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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Sexualität
Intimsphäre
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Achtung ihrer Intimsphäre. Sie haben das Recht, sich allein umzukleiden oder auf die Toilette zu gehen, allein zu duschen und die Badezimmertür zu verschließen. Wenn Eltern allerdings den begründeten Verdacht haben, dass Drogen konsumiert werden oder eventuell eine Straftat begangen worden ist, dürfen sie sich auch über die Privatsphäre hinweg setzen.
Besonderer Schutz
Mädchen und Jungen unter 14 Jahren bezeichnet man nach dem Gesetz als Kinder. Sie unterliegen einem besonderen Schutz. Ältere Personen dürfen keine sexuellen Handlungen an ihnen vornehmen oder durch sie vornehmen lassen. Ist eine/r über und eine/r unter 14 Jahren, so ist es immer ein sexueller Übergriff, auch wenn es freiwillig stattfindet. Freiwillige sexuelle Handlungen oder Geschlechtsverkehr von Jungen und Mädchen ab 14 Jahren (beide!) sind straffrei. Zu diesen Rechten gibt es einige Ausnahmen (siehe unten). Eltern können bis zur Volljährigkeit Einfluss darauf nehmen, mit wem die Jugendlichen zu tun haben, müssen aber die Freiheit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen mit in die Erziehung einbeziehen.
Verhütung
Jugendliche dürfen frei verkäufliche Verhütungsmittel kaufen (z. B. Kondom oder Diaphragma). Mädchen über 16 können sich auch ohne Wissen oder Zustimmung der Eltern vom Arzt ein Verhütungsmittel verschreiben lassen. 14- bis 16-jährige Mädchen haben keinen Anspruch auf ein solches Rezept. Sie können aber versuchen, den Arzt zu überzeugen, dass sie reif genug sind, diese Entscheidung allein zu treffen. Ohne die Zustimmung des Mädchens darf der Arzt keinen Kontakt mit den Eltern aufnehmen.
Strafbar
Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren sind strafbar (§176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern). Für den erwachsenen Straftäter sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Zu sexuellen Handlungen gehört nicht nur Geschlechtsverkehr, sondern auch Petting und Küssen, das Anfassen von Geschlechtsteilen, aber auch das Zeigen von pornographischen Bildern oder Filmen. Auch wer jemanden zwingt, einem anderen bei der Selbstbefriedigung zuzusehen, macht sich strafbar. Es können auch sexuelle Handlungen mit oder an älteren Jungen und Mädchen strafbar sein. Man unterscheidet dabei:
1. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Nutzt eine Person die Notlage eines Jungen oder Mädchens unter 18 Jahren aus, um an dem Jugendlichen sexuelle Handlungen vorzunehmen, macht sie sich strafbar. Eine Notlage kann beispielsweise sein: fehlendes Geld, Obdachlosigkeit oder einfach die Angst vor dem Täter. Das Opfer muss dabei nicht bedroht und es muss auch keine körperliche Gewalt angewandt worden sein. Es droht dem Täter oder der Täterin eine Strafe von bis zu fünf Jahren (§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).
2. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Es gibt Erwachsene, denen Kinder und Jugendliche anvertraut werden. Das können die Eltern oder andere Verwandte sein, aber auch eine Trainerin/ ein Trainer oder eine Lehrerin/ ein Lehrer. Wenn diese Erwachsenen ihre Position ausnutzen, um sexuelle Handlungen an oder mit den Kindern und Jugendlichen durchzuführen, machen sie sich strafbar. Das ist sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (§174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen).
3. Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
Bei sexueller Nötigung werden Drohungen, Gewalt oder eine Gefahr für Leib und Leben eingesetzt. Damit wird das Opfer gezwungen, sexuelle Handlungen durch den Täter oder eine andere Person zu erdulden oder sie an diesen vorzunehmen. Diese Umstände entsprechen der sexuellen Nötigung, bei einer Vergewaltigung kommt der vollzogene Geschlechtsverkehr hinzu. Vergewaltigung gilt als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Das Strafmaß liegt hier bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Höhe der Strafe für eine sexuelle Nötigung ist also entscheidend, ob es z. B. zum Geschlechtsverkehr gekommen ist und somit eine Vergewaltigung war, ob das Opfer besonders erniedrigt wurde oder ob sogar mehrere Täter und Täterinnen beteiligt waren (§177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung). Nicht nur das Alter des Opfers kann ein Kriterium für die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen sein. Unter Umständen wird auch geprüft, ob das Opfer unabhängig vom Alter überhaupt in der Lage ist, seine sexuellen Wünsche selbst einzuschätzen und darüber zu bestimmen.