Seiteninhalt
Abstimmungsberechtigte
Informationen und Links beziehen sich auf den letzten Bürgerentscheid vom 6. November 2016.
Abstimmungsberechtigt für die Abstimmung in Münster am 6. November 2016 sind Sie, wenn Sie am Tag der Abstimmung,
- Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben (das heißt am 6. November 2000 oder früher geboren sind),
- seit mindestens 16 Tagen, also seit dem 21. Oktober 2016 in Münster eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die Ausübung des Abstimmungsrechtes ist außerdem eine Eintragung im Abstimmungsverzeichnis erforderlich. Aus dem Melderegister der Stadt Münster werden am 2. Oktober 2016 alle Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Bis zum 21. Oktober 2016 werden Änderungen, die gegenüber der Meldebehörde bekannt gegeben werden, von Amts wegen im Abstimmungsverzeichnis nachgetragen. Danach werden nur noch Streichungen und Berichtigungen vorgenommen.
Wenn Sie ausnahmsweise nicht im Melderegister verzeichnet, aber trotzdem abstimmungsberechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis stellen. Dies kann bei nicht meldepflichtigen Unionsbürgen – also beispielsweise NATO-Streitkräften – oder bei Personen ohne Wohnsitz, die sich gewöhnlich in Münster aufhalten, vorkommen. Anträge der nicht-meldepflichtigen Unionsbürger sind bis zum 21. Oktober 2016, Anträge der Personen ohne Wohnsitz bis zum 14. Oktober 2016 zu stellen.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nach § 8 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen Personen die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.