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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Straßenverkehr
Führerschein mit 17/Begleitetes Fahren
Wer schon mit 17 ans Lenkrad möchte (§ 48a FeV Voraussetzungen), kann sich mit 16 ½ Jahren in einer Fahrschule anmelden. Außerdem muss ein Antrag bei der Kfz-Zulassungsstelle (in Münster: Rudolf- Diesel Straße 5 – 7, Tel. 02 51/4 92-35 11) gestellt und eine Einverständniserklärung der Eltern beigefügt werden. Wenn man vorher noch nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist (keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg), wird der Antrag i. d. R. bewilligt und man kann den Unterricht beginnen. Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann man die Prüfung machen.
Wer besteht, erhält zum 17. Geburtstag eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt. Allerdings darf man nicht alleine mit dem Auto fahren, sondern nur in Begleitung einer vorher bestimmten und namentlich festgelegten Begleitperson. Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ihren Führerschein und darf höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben. Außerdem darf sie nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain) zu sich genommen haben (Anlage zu § 24a StVG Liste der berauschenden Mittel und Substanzen). Die Begleitperson sollte nur beraten und nicht beim Fahren aktiv eingreifen. Vergisst man die Prüfbescheinigung, droht ein Verwarnungsgeld i. H. von 10 Euro. Sollte man allerdings seine Begleitperson „vergessen“, droht ein Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister und möglicherweise der Entzug der Fahrerlaubnis. Zusätzlich kann es sein, dass ein Aufbauseminar besucht werden muss.
Fahren ohne Führerschein
Wer Auto oder Motorrad fährt, muss den Führerschein bei sich führen. Hat man ihn vergessen, gilt das als Ordnungswidrigkeit, für die es meist eine Geldstrafe gibt. Wer gar keinen Führerschein hat und trotzdem ein Fahrzeug fährt, begeht eine Straftat. Das gilt auch, wenn man zwar eine Fahrerlaubnis hat (z.B. für ein Mofa), die aber nicht für das tatsächlich genutzte Fahrzeug gilt (z.B. ein Auto). Hier ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu rechnen.
Manche haben einen Führerschein, dürfen aber trotzdem nicht fahren, weil er ihnen entzogen oder eine Sperre verhängt wurde, z. B. wegen Alkohol am Steuer. Wer trotzdem fährt, macht sich ebenfalls strafbar. Die Polizei kann das Fahrzeug einbehalten. Wird der Führerschein
entzogen, heißt das, er wird vernichtet und ist für immer weg. Das Gericht setzt eine Frist (Führerscheinsperre) fest, nach der man wieder eine neue Fahrprüfung ablegen darf, das sind in der Regel mindestens sechs Monate. Meistens muss man noch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) machen, bevor man wieder zur Fahrschule kann. Die MPU wird immer dann angeordnet, wenn davon ausgegangen wird, dass man nicht die Eignung zur Führung eines Fahrzeuges hat (z.B. weil man Drogen genommen hat oder wiederholt ohne Fahrerlaubnis gefahren ist).
Auch Schnuppern und Üben sind verboten – wenn also beispielsweise der Vater seiner 15-jährigen Tochter erlaubt, mal ein paar Meter mit seinem Wagen zu fahren, machen sich gleich beide strafbar (§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Frisiert fahren
Wer mit Mofa-Führerschein ein frisiertes Mofa fährt, ist „ohne Fahrerlaubnis“ unterwegs (§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis). Denn dieser Führerschein ist nur für die betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit des Mofas (max. 25 km/h) gültig. Dies wird mit einer Geldstrafe, meist auch mit einem Fahrverbot bestraft und ins Verkehrszentralregister eingetragen.
Möchte man später eine andere Fahrerlaubnis haben, kann die abgelehnt werden, wenn zuvor schon „erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen“ wurde (§ 11 FeV Eignung). Riskant ist das Fahren mit einem frisierten Mofa auch, weil man keinen Versicherungsschutz hat. Kommt es zu einem Unfall, muss man unter Umständen selbst den Schaden des Unfallgegners bezahlen. Das Frisieren selbst gilt als Ordnungswidrigkeit, da das Mofa nicht für diese Geschwindigkeit zugelassen ist.
Alkohol und Drogen am Steuer
Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, macht sich schnell strafbar (§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr). Entscheidend ist dabei die Blutalkoholkonzentration, die mit einer Blutuntersuchung bestimmt wird.
Folgende Grenzen gelten für alle, die Auto, Motorrad oder Mofa fahren (§ 24 ff. StVG Verkehrsordnungswidrigkeit):
0,0 – 0,29 Promille
Hier ist keine Bestrafung zu erwarten.
Achtung: Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt allerdings ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wer dies nicht beachtet, kann nicht nur mit einem Bußgeld (250 Euro), sondern auch mit einer Probezeitverlängerung, 1 Punkt in Flensburg oder der Anordnung, an einem besonderen Aufbauseminar teilzunehmen, rechnen. (§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen).
0,3 – 0,49 Promille (= relative Fahruntüchtigkeit)
Bei Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols, z. B. Fahren in Schlangenlinien oder mit überhöhter Geschwindigkeit, wird bestraft. In der Regel gibt es eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, und die Fahrerlaubnis wird entzogen.
0,5 – 1,09 Promille
Erreicht man diesen Promillewert, fällt sonst aber nicht auf (durch Fahrweise, überhöhte Geschwindigkeit o. Ä.), ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 500 Euro, 2 Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Bei Ausfallerscheinungen geht es vor Gericht.
Ab 1,1 Promille (= absolute Fahruntüchtigkeit)
Wer mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder Unfall vorliegt. Bei Straftaten wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und für mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre eine Sperre für eine neue Fahrerlaubnis erteilt. In besonders krassen Fällen kann eine Sperre auch für immer angeordnet werden.
Achtung: Neben strafrechtlichen Folgen ist natürlich insbesondere bei einem Unfall mit erheblichen Schadensersatzforderungen zu rechnen (auch Schmerzensgeld, falls jemand verletzt wurde). Außerdem kann man den Versicherungsschutz verlieren.
Wer unter dem Einfluss anderer Drogen fährt, muss mit den gleichen Strafen rechnen wie unter Alkoholeinfluss (§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel).
Alkohol und Fahrradfahren
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr gilt nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge aller Art, also auch für Fahrräder. Bei Radfahrern und Radfahrerinnen geht man von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ bei 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration aus. Ab diesem Wert muss man sich für eine Straftat verantworten. Es drohen Punkte in Flensburg, Bußgelder und eine MPU (siehe oben) kann angeordnet werden. Außerdem kann ein Radfahrverbot ausgesprochen werden. Bei einer auffälligen Fahrweise oder gar einem Unfall kann es aber bereits ab einem Wert von 0,3 Promille zur Strafanzeige kommen. Achtung: Fahrrad fahren unter Alkoholeinfluss führt im schwersten Fall zum Führerscheinentzug!