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Begriffe & Erklärungen
Volljährigkeit - Endlich 18! Durch das Erreichen der Volljährigkeit treten nicht nur die ersehnten Rechte ein, sondern auch Pflichten. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gilt man als Erwachsener und trägt von nun an selbst Verantwortung (§ 2 BGB).
Zudem erlangt man die so genannte volle Geschäftsfähigkeit und damit die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte, wirksam selbst vorzunehmen (zum Beispiel Verträge schließen).
Damit du bei all den neuen Rechten und Pflichten den Überblick behälst und vor lauernden Schuldenfallen bewahrt bleibst, werden hier wichtige Begriffe erläutert.
Möchtest Du in eine eigene Wohnung ziehen?
Willst Du einen Handyvertrag abschließen?
Was passiert eigentlich beim Online-Shopping?
Unter welchen Voraussetzungen erhältst Du BAföG/BAB?
Hier findest du einige Informationen zu diesen Fragen und zu weiteren Themen.
Viel Spaß beim Durchklicken!
Erste Wohnung
Auf welche Begriffe ist rund um meine erste Wohnung zu achten?
Mietvertrag
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Wohnung zur Benutzung zu überlassen, der Mieter, diese Benutzung nur im vertraglich festgelegten Rahmen auszuüben und dafür einen bestimmten Preis (Miete) zu zahlen.
Mietverträge können grundsätzlich mündlich, schriftlich und in notariell beurkundeter Form abgeschlossen werden, unter Umständen auch stillschweigend durch Nutzung der vom Vermieter angebotenen Räume.
Der Mietvertrag muss enthalten:
- die Vertragsparteien
- eine genaue Bezeichnung der Wohnung (zum Beispiel die im 1. Stock rechts gelegene Wohnung)
- die vereinbarte oder bestimmbare Miete
- den Beginn des Mietverhältnisses
- bei schriftlichen Mietverträgen die Unterschriften der Vertragspartner
Miete
Miete ist das monatliche Entgelt für die Wohnungsüberlassung. Die Miete muss der Mieter spätestens am 3. Werktag des Monats zahlen, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist.
Bruttowarmmiete (Brutto-, Inklusivmiete): Heiz- und Betriebskosten werden nicht gesondert ausgewiesen, sondern sind in der Miete enthalten.
Bruttokaltmiete: Betriebskosten sind in der Miete enthalten, Heizkosten nicht.
Nettomiete: Betriebskosten und Heizkosten sind nicht in der Miete enthalten.
Betriebskosten
Zu den Betriebskosten gehören nach der Betriebskostenverordnung:
Grundsteuer, Wasser, Heizungs- und Warmwasserkosten, Kosten für Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Entwässerung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelnetz, maschinelle Wascheinrichtungen, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung und sonstige Betriebskosten.
Es muss sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit dem Haus oder dem Grundstück handeln. Einmalige Kosten sind nie Betriebskosten.
Im Mietvertrag muss genau festgelegt sein, welche Betriebskosten der Mieter gesondert zu zahlen hat.
Mietkaution (Sicherheitsleistung)
Es ist üblich, dass der Mieter eine Sicherheit stellt. Eine Sicherheitsleistung kann der Vermieter nur dann vom Mieter verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die Kaution dient zur Sicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere die Miete nicht zahlt.
Es gibt unterschiedliche Arten der Sicherheitsleistungen.
Eine der häufigsten Sicherheitsleistung ist die Mietkaution. Dabei übergibt oder überweist der Mieter dem Vermieter einen bestimmten Geldbetrag.
In § 551 BGB sind Einzelheiten zur Zahlung und Verzinsung der Mietkaution festgelegt. Danach darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen.
Der Mieter kann auch die Kaution in Ratenzahlungen (drei gleiche monatliche Teilzahlungen) vornehmen. Die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig und die weiteren jeweils in den darauf folgenden zwei Monaten.
Hinweis:
Gerät der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Höhe von mindestens zwei Kaltmieten in Verzug, kann der Vermieter ohne Abmahnung oder Fristsetzung fristlos kündigen. Die Kündigung kann aber grundsätzlich noch geheilt werden.
Kündigung
Mieterkündigung
Bei normalen unbefristeten Mietverträgen kann der Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter beträgt drei Monate.
Vermieterkündigung
Der Vermieter darf hingegen bei normalen unbefristeten Mietverträgen nur kündigen, wenn er einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, das heißt, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wie z. B. bei Eigenbedarf.
Hat der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund hat er folgende Kündigungsfristen zu beachten: drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren, neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren.
Hinweis:
Ausnahmsweise abweichende Kündigungsfristen über möblierte Wohnräume innerhalb der Wohnung des Vermieters:
Hat der Vermieter die möblierten Räume in seiner Wohnung an eine Einzelperson vermietet, kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen.
Wenn hingegen der Wohnraum einer Familie zum dauernden Gebrauch überlassen ist, gelten die normalen Kündigungsregeln.
Hat der Vermieter gekündigt, ohne dass ein Kündigungsgrund wie beispielsweise Eigenbedarf vorliegt, dann verlängern sich die Fristen zusätzlich um jeweils drei Monate. Das bedeutet, zum Beispiel bei einem Mietverhältnis bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs statt drei Monate.
Quelle: Das Mieterlexikon, 2015/2016
Weitere Informationen:
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Handy und Internet
Handy und Internet gehören für die meisten Kinder und Jugendlichen zum Alltag. Das eigene Mobiltelefon ist multifunktionales Kommunikationswerkzeug und Informationszentrale für das persönliche Netzwerk der Jugendlichen. Ein sicherer Umgang mit Smartphone & Co. ist eine Schlüsselqualifikation für die moderne Lebens- und Arbeitswelt. Das Handy wird allerdings auch schnell zur Schuldenfalle und markiert oft den Einstieg in eine Schuldenkarriere. Vielfach geschieht dies nicht nur durch die möglichen Vertragsgestaltungen im Rahmen des Kaufs eines Geräts, sondern auch durch die zahlreichen Zusatzangebote, die mit der Nutzung verbunden sind.
Wichtige Tipps:
- Prepaid-Karten: Anstatt einen komplizierten Vertrag abzuschließen, hat man mit Prepaid-Karten die Kosten besser im Blick.
- Sonderrufnummern vermeiden: bei Sonderrufnummern wie 0900 oder 0137 sollte man vorsichtig sein, und sie am besten nie vom Handy aus wählen.
- Lockanrufe unbeantwortet lassen: Lockanrufe können teuer werden. Hierbei werden massenhaft Telefonnummern angerufen, aber nach dem ersten Klingeln wird der Anruf wieder unterbrochen. Auf dem Display des Handys erscheint ein "Abruf in Abwesenheit". Wer hier aus Neugierde zurückruft, erhält eine hohe Rechnung.
- Drittanbieter-Sperre: Das Konto belasten können auch Werbeeinblendungen bei Apps. Bereits mit einem Fingerwisch kann unbemerkt ein Abo im Hintergrund aktiviert werden. Vermeiden lässt sich dies, indem man beim Mobilfunkanbieter eine Drittanbieter-Sperre beantragen.
Weitere Informationen:
nach obenBankgeschäfte
Girokonto
Das Girokonto ist das "Standardkonto" für den täglichen/regelmäßigen Gebrauch. Es dient der Abwicklung aller Bankgeschäfte, insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Gehalt, Telefonrechnung, Miete: alle diese Zahlungen laufen über Girokonten. Mit einer Überweisung kann ein bestimmter Betrag vom eigenen Girokonto auf ein anderes Konto transferiert werden. Beauftragt der Kontoinhaber seine Bank, einen bestimmten Betrag vom eigenen Konto in regelmäßigen Abständen auf ein anderes Konto zu überweisen (zum Beispiel für die monatliche Miete) spricht man von einem Dauerauftrag. Erlaubt der Kontoinhaber einer anderen Person/einem Unternehmen (zum Beispiel einer Telefongesellschaft), Geld von seinem Konto abzubuchen, und wird das Geld anschließend von seinem Konto abgebucht, wird von einer Lastschrift mit Einzugsermächtigung gesprochen. Jugendliche unter 18 Jahren können das Girokonto nur im Beisein der Eltern, unter Vorlage eines Ausweises und mit Unterschrift der Eltern eröffnen. Auch dürfen Jugendliche nur so lange über das Girokonto verfügen, wie Guthaben vorhanden ist. Ist kein Geld darauf, bekommen sie weder Bargeld am Automaten, noch können sie mit der Kundenkarte einkaufen.
Kreditkarte
Mit einer Kreditkarte kann der Karteninhaber (weltweit) ohne Bargeld einkaufen und Geld abheben. Das ausgegebene/abgehobene Geld wird (je nach Vertrag) entweder direkt oder am Ende des Monats vom Girokonto abgebucht. Einige Banken/Kreditkartenorganisationen, die Kreditkarten ausgeben, räumen dem Karteninhaber einen Kreditkartenkredit ein, der mit der Karte genutzt werden kann.
Dispositionskredit
Ein Dispositionskredit (kurz: Dispokredit oder Dispo) ist ein mit der Bank vereinbarter sofort verfügbarer Überziehungskredit für das Girokonto mit einem bestimmten Kreditrahmen (Überziehungslimit) von in der Regel bis zu 1-3 Monatsgehältern. Der Dispokredit dient in erster Linie dazu kurzfristige Geldengpässe zu überbrücken. Für das geliehene Geld muss der Kontoinhaber Zinsen zahlen, die im Vergleich zu anderen Krediten relativ teuer sind. Da bei einem Dispo keine festen Rückzahlungsraten vereinbart werden, muss man selbst darauf achten, ihn wieder zurückzuzahlen.
Ratenkredit
Für größere Anschaffungen (zum Beispiel Wohnungseinrichtung, Auto) reichen die Ersparnisse oft nicht aus. Hier empfiehlt es sich, das Girokonto nicht einfach dauerhaft zu überziehen, sondern einen Ratenkredit aufzunehmen. Mit einem Ratenkredit können Anschaffungen mit einem festen Rückzahlungsplan finanziert werden. Ratenkredite werden in der Regel in einer Summe zur Verfügung gestellt. Der Betrag ist in gleich bleibenden monatlichen Raten während der gesamten Laufzeit zurückzuzahlen. Der in den Raten ebenfalls enthaltene Zinsbetrag wird bei Festzinskrediten zu einem für die gesamte Laufzeit geltenden Festzins berechnet. Somit lässt sich die monatliche Belastung genau kalkulieren. Der Zinssatz von Ratenkrediten liegt meist deutlich unter den Konditionen des Dispokredits. Bei der Gewährung an private Personen wird der Ratenkredit zu einem Verbraucherdarlehen. Per Gesetz hat der Kreditnehmer ein Widerrufsrecht, er kann dem Kreditvertrag binnen 14 Tagen widersprechen ohne dass Kosten für ihn entstehen.
Studienkredit
Studienkredite werden zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten und Studiengebühren vergeben. Sie können unabhängig von Studienfach und -ort, von Noten und Einkommen der Eltern in Anspruch genommen werden. Studienkredite werden in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Die Rückzahlung beginnt nach Studienende – gegebenenfalls nach einer zusätzlichen Karenzzeit. Jederzeit können Sondertilgungen geleistet werden. Studienkredite werden über die eigene Bank beantragt, die auch die regelmäßige Kontrolle der Studienbescheinigungen übernimmt.
Restschuldversicherung
Mit einer Restschuldversicherung können die Zahlungsverpflichtungen zum Beispiel für den Todesfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, abgesichert werden. Die Versicherung übernimmt dann den restlichen Kredit. Da beim Abschluss einer Restschuldversicherung zusätzliche, oft nicht unerhebliche Kosten anfallen, sollte immer von einer unabhängigen Seite geprüft werden, ob eine Restschuldversicherung sinnvoll und der Preis angemessen ist.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (dem sogenannten Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt. Wer als Bürge eintreten möchte, sollte sich vor allem überlegen, für wen er das tut. In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass die Summe, deren Rückzahlung man garantiert, auch tatsächlich aufzubringen ist.
Kreditauskunfteien
Kreditauskunfteien (zum Beispiel SCHUFA, arvato infoscore, Bürgel, Creditreform) sind Unternehmen, die von Banken und anderen Anbietern (zum Beispiel Telefongesellschaften, Versandhandel) Daten erhalten und Auskunft darüber geben, wie kreditwürdig eine Person ist. Hat zum Beispiel ein Kreditnehmer in der Vergangenheit einen Kredit nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt, wird das in den Daten der Auskunftei vermerkt, woraufhin er bei einem anderen Unternehmen keinen oder nur unter erschwerten Bedingungen einen Kredit erhält. Da Kreditauskunfteien sehr offiziell wirken, halten viele sie für eine staatliche Stelle oder Behörde. Sie sind allerdings ganz gewöhnliche Unternehmen der Privatwirtschaft. Verbraucher haben die Möglichkeit, einmal jährlich eine kostenlose Auskunft über ihre persönlich gespeicherten Daten von den Kreditauskunfteien zu erhalten.
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Versicherungen
Das Grundprinzip von Versicherungen ist, dass sie Risiken absichern sollen, die den Einzelnen im Falle eines Schadens überlasten würden. Diese Risiken werden deshalb auf viele Personen (Versicherungsnehmer) verteilt, so dass diejenigen, bei denen der Schaden tatsächlich eintritt, angemessen entschädigt werden können. Welche Versicherungen notwendig und welche gegebenenfalls überflüssig sind, hängt stark von der individuellen Lebenssituation ab. Für Jugendliche und junge Erwachsene sind typischerweise folgende Versicherungen notwendig oder sinnvoll:
Krankenversicherung
Alle Bürger müssen eine Krankenversicherung abschließen. Für einige stellt sich die Frage, ob Krankheit gesetzlich oder privat versichert werden soll. Während die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) - mit wenigen Ausnahmen – grundsätzlich allen offen steht, kann man sich als Arbeitnehmer nur dann privat krankenversichern, wenn man ein Jahr lang die so genannte Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschritten hat.
Privathaftpflichtversicherung
Diese Versicherung steht an oberster Stelle der wichtigen Versicherungsarten, denn bereits eine kleine Unachtsamkeit kann dazu führen, dass man einen großen Schaden verursacht. Wer etwa im Museum eine wertvolle Vase umstößt oder einen anderen Menschen so verletzt, dass er eine lebenslange Rente erhalten muss, wird froh sein, wenn seine Haftpflichtversicherung diese Kosten übernimmt.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Versicherungsfall zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung dem Versicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. In der Regel wird ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % als Leistungskriterium für 100 % Leistung vorausgesetzt.
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Kaufverträge, Online-Shopping
Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Die Einigung muss sich auf wesentliche Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Kaufpreis, Kaufparteien) erstrecken. Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei. Er kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen, wie beim Grundstückskauf, ist eine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben, nämlich eine notarielle Beurkundung.
Um eine wirksame Erklärung abgeben zu können, muss die Geschäftsfähigkeit geklärt sein.
Geschäftsfähigkeit
- Voll geschäftsfähig ist derjenige, der volljährig, also 18 Jahre alt ist, und damit in der Lage ist, alle geschäftlichen Verpflichtungen einzugehen.
- Geschäftsunfähig ist, wer unter sieben Jahre alt ist und damit nicht in der Lage ist, eine wirksame geschäftliche Verpflichtung einzugehen. Das bedeutet zum Beispiel, dass die von diesem Personenkreis geschlossenen Kaufverträge von Anfang an nichtig sind, also ohne rechtliche Wirkung.
- Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht volljährig ist und damit unter bestimmten Umständen durchaus in der Lage ist, geschäftliche Verpflichtungen einzugehen.
Rechtsgeschäfte, durch die der beschränkt Geschäftsfähige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Eltern. Solche rechtlich nachteiligen Verträge sind zum Beispiel Kaufverträge. Der beschränkt Geschäftsfähige ist verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen, oder einen Rechtsverlust herbeizuführen, nämlich die Sache zu übereignen. Solche Verträge bedürfen der Einwilligung der Eltern. Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen können damit entweder durch vorherige Zustimmung oder durch nachträgliche Genehmigung der Eltern Wirksamkeit erlangen. Bis dahin ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte/ neutrale Geschäfte haben weder einen Rechtsverlust noch eine Verpflichtung zu Folge und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht die Einwilligung der Eltern (zum Beispiel Schenkung ohne Auflagen).
Einen Sonderfall der Einwilligung stellt der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB, Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln) dar (siehe unter Taschengeld).
Hinweis:
Die Gutgläubigkeit des Händlers an die Volljährigkeit des Vertragspartners wird nicht geschützt!
Online-Shopping
Ein Kaufvertrag im Internet kommt nach den allgemeinen Vorschriften, wie bei einem "normalen" Kaufvertrag, durch Angebot und Annahme zustande. Nur der Übermittlungsweg ist anders, da die Willenserklärung elektronisch übermittelt wird.
Die Waren im Internet-Shop sind dabei regelmäßig nur unverbindliche Warenpräsentationen, vergleichbar mit den Auslagen im Schaufenster eines Kaufhauses.
Durch das Anklicken des Bestellbuttons wird dem Verkäufer das verbindliche Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet. Der Händler nimmt dann dieses Angebot an. Jedoch liegt in der gängigen Praxis bei der Übersendung einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung per E-Mail noch keine Annahme vor, sondern nur die Bestätigung des Erhalts der Bestellung. Oftmals wird die Annahme des Angebotes durch den Händler erst durch die Lieferung der Ware erfolgen.
Widerrufsrecht: Jeder abgeschlossene Kaufvertrag ist grundsätzlich einzuhalten, es sei denn, der Verkäufer zeigt sich kulant und gewährt ein Umtausch- oder Rückgaberecht.
Hinweis: Es besteht kein automatisches Recht auf Umtausch!
Nur bei bestimmten Vertriebsformen und Verträgen gibt es gesetzliche Ausnahmen. Einen Anwendungsbereich für Widerrufsvorschriften bilden unter anderem die Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge, die ausschließlich per Fernkommunikation abgeschlossen werden, wie zum Beispiel beim Bestellen im Internet. Der Verkäufer sollte allerdings sein Geschäft regelmäßig per Fernabsatz betreiben.
Der Käufer kann dann innerhalb von einer mindestens 14-tägigen Frist den Vertrag rückgängig machen, indem er den Widerruf des Vertrages erklärt. Der Verkäufer muss den Käufer über sein Widerrufsrecht informiert haben. Falls er dies nicht getan hat, erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Allerdings kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, zum Beispiel bei frischen Lebensmitteln oder online erworbenen Tickets für Konzerte. Auch beim Download oder Streaming von digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht erlöschen.
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Haushaltsplan
Mit einem Haushaltsplan werden Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Dadurch erhält man einen Überblick über die persönlichen Finanzen und kann so helfen eine Überschuldung zu vermeiden.
Zum SeitenanfangSchulden
Verschuldung
Eine Verschuldung liegt immer dann vor, wenn ein Mensch Schulden hat, unabhängig von der Höhe. Reicht das Geld nicht mehr aus um die Schulden wie vereinbart zurückzuzahlen, spricht man von einer Überschuldung und in der Konsequenz von einer Zahlungsunfähigkeit. Überschuldete Verbraucher haben die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen, ihre Schulden im Rahmen eines mehrstufigen Insolvenzverfahrens abzubauen (Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz).
Gerichtliches Mahnverfahren - Der zugestellte gelbe Brief vom Gericht
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein zivilgerichtliches Spezialverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist zu unterscheiden von außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung (zum Beispiel Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen) ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung. Dabei wird also nicht geprüft, ob die Geldforderung zu Recht besteht. Es ist ein einfacher und kostensparender Weg gegen säumige Schuldner vorzugehen. Dazu ist auch kein Rechtsanwalt notwendig.
Das Ziel des Mahnverfahrens ist es, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Damit dieses Ziel auch wirksam erreicht werden kann, steht am Ende des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid, welcher ein Vollstreckungstitel ist, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
Es ist zu beachten, dass das gerichtliche Mahnverfahren nur dann ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumige Schuldner ist, wenn voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände, wie die Erhebung eines Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen Frist, vorgebracht werden.
Weitere Informationen über den Ablauf eines gerichtlichen Mahnbescheids unter:
Vermögensauskunft
(vor dem 1. Januar 2013: "Eidesstattliche Versicherung", "Offenbarungseid")
Durch die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher informiert sich der Gläubiger im Rahmen einer durchgeführten Zwangsvollstreckung über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners. Der Gläubiger erfährt so, ob und wo er etwas pfänden kann.
Inkassounternehmen
Ein Inkassounternehmen, auch Inkassobüro genannt, ist ein Dienstleister, der Gläubiger dazu verhilft, geschuldetes Geld einzutreiben, vorausgesetzt der Schuldner befindet sich in Zahlungsverzug.
Inkassounternehmen handeln entweder in Vollmacht für ein Unternehmen oder sie kaufen Forderungen auf.
Hinweis: Falls bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist, innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen bzw. zu einem bestimmten Termin den Betrag zu zahlen und der Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, kann das Inkassounternehmen tätig werden, auch ohne dass der Vertragspartner eine Rechnung ausgestellt oder durch eine Mahnung zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, umgewandelt wird.
Es besteht automatisch ein Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für ein bestimmtes Guthaben je Kalendermonat (Grundfreibetrag). Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Basisschutz erhöht werden, zum Beispiel bei Unterhaltspflichten des Schuldners.
nach obenStaatliche Finanzierungshilfen
BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
Das BAföG unterstützt grundsätzlich junge Menschen, deren eigenen finanziellen Mittel und die der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner ein Studium bzw. eine weiterführende Schulausbildung nicht (ausreichend) finanzieren können. Betriebliche Ausbildungen sind ausgeschlossen. Dafür kommt grundsätzlich BAB in Betracht (siehe Berufsausbildungsbeihilfe). Ob es einen BAföG-Anspruch dem Grunde nach gibt, lässt sich nicht so einfach beantworten.
Das hängt unter anderem von der Förderungsfähigkeit der angestrebten Ausbildung ab. Dies ist insbesondere bei Schüler-BAföG von Bedeutung, wobei es um die Art der Schule geht.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Falls die Ausbildungsvergütung nicht zum Leben reicht, kann gegebenenfalls mit BAB aufgestockt werden.
Nach den §§ 56-72 SGB III wird BAB gezahlt:
- für die erste Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf egal ob betrieblich oder außerbetrieblich,
- für eine betriebliche Altenpflegeausbildung,
- ausnahmsweise für eine Zweitausbildung, wenn dadurch eine Eingliederung erwartet werden kann,
- für berufsvorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel das Berufsgrundbildungsjahr, Maßnahmen, die mit einem Betriebspraktikum verbunden sind, oder die Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs eines Hauptschulabschlusses (§§ 51 ff. SGB III).
Einen Anspruch auf BAB haben:
- volljährige Azubis, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen und
- Azubis unter 18 Jahren, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern mehr als eine Stunde Fahrtzeit entfernt ist. Azubis unter 18 Jahren bekommen außerdem BAB,
- wenn sie selbst ein Kind haben oder verheiratet sind oder
- wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen im Haushalt der Eltern sprechen. (§ 60 SGB III)
Quelle: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe, Frank Jäger, Harald Thomé
Arbeitslosengeld 2 (Alg II)
Arbeitslosengeld 2 (auch Hartz IV genannt) ist eine Leistung, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten soll. Einen Anspruch darauf haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlichen festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über Alg II (§ 7 Absatz 5 SGB II). "Dem Grunde nach förderungsfähig" bedeutet nicht, dass Studierende tatsächlich gefördert werden, sondern nur, dass das Studium grundsätzlich gefördert werden könnte. Es kommt auf die "abstrakte Förderfähigkeit" an. Das gleiche gilt grundsätzlich für SchülerInnen über 15 Jahren und für Azubis, die im Rahmen des BAB dem Grunde nach förderungsfähig sind.
Quelle: Leitfaden Alg II/Sozialhilfe, Frank Jäger, Harald Thomé
Allerdings haben bestimmte Auszubildende, SchülerInnen und Studierende in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Alg II. Mit der Änderung des SGB II zum 1. August 2016 wurden diese Ausnahmefälle deutlich erweitert (siehe § 7 Abs. 6 SGB II). Darüber hinaus wurde der bisherige Wohnkostenzuschuss nach § 27 Absatz 3 SGB II a. F. zu einer regulären Alg-II-Leistung.
Zusätzlich ist es in besonderen Härtefällen unter engen Voraussetzungen möglich Alg II zu beziehen, obwohl der Leistungsbezug eigentlich ausgeschlossen ist (vergleiche § 27 Absatz 3 SGB II).
Hinweis:
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann ersetzt, wenn das Jobcenter (der kommunale Träger) dem Auszug zugestimmt hat. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Weitere Informationen:
Wohngeld
Wohngeld, nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Es wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung/eines Zimmers (oder unter Umständen auch für Bewohner eines Heims) oder als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims/einer Eigentumswohnung gewährt.
Die Höhe des Wohngeldes ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden angemessenen Miete bzw. Belastung und der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens abhängig. Dabei ist insbesondere neben einer Höchstgrenze des Einkommens auch auf das Mindesteinkommen hinzuweisen. Wer nämlich zu wenig Einkommen hat, bekommt kein Wohngeld, denn dieses soll nur ein Zuschuss zur Miete und nicht zur Lebenshaltung allgemein sein.
Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder BAB haben, bekommen grundsätzlich kein Wohngeld. Außerdem sind in der Regel Alg II-Bezieher vom Wohngeld ausgeschlossen.
Der Antrag auf Wohngeld ist beim Amt für Wohnungswesen zu stellen.
nach obenTaschengeld
Es gibt keinen "Rechtsanspruch" auf Taschengeld. Kinder und Jugendliche erlernen aber durch das Taschengeld einen frühzeitigen und bewussten Umgang mit Geld. Dabei werden die Grundlagen für sinnvolles Haushalten im Erwachsenenalter geschaffen.
Das Thema Taschengeld gibt den Eltern und Kindern auch die Möglichkeit über Wirtschaften, Haushalten und Planen zu sprechen.
Zur Orientierung über die Höhe des Taschengelds gibt es Taschengeldtabellen.
Taschengeldparagraph (§ 110 BGB, Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln)
Es gibt Verträge, die Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren (beschränkt Geschäftsfähige) ohne Einwilligung ihrer Eltern schließen können (§ 110 BGB). Diese sind aber die Ausnahme. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen mit Geld bezahlen, das sie eigens zu diesem Zweck erhalten oder zur freien Verfügung haben (Taschengeld).
Hat beispielsweise ein Jugendlicher Geld geschenkt bekommen, das er für seinen Führerschein sparen soll, so kann er damit rechtskräftig keinen Mantel kaufen – der Taschengeldparagraph ersetzt die Einwilligung der Eltern nicht generell für alle Geschäfte, die Jugendliche mit Taschengeld, eigenem Arbeitseinkommen oder Geldgeschenken bezahlen.
Hinweis:
Der Taschengeldparagraph gilt nur, wenn Jugendliche den Kaufpreis bar bezahlen. Werden im Internet oder am Telefon zum Beispiel Zeitschriften abonniert, deren Kaufpreis monatlich vom Taschengeldkonto abgebucht wird, ist hierfür immer die Zustimmung der Eltern notwendig.
nach obenUnterhalt
Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen (§ 1601 BGB).
Minderjährige Kinder sind immer berechtigt, Unterhalt zu fordern. Volljährige Kinder hingegen müssen grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Es sei denn, sie sind in Ausbildung. Eltern schulden grundsätzlich ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (§ 1610 Absatz 2 BGB).
Dabei ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Eltern und ihren Kindern (§ 1618 a BGB) zu berücksichtigen.
Nach Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums muss das Kind grundsätzlich seinen Unterhalt selbst sicherstellen und kann keinen Unterhalt mehr von den Eltern verlangen. Einen Anspruch auf Unterhalt für eine weitere Berufsausbildung kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein weiterer Unterhaltsanspruch bejaht (zum Beispiel bei Abitur-Lehre-Studium-Fälle).
Eine Orientierungshilfe zum Unterhaltsrecht:
nach obenKindergeld
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die den Lebensunterhalt von Kindern sichern soll, indem die Eltern unterstützt und finanziell entlastet werden.
Nach dem Einkommenssteuergesetz erhalten grundsätzlich deutsche Staatsangehörige Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem gelten für EU-Bürger, Asylberechtigte sowie andere Ausländer besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Die Kindergeldzahlung endet grundsätzlich bei Vollendung des 18. Lebensjahres. Falls das Kind ausbildungs- oder arbeitssuchend gemeldet ist, wird es bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Während einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung oder Studium wird das Kindergeld grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr bezahlt.
Es gibt aber kein Kindergeld mehr, wenn beispielsweise die relevante Altersgrenze erreicht worden ist, oder wenn die Ausbildung abgeschlossen worden ist oder aufgegeben worden ist, oder auch wenn die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz aufgegeben worden sind.
Der Antrag auf Kindergeld ist in der Regel bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.
Ein ausführliches Merkblatt zum Kindergeld ist zu finden unter:
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