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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Falschaussage
Wer Zeuge einer Straftat war, muss auch aussagen. Er/Sie muss die Wahrheit sagen und das Ganze so schildern, wie er/sie es gesehen hat. Lügt man bei einer Aussage vor der Polizei, so ist das nicht strafbar. Vor Gericht sieht das aber anders aus. Wer vor Gericht lügt, kann dafür bestraft werden (§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage). Das Strafgesetzbuch sieht dafür Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Musste man die Aussage auch noch beeiden (das geht erst ab 16 Jahren), dann begeht man mit einer Falschaussage einen Meineid, was deutlich schlimmer ist. Meineid ist ein Verbrechenstatbestand und kann mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr geahndet werden (§ 154 StGB Meineid).