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Wahl ABC Landtagswahl
Widerspruchsrechte
Die Meldebehörde (Amt für Bürgerangelegenheiten) darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Dies ist in § 35 Meldegesetz NW geregelt.
Sie haben das Recht, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen. Dies kann schriftlich beim Amt für Bürgerangelegenheiten, 48127 Münster, geschehen. Der Widerspruch kann auch mündlich in jedem Bürgerbüro und in jeder Bezirksverwaltung erklärt werden.
Auch wenn Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verzeichnet sind, haben Sie die Möglichkeit, der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten für künftige Wahlen zu widersprechen. Dies ist in § 11 (3) Landeswahlgesetz geregelt.
Diesen Widerspruch können Sie formlos beim Wahlamt, 48127 Münster, einlegen.
Dieser Widerspruch gilt für die beim Wahlamt geführte Wahlhelferdatei. Sollten Sie jedoch als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei einer künftigen Wahl von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagen werden, so werden Sie erneut in die Wahlhelferdatei aufgenommen.
Die der Bundes- oder Landesaufsicht unterstehenden Behörden sind verpflichtet, den Wahlämtern auf Anfrage diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbieter zu nennen, die in Münster wohnen. Dieser Personenkreis kann deshalb ungeachtet des Speicherwiderspruchs erneut herangezogen werden.