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Stadtkasse
Nicht zahlen kann teuer werden...
Wenn Sie Ihre Zahlungen nicht pünktlich entrichten, erhalten Sie von der Stadtkasse unangenehme Post. Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.
Öffentlich-rechtliche Forderungen
Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Elternbeiträge für Kindergärten, Hundesteuer) und bestimmten privatrechtlichen Forderungen (z. B. Mieten, Theaterabo, Darlehen) erhalten Sie eine Mahnung.
Das ist für Sie mit Kosten verbunden.
Privatrechtliche Forderungen
Bei privatrechtlichen Forderungen der Stadt Münster (z. B. Schadenersatz wegen Sachbeschädigung) verhält sich die Stadtkasse wie ein privater Gläubiger: Sie erhalten zunächst eine Erinnerung.
Nach der schriftlichen Erinnerung an die Zahlung wird beim Amtsgericht Hagen der Mahnbescheid beantragt.
Diese Schritte sind jeweils mit weiteren Kosten für die Zahlungspflichtigen verbunden.
Mahnkosten in der Übersicht
Nebenforderung | Forderungsart | Berechnung |
---|---|---|
Säumniszuschläge | 1. Steuern und Abgaben nach der Abgabenordnung (AO) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Nordrhein-Westfalen Rechtsgrundlage: § 240 AO | Für jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1% des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages |
2. Kosten nach dem Gebührengesetz Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Rechtsgrundlage: § 18 GebG NRW | ||
3. Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Bundes (VwKostG) Rechtsgrundlage: § 18 VwKostG | Nach Ablauf eines Monats nach Fälligkeit: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis = 1% des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrages | |
Mahngebühren | zu 1. bis 3. und den privatrechtlichen Forderungen, die in § 1 VO VwVG NRW katalogisiert sind Rechtsgrundlage: § 9 Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW *) | bei Beträgen bis 50 € = 6 € von dem Mehrbetrag = 1% Bei Forderungen zu 1. und 2. höchstens 52 € |
Verzugszinsen | privatrechtliche Geldforderungen Rechtsgrundlage: § 288 Abs.1 BGB | 5% Jahreszinssatz über dem jeweiligen Basiszinssatz |
*) Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen