide aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(l) Druckschriften und andere Medien, ausgenommen die, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, zu verteilen,
(m) Sammlungen durchzuführen,
(n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
(o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzenteile abzuschneiden oder abzureißen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt,
(p) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
(q) Brennholz oder Pilze zu sammeln.
4. Die Stadt Münster ist berechtigt, Personen, die den Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe auszuschließen.
5. Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist der Verkauf von Waren aller Art
untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann zu Totengedenktagen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
6. Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhöfe muss die Friedhofsverwaltung vorher zustimmen.
7. Unberührt bleibt die auch für Friedhöfe geltende Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Dienstleistungserbringende
1. Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringende tätig sein, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens drei Millionen Euro nachweisen können.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
2. Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
3. Unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Buchstabe d) dürfen Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ausgeführt werden.
4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen Abfall, Abraum, Reste und Verpackungen nicht entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
5. Dienstleistungserbringenden, die trotz vorheriger Anhörung gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht vollständig erfüllen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Anhörung entbehrlich.
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls, spätestens zwei Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht muss für die gesamte Dauer der Ruhezeit bestehen und ist im Falle einer Bestattung bei Bedarf mindestens bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern. Soll ein Leichnam im Tuch bestattet werden, so ist dies im Bestattungsauftrag anzugeben.
2. Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13 des Bestattungsgesetzes NRW nicht eingehalten, führt die Stadt Münster die Bestattung auf Kosten der bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person durch.
3. Leichname und Leichenteile werden nur in der Erde, jedoch nicht in Urnengrabstätten und Kolumbarien bestattet.
4. Bei der Erdbestattung ist ein Sarg bzw. Leichentuch zu verwenden. Jeder Leichnam ist in einem Sarg zum Grab zu überführen. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern bestattet.
5. Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Hainurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschestreufeldern, in anonymen Urnengrabstätten, in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie in Kolumbarien beigesetzt werden.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern
1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und Tücher so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und während der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert werden und die Verwesung und das Vergehen der Aschen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Leichenkleidung der verstorbenen Person darf nur aus leicht zersetzbarem Material bestehen, z.B. Papierstoff oder Naturtextilien. Auch Überurnen einschließlich der Aschekapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
2. Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind:
Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m.
b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind: Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,70 m.
3. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen bzw. bei Kindern unter fünf Jahren die Bestattung in einem Reihengrab für Erwachsene oder einer Wahlgrabstätte vorzunehmen.
4. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht überschreiten.
§ 10 Bestattungen
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die Grabstätte verfüllen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt auf allen Friedhöfen die Grabausschmückung und die Bestattung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für die Überführung des Sarges oder der Urne zur Grabstätte. Auf dem Waldfriedhof Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. Auf allen städtischen Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelassen.
2. Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,70 m. Beim Urnengrab ist eine Überdeckung von Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche von mindestens 0,50 m erforderlich.
3. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
4. Wer nutzungsberechtigt ist, muss vor einer Erdbestattung vorhandenes Grabzubehör entfernen. Falls vor dem Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Von der Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und entferntes Grabzubehör werden von dieser nicht wieder aufgestellt, höchstens drei Monate lang aufbewahrt und anschließend sachgerecht entsorgt.
§ 11 Ruhezeit
1. Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
2. Die Ruhezeit beträgt
a) auf dem Waldfriedhof Lauheide
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 15 Jahre,
b) auf den übrigen Friedhöfen
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 30 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre.
3. Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 20 Jahre.
4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Ausgrabung und erneute Bestattung innerhalb desselben Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängert sich bei Ausgrabung und erneuter Bestattung auf einen anderen Friedhof entsprechend der Ruhezeit des aufnehmenden Friedhofes, wird aber nicht entsprechend gekürzt.
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichnamen und Urnen bedürfen unbeschadet sonstiger Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
3.Graböffnungen und Ausgrabungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede/r Angehörige mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer Reihengrabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungszeit zugelassen.
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgt ist oder eine Ausgrabung aller in der oberen Stelle bestatteten Verstorbenen ebenfalls begründet ist.
6. Ausgrabungen aus dem „Sternchenfeld“ nach § 14 Nummer 6 werden nicht zugelassen.
7. Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböffnungen und Ausgrabungen den Zeitpunkt und führt diese durch. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf des siebten Jahres nach der Bestattung werden Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichnamen unbeschadet der allgemein geltenden Anforderungen nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Ausgrabungen von Leichnamen werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zugelassen.
8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zahlung der Gebühren und Kosten die Friedhofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung entstehen.
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
1. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhofsträgerin, an ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen angeboten werden.
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestattung vergeben. Davon unabhängig kann ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte nach Verfügbarkeit und auf Antrag zu Lebzeiten für 30 Jahre erworben werden (Vorauserwerb).
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
4. An Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben, die im Folgenden wahlweise auch als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet werden. Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatzpflichtig.
5. Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.
§ 14 Grabarten
Folgende Grabarten werden unterschieden:
Nr. 1 Reihengräber
a) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres
b) Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab)
c) Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
d) Urnenreihengräber
e) Urnenreihengräber als Waldgrab
Nr. 2 Wahlgräber (ein- oder mehrstellig)
a) Wahlgräber in besonderer Lage
b) Wahlgräber als Landschaftsgrab
c) Urnenwahlgräber (für vier Urnen)
d) Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium (für bis zu zwei Urnen)
e) Wahlgräber als Baumurnengrab (für vier Urnen)
f) Wahlgräber am Urnenbaum (für zwei Urnen)
Nr. 3 Anonyme Urnengräber
Nr. 4 Aschestreufelder
Nr. 5 Gemeinschaftsgräber
Nr. 6 „Sternchenfeld“
Nr. 7 Ehren- und Patenschaftsgräber
Nr. 8 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
§ 15 Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körper- und Urnenbestattungen in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht entsteht nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlängerung der Berechtigung an Reihengräbern ist nicht möglich (Ausnahme § 14 Nummer. 1 Buchstabe b). Das Abräumen von Reihengräbern wird mindestens zwölf Monate vor Ablauf durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
I. Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
Entgegen § 15 Satz 3 werden Kindergräber für 20 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie können nach Ablauf einmalig für weitere 20 Jahre wiedererworben werden. Sollte der Kindersarg für ein Kindergrab zu groß sein, muss in einem Reihengrab nach § 14 Nummer. 1 a) oder einer Wahlgrabstätte bestattet werden.
II. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit (§ 23 Absatz 2). Ein gemeinsames Grabmal weist die Namen, sowie die Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle wird nicht zugelassen.
III. Urnenreihengräber
Urnenreihengräber sind Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern.
IV. Urnenreihengräber als Waldgrab
Urnenreihengräber als Waldgrab werden an einem Baum angelegt. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Grabstelle wird nur eine Bestattung zugelassen. Es besteht keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit (§ 23 Absatz 2). Die Namen der Verstorbenen werden auf einer gemeinsamen Gedenkstele durch die Friedhofsverwaltung eingetragen.
§ 16 Wahlgräber
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte (ein- oder mehrstellig), an der auf Antrag eine Nutzungsberechtigung für 30 Jahre vergeben wird, die nach Ablauf für mindestens fünf Jahre (für alle Grabstellen) verlängert werden kann. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt für ganze Jahre. Die Lage der Grabstätte kann mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen können je Grabstelle nach erfolgter Sarg- oder Tuchbestattung zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Alternativ können je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden, sofern eine Sarg- oder Tuchbestattung noch nicht erfolgt ist.
Die Ruhezeiten sind im Falle einer weiteren Bestattung zwingend einzuhalten. Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht über die gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindestens bis zum Ende der Ruhezeit verlängert wird.
2. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Die Aushändigung des Grabnachweises erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die festgesetzte Gebühr gezahlt wird. Bei Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach Absatz 4 zu gewähren.
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu bestimmen, wer bestattet wird, sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können außer von natürlichen Personen auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen erworben werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht zulässig. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
4. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts an der Grabstätte soll die Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmt werden. Wird bis zum Tod der bisherigen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung, die innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder und zuerst auf das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere Reihenfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach den Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Personenkreis übertragen werden und erlischt, wenn es keiner der Angehörigen innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung übernimmt.
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen werden, die nicht zu den Personen unter den Buchstaben a) bis h) gehört. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter Buchstaben a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. Das Nutzungsrecht kann auf nur eine Person übertragen werden.
5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen, wenn die Anschrift bekannt ist. Andernfalls bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein Hinweisschild auf der Grabstätte an.
6. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur für unbelegte Grabstätten zulässig. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Nutzungsgebühren werden nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erstattet. § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 gelten entsprechend.
I. Wahlgräber in besonderer Lage
Wahlgräber in besonderer Lage sind Gräber, die nicht im Feldraster angeordnet sind oder je Grabstelle in der Regel mehr als 10 m2 Abstandsfläche zu den Nachbargräbern aufweisen.
II. Wahlgräber als Landschaftsgrab
Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. Je Grabstelle stehen 30 m2 Fläche zur Grabgestaltung zur Verfügung. Die Gestaltung bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, die der nutzungsberechtigen Person auch die Aufstellung einer Sitzbank erlauben kann.
III. Wahlgräber als Tiefgrab
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig, wobei eine Bestattung in der unteren Grabstelle nur möglich ist, wenn in der oberen Grabstelle keine Bestattung erfolgt ist, die der geltenden Ruhezeit unterliegt. Diese Grabart wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr angeboten. Es erfolgt keine Neuvergabe von Nutzungsrechten. Nur die Verlängerung und Übertragung bestehender Nutzungsrechte ist möglich.
IV. Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Eine Stelle der Urnenwahlgrabstätte hat die Größe von 1,0 m x 1,0 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je Stelle vier Urnen beigesetzt werden.
V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium
1. Kolumbarien sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen. In einer Urnennische dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Verschlussplatten versehen, die von der Friedhofsverwaltung angebracht werden und im Eigentum der Stadt Münster verbleiben.
3. Die Verschlussplatten der Kolumbarien in den Gebäuden auf dem Waldfriedhof Lauheide und dem Friedhof Hohe Ward dürfen nur mit der Schriftart „Antiqua“ und in der Schriftgröße maximal 3,2 cm beschriftet werden. Die Schrifttiefe muss größer sein als die Balkenstärke (Breite der Buchstaben). Eine farbliche Gestaltung der Verschlussplatten ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder weiteren Gestaltungselementen an den Verschlussplatten ist nicht zulässig. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur an den vorgesehenen Stellen möglich. Das Aufstellen von Kerzen ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig.
4. An den Verschlussplatten der Urnennischen der Außenkolumbarien darf Grabschmuck jeglicher Art die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigen. Jegliche Art von Gestaltung darf nur auf der Frontseite der Verschlussplatten angebracht werden, muss fest mit diesen verbunden sein und darf maximal eine Tiefe von 10 cm aufweisen. Das Anbringen von Abstellflächen ist nicht gestattet. Größerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.
5. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische entnimmt die Stadt Münster die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wieder bei; eine Herausgabe ist ausgeschlossen.
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab
Im Baumurnengrab werden bis zu vier Urnen naturbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes bestattet. Er wird gekennzeichnet und als solcher im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blumenvasen, Grablichtern und Grabschmuck sowie Bepflanzungen ist nicht zulässig (§ 22 Absatz 3). Grabmale werden nicht genehmigt. Eine rechteckige Namenstafel (max. 0,10 m x 0,15 m) darf am Baumfuß in die Erde gesteckt werden.
VII. Wahlgräber am Urnenbaum
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erworben werden. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Die Grabstätte darf ausschließlich mit einer quadratischen 0,40 m x 0,40 m großen Namenstafel gekennzeichnet werden, die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Lage der Namenstafel wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Sie ist gemäß § 27 Absatz 1 genehmigungspflichtig; aufgesetzte Buchstaben sind unzulässig. Zusätzlicher Grabschmuck sowie eine Bepflanzung sind nicht zulässig (§ 23 Absatz 2).
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Anwesenheit Angehöriger oder sonstiger Personen durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekanntgegeben. Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
Aschestreufelder sind Bestattungsflächen, auf denen die Totenasche auf der Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung ausgebracht wird. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche oder elektronische Verfügung der verstorbenen Person. Der Friedhofsverwaltung ist die Verfügung vor Verstreuung der Asche im Original vorzulegen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen wird keine Asche verstreut. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung.
Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet.
§ 18 Sondergrabstätten
Sondergrabstätten sind Grabstätten, die nach Bedarf von der Friedhofsverwaltung eingerichtet werden und besonderen Bedingungen unterliegen.
a) Gemeinschaftsgräber
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Ein Nutzungsrecht in diesen Anlagen kann ausschließlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung erworben werden.
b) Gräber in dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätten
Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt durch einen Gewerbebetrieb oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden.
Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage, insbesondere die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung, werden in Abstimmung mit dem Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung festgelegt.
Im Bestattungsfall können hier Nutzungsrechte an einstelligen oder mehrstelligen Grabstätten erworben werden.
Die Gebühren für die Beisetzung und den Erwerb des Nutzungsrechts sind auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Beisetzung geltenden Friedhofsgebührensatzung von der auftraggebenden Person zu entrichten. Das Nutzungsrecht an der zugewiesenen Grabstätte entsteht auf Grundlage des mit dem Gewerbebetrieb abgeschlossenen Treuhand-Dauergrabpflegevertrages sowie nach vollständiger Zahlung der Friedhofsgebühren. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre erworben und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige Belegungsrecht der jeweiligen Grabstelle. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur bei mehrstelligen Grabstätten zum Zwecke der Bestattung in den übrigen Grabstellen möglich. Eine Bestattung erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht über die gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindestens bis zum Ende der Ruhezeit verlängert wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt für ganze Jahre.
Der auftraggebenden Person steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte zu.
§ 19 Sternchenfeld
Die Grabstätte wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit angeboten. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
1. Die Stadt Münster kann einem Grab den Status eines Ehrengrabes zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung des Grabes.
2. Patenschaftsgräber sind Gräber, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht. Wer Patin oder Pate wird, übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und des Grabes und erhält dafür ein gebührenfreies Nutzungsrecht. Weiteres regelt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Patin oder dem Paten und der Stadt Münster.
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I.S. 2507) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und Gestaltung des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,10 m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden. Grabbeete dürfen weder ganz noch teilweise mit Kunststoffen oder kunststoffähnlichen Stoffen abgedeckt werden.
2. Folgende Grabbeetgrößen (Breite x Tiefe) müssen eingehalten werden:
a) Reihengräber: 0,75 x 1,80 m
b) Reihengräber für Kinder: 0,50 x 1,00 m
c) Urnenreihengräber: 0,90 x 0,90 m
d) Wahlgräber: 0,90 x 2,00 m
e) Wahlgräber in besonderen Lagen: 0,90 x 2,00 m (auf dem Waldfriedhof Lauheide zusätzlich eine Rahmenbepflanzung nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung)
f) Landschaftsgräber: 0,90 x 2,00 m (Umpflanzungsfläche je Grabstelle 30 m2)
g) Urnenwahlgräber: 1,00 x 1,00 m.
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende Vervielfältigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.
3. Einfassungen müssen gemäß § 27 von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig genehmigt werden. Als Einfassungen gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, das Grabbeet optisch vom übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen.
Einfassungen sollen aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefertigt werden. Für Einfassungen werden folgende Materialien erlaubt: Naturstein, Holz (außer Tropenholz), Metall, Beton, Glas und ähnliche Stoffe. Nicht erlaubt sind Einfassungen aus Kunststoffen sowie Kiesel-, Glas- und Splittsteinen. Einfassungen müssen eine Materialstärke von mindestens 0,03 m aufweisen und sind lückenlos zu verlegen.
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wegen des besonderen Waldcharakters nicht baulich eingefasst werden.
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern nur mit wasserdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie maximal die Hälfte der satzungsgemäßen Grabbeetgröße bedecken.
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, muss die nutzungsberechtigte Person vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom Grabbeet entfernen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen.
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürften Gräber wegen des besonderen Waldcharakters nicht mit Kiesel- oder Ziersteinen bedeckt werden.
5. Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mit Torfmull oder torfhaltigem Material, das einen Anteil von mehr als einem Drittel Torf enthält, abgedeckt werden.
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber
1. Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig verlegt werden, sodass diese beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Kommt es doch zu einer Beschädigung, ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Rasengräbern dürfen Grableuchten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden. Für Rasengräber, bei denen ein Teil der Fläche gestaltet ist, gelten für die Abgrenzung zur Rasenfläche dieselben Bestimmungen wie für Grabeinfassungen gemäß § 22 Absatz 3. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
2. Grabschmuck darf aus Sicherheitsgründen und aufgrund der erforderlichen Pflegearbeiten bei diesen Grabarten nicht abgelegt oder aufgestellt werden:
- Reihengräber als Haingrab oder Hainurnengrab (§ 15 II)
- Urnenreihengrab als Waldgrab (§ 15 IV)
- Wahlgräber als Baumurnengrab (§ 16 VI)
- Wahlgräber am Urnenbaum (§ 16 VII)
Entgegen Satz 1 vorhandener Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt und nicht aufbewahrt.
§ 24 entfällt
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25 entfällt
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nur den im Folgenden genannten Anforderungen. Grabmale dürfen die Grabbeete seitlich nicht überragen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
2. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbeete wegen der besonderen landschaftlichen Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 22 Absatz 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und Nienberge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe gemäß § 22 Absatz 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
3. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes angebracht werden. Die antragstellende Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen sowie eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung behält die Friedhofsverwaltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen.
4. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn
a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird oder
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
Absatz 4 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 27 Zustimmungserfordernis
1. Grabmale, Einfassungen und Grababdeckungen dürfen nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat.
2. Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlagen gemäß Absatz 1 ist von der nutzungsberechtigten Person bei der Friedhofsverwaltung unter Nachweis des Nutzungsrechts und mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu beantragen.
3. Dem Antrag auf Errichtung oder Änderung eines Grabmals, einer Einfassung oder Abdeckung muss zweifach beigefügt werden:
a) Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Art der Fundamentierung und Verdübelung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausführungszeichnungen oder ein Modell verlangen sowie eine Attrappe aufstellen lassen, wenn nur so beurteilt werden kann, ob das Grabmal genehmigungsfähig ist. Für den Antrag auf Veränderung eines Grabmals gelten die Buchstaben a) und b) entsprechend.
4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder die Veränderung durchgeführt worden ist.
5. Provisorische Grabmalanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung wieder entfernt werden.
§ 28 Anlieferung der Grabmale
Bei Anlieferung oder Aufstellung muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag auf Verlangen vorgelegt werden. Die Anlieferung muss so erfolgen, dass diese am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Antrag überprüft werden kann.
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß den „Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
1. Die Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person sowie jede an dem Grabmal verfügungsberechtigte Person.
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon nicht sichergestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen hierzu befähigten sachkundigen Dienstleistungsbetrieb zu schaffen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt, wird ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer eines Monats angebracht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung nicht beseitigt, werden die erforderlichen Maßnahmen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen veranlasst. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren.
§ 31 Entfernen der Grabmale
1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der jeweils zuvor nutzungsberechtigten Person abräumen zu lassen. Für die Erben gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
2. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die für den jeweiligen Friedhof als besonders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Münster zum Wertersatz verpflichtet. Weitergehende Bestimmungen des Denkmalschutzrechts bleiben unberührt.
3. Ist ein Grabmal ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung von den Verantwortlichen fordern. Erfolgt die Beseitigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist, kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen. Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
1. Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im Rahmen der Vorschrift des § 22 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies für alle Stellen. Verwelkte Blumen, Kränze und Pflegeabfälle sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden.
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
4. Grabstätten können in Eigenleistung angelegt und gepflegt werden, ebenso können Dienstleistungserbringende beauftragt werden.
5. Die Grabstätte ist nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen.
6. Die Gesamtgestaltung und -unterhaltung der Friedhöfe obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
7. Konservendosen, Einmachgläser oder ähnliche Behältnisse dürfen auf Grabstätten nicht verwendet werden.
8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
9. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
§ 33 entfällt
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Herrichtung und Pflege gelten lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22.
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person (§ 32 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist ordnungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
2. Reihen- und Urnenreihengräber können auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach Absatz 1 nicht befolgt wird.
3. Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urnenwahlgräber auf Kosten der Berechtigten in Ordnung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Absatz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten befolgt wird.
4. Nutzungsberechtigte sind vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach Absatz 3 nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Sind diese nicht bekannt, erfolgt eine Bekanntmachung und der Hinweis entsprechend § 30 Absatz 2.
5. In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte muss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen im Sinne der Absätze 2 und 3 und des § 31 Absatz 2 hingewiesen werden.
6. Bei nicht den Vorschriften der Satzung entsprechendem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und entsorgen.
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
1. Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshallen genannt) dienen ausschließlich der Aufnahme von eingesargten Leichnamen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf einem städtischen Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen werden Särge bei Ausgrabungen.
2. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden in besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen Räumen und das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde erlaubt. Diese Verstorbenen können nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch unmittelbar ohne Aufnahme in die Aufbahrungshallen bestattet werden.
3. Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eines jeden Sarges ein Schild mit Vor- und Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild ist an beiden Türen der Aufbahrungshalle anzubringen.
4. Soweit Wertgegenstände nicht bei den Verstorbenen verbleiben sollen, sind diese vor der Aufnahme in die Aufbahrungshalle abzunehmen. Für Verluste oder Beschädigungen verbleibender Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht.
5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer Kühlvitrine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden.
6. Die vorhandene Dekoration als Bestandteil der Aufbahrungs- und Trauerhallen darf nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 37 Trauerfeiern
1. Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder an einer mit der Verwaltung abzustimmenden Fläche im Freien gehalten werden. Trauerfeier und Bestattung sollen einen Zeitraum von insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten, Ausnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen. Eine Trauerfeier am offenen Sarg ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann die Ordnungsbehörde eine Ausnahme zulassen.
2. Musik- und Gesangsdarbietungen und der Einsatz mitgebrachter Tonwiedergabegeräte in der Trauerhalle und an der Grabstätte bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
3. Die Friedhofsverwaltung kann das Benutzen der Trauerhalle untersagen, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams auf Grund fortgeschrittener Verwesung bestehen.
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
2. Die Friedhofsverwaltung gewährleistet die Verkehrssicherungspflicht für Wege und Bäume auf den Friedhöfen. Für die Bestattungen werden die Wege von der Trauerhalle zu den Gräbern von Schnee geräumt und Eisglätte abgestumpft. Das Begehen von nicht geräumten oder abgestumpften Wegen geschieht auf eigene Gefahr. Streusalz wird nicht verwendet.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster erhoben.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Die im Folgenden aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich beim Besuch der Friedhöfe entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 6 Absatz 3
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide),
b) Feuer und offenes Licht anzündet,
c) Tiere mitbringt (außer angeleinte Hunde),
d) in der räumlichen Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
e) Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze entsorgt
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide und Fungizide) oder Vergrämungsmittel jeglicher Art anwendet oder nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden, Grabschmuck oder zur Grababdeckung oder elektrisch betriebene Lichterketten/Leuchtgirlanden verwendet,
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten betritt,
h) private Sitzbänke aufstellt (ausgenommen an Landschaftsgräbern nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung),
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einsetzt, die nicht den Anforderungen für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der zuletzt geänderten Fassung entsprechen,
j) musiziert oder Tonwiedergabegeräte jeder Art benutzt,
k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art befährt, ausgenommen sind Personen mit motorisierten Rollstühlen sowie auf dem Waldfriedhof Lauheide Autofahrende mit einer entsprechenden Erlaubnis und Radfahrende,
l) Druckschriften über das im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendige und übliche Maß hinaus verteilt,
m) Sammlungen durchführt,
n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck und gewerbliche Dienste anbietet
o) Pflanzen ausgräbt oder ausreißt sowie Pflanzenteile abschneidet oder abreißt,
p) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung erstellt und/oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
q) Brennholz oder Pilze sammelt,
3. Als Dienstleistungserbringender bzw. Dienstleistungserbringende außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien ablegt oder gewerblichen Abfall, Abraum, Reste bzw. Verpackungen auf dem Friedhof entsorgt.
4. entgegen § 8 Abs. 4 Leichname ohne Sarg transportiert,
5. gegen § 9 Abs.1 verstößt,
6. gegen die Vorschriften der §§ 22 und 23 verstößt,
7. gegen die Vorschriften des § 26 verstößt – insbesondere entgegen § 26 Absatz 3 QR-Codes auf Grabmale ohne Genehmigung anbringt oder damit Werbung verbreitet, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte veröffentlicht bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten vornimmt,
8. entgegen § 27 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellt oder verändert,
9. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
10. entgegen § 30 Grabmale nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält,
11. gegen die Vorschriften des § 32 verstößt.
§ 41 Alte Rechte
1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Übertragung von Nutzungsrechten. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
2. Für Nutzungsrechte, die vom 01.01.1984 bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 18.12.1986 entstanden sind, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren.
Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die bis zum 31.12.1983 entstanden, wird die Nutzungszeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Verlängerung der Nutzungsrechte wird von der Zahlung der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr abhängig gemacht. Unberührt bleiben 30-jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder wiedererworben wurden.
3. In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres, an denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 15 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattungen vorgenommen werden.
4. In Urnenreihengräbern, an denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, kann innerhalb der ersten zehn Jahre der Nutzungszeit eine zweite Urne beigesetzt werden.
5. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 16 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattungen vorgenommen werden. Diese Übergangsregelung gilt nicht in dem Fall, dass das Nutzungsrecht nach dem 01. Januar 2024 verlängert worden ist.
§ 41a Ausnahmen im Einzelfall
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung Satzung der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 (Amtsblatt Nr. 11 vom 26. Juni 2015) außer Kraft.