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Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Alles klar?
Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken
Fotos … und das Recht am eigenen Bild
Das Urheberrechtsgesetz regelt den Schutz des "geistigen Eigentums". Hierzu gehören Literatur, Wissenschaft und Kunst und somit auch Fotos. Es ist verboten, fremde Fotos ohne Zustimmung des Urhebers (also des Fotografen) auf das eigene Profil/die eigene Internetseite zu stellen (§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). Der Urheber kann auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz klagen. Und das kann teuer werden. Rein rechtlich muss man für jedes Foto, das noch andere Personen zeigt, deren Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet einholen, bei Minderjährigen die Zustimmung ihrer Eltern (§ 22 KunstUrhG). Von der Einwilligung ausgenommen sind Abbildungen, die Personen "nur als Beiwerk" einer Landschaft oder einer Sehenswürdigkeit zeigen, Bilder von Veranstaltungen und Versammlungen (in denen nicht die teilnehmenden Personen im Vordergrund stehen) und Fotos von "Personen der Zeitgeschichte" (z. B. Politikerinnen oder Prominente).
Private Nutzungen sind zwar häufig erlaubt, aus rechtlicher Sicht ist eine Webseite oder ein Profil in einem sozialen Netzwerk aber nicht "privat", sondern "öffentlich". Die Grenze zwischen öffentlicher und privater Nutzung ist in den meisten Fällen schwer zu ziehen, aber dieser Unterschied ist entscheidend. Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung hingegen spielt dabei überhaupt keine Rolle!
Erlaubt ist es dagegen, Inhalte zu verwenden, die vom Urheber ausdrücklich zur Verwendung freigegeben sind, z. B. "Creative Commens" oder "GNU Free Documentation Licence". Diese darf man auf der eigenen Webseite/auf dem eigenen Profil verwenden. Allerdings kann der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin Bedingungen festlegen. Zum Beispiel, dass sie nicht geändert oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Meistens muss man auch den Namen der Fotografin und den Link auf die jeweilige Lizenz angeben. In Fotodatenbanken (z. B. flickr.com) kann man gezielt nach Inhalten mit solchen Lizenzen suchen.
Strafbar sind heimliche Aufnahmen bzw. Aufnahmen ohne Einverständniserklärung in geschützten Räumen (z. B. Wohnung oder Umkleidekabine). Hiermit wird der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt und das kann nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) strafrechtlich geahndet werden.
Achtung! Auch wer ein Foto, ein Cartoon oder ein "Witzbild" z. B. auf Facebook teilt (auch wenn dies im Internet schon öffentlich zugänglich war, z. B. in einem Profil eines Freundes!), ohne das Einverständnis der Rechteinhaberin bzw. des Fotografen eingeholt zu haben, macht sich strafbar. Also wenn es geht, immer vorher um Erlaubnis fragen. Wenn es nicht geht: Finger weg!
Bilder für Referate und Co.
Wie sieht es mit Bildern/Fotos aus dem Netz für Referate, Arbeitsblätter und Flyer aus? Grundsätzlich ist diese Frage nicht ganz eindeutig zu beantworten. Wenn Bilder aus dem Internet, aus Büchern oder Zeitschriften ohne Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden, ist das erlaubt, solange das Referat nur einem begrenzten Teilnehmerkreis, also z. B. eine Klasse, vorgetragen wird. Man darf es aber auf keinen Fall ins Netz stellen, z. B. auf die Schulwebseite. Ein Sonderfall sind Bilder, die gezeigt werden, um sich mit ihnen auseinanderzusetzen, z. B. Bilder von einem berühmten Kunstwerk. Beschäftigt sich das Referat genau damit, dann darf das Kunstwerk auch unbeschränkt öffentlich wiedergegeben werden.
Werden Fotos verwendet, auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind, so sind neben der Fotografin oder dem Fotografen auch die abgelichteten Personen um Erlaubnis zu fragen. Hiervon ausgeschlossen sind Personen der Zeitgeschichte, wie z. B. Angela Merkel oder Manuel Neuer.
Das gleiche gilt auch für Flyer oder die Schulwebseite. Auch wenn es in den genannten Fällen sehr selten zu Abmahnungen kommt, empfiehlt es sich, lizenzfreie Bilder zu verwenden (siehe Kapitel "Foto … und das Recht am eigenen Bild").
- Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V.: "AJS Merkblatt Bildrechte": www.ajs.nrw.de
Videos
Die Frage, inwieweit Videos der großen Videoportale (Youtube u. a.) in das eigene Profil "eingebettet" werden dürfen (mit Hilfe des "Embed-Codes", der von den Portalen zur Verfügung gestellt wird), ist umstritten. Bisher ist in Deutschland aber kein Fall bekannt, in dem jemand wegen solch einer Sache verurteilt wurde. Will man auf Nummer sicher gehen, sollte man von daher keine YouTube-Videos einbetten, die möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen könnten. Das ist häufig bei Mitschnitten von Konzerten oder der Veröffentlichung von Filmszenen der Fall. Bei privaten Videos könnten außerdem die Persönlichkeitsrechte der gezeigten Personen verletzt werden. Videos, die augenscheinlich illegal auf YouTube stehen oder die illegale Inhalte zeigen (z. B. nationalsozialistische Wiederbetätigung oder Kinderpornografie), darf man in keinem Fall einbinden, auch nicht in sozialen Netzwerken.
Das Runterladen von Videos oder Musik von Videoportalen für den Privatgebrauch ist grundsätzlich erlaubt. Ob man für das Herunterladen eine bestimmte Software einsetzt, eine Erweiterung für den Browser verwendet oder auf eine Webseite geht, macht dabei keinen Unterschied. Dies gilt im Falle von Youtube aber nur dann, wenn man nicht eingeloggt ist! Ansonsten stimmt man den AGBs zu und die erlauben lediglich das Streamen der Videos.
Das Hochladen eines fremden Videos auf ein Videoportal oder eine anderweitige Veröffentlichung ist aber ganz klar eine Rechtsverletzung. Dies gilt auch für Videos, die ich vorher selber dort runtergeladen habe! Auch sogenannte Mashups, also kreative Zusammenschnitte verschiedener Videos, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber auf ein Videoportal hochgeladen werden (siehe auch Kapitel "Film-Downloads und -Uploads/Youtube").
Mit Konzertmitschnitten verhält es sich genauso. Es stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, Konzertmitschnitte in soziale Netzwerke hochzuladen oder sonst wie zu veröffentlichen.
Auch Let's Play-Videos nutzen fremdes Material, das in der Regel urheberrechtlich geschützt ist. Da die Videos aber Werbung für das Spiel und damit für den Spielehersteller ist, sehen die Spiele- Publisher meistens darüber hinweg.
Dennoch bleibt das Risiko, dass die Videos bei Youtube & Co. gelöscht werden, wenn man sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht. Auf den Webseiten der Spielehersteller findet man Infos dazu, was erlaubt ist und was nicht. Außerdem gibt es die Möglichkeit, sich die schriftliche personalisierte Genehmigung (die sog. Duldungserklärung) des Rechteinhabers (meist der Publisher) für eine Veröffentlichung und eventuelle Monetarisierung ("zu Geld machen") der Let's Play-Videos geben zu lassen (soweit nicht eh schon eine generelle Duldungserklärung auf der Webseite steht). Dies passiert teilweise über ein Formular auf der jeweiligen Webseite des Spieleherstellers oder aber per Mail. Textvorlagen hierzu finden sich im Internet. Außerdem gibt es dort Listen, wie man bei den verschiedenen Publishern am einfachsten an diese Duldungserklärungen kommt.
- iRights.info: Schwerpunkt 3: "Streaming, Embedding, Downloading – Video-Nutzung bei YouTube, kinox.to und Co." und Schwerpunkt 30: "Wie erkenne ich rechtswidrige Inhalte im Internet?": www.klicksafe.de/themen/rechtsfragen-im-netz/irights/
Musik
Songs bekannter Musiker und Musikerinnen ohne Zustimmung von diesen ins eigene Profil hochzuladen, ist in den meisten Fällen verboten. Hierzu zählen auch Teile bzw. einzelne oder verfremdete Sequenzen der Songs. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, wie z. B. Musik, die unter Creative-Common-Lizenzen steht (siehe Kapitel "Fotos … und das Recht am eigenen Bild").
Zum Dowload von Musik (von Youtube u. ä.) siehe auch Punkt "Videos" in diesem Kapitel.
- Zu finden z. B. auf: www.jamendo.com
- www.freemusicarchive.org
- www.bensound.com
- iRights.info: Die häufigsten Fragen zu Musik bei youtube: www.irights.info/artikel/die-hufigsten-fragen-zu-musik-bei-youtube
Grafiken
Auch hier gilt: am besten nur nach Grafiken suchen, die die Lizenz zur Veröffentlichung haben.
Auch Kartenmaterial (z. B. eine Screenshot von googlemaps als Anfahrtsskizze auf der eigenen Homepage) unterliegt dem Urheberrecht und darf nicht einfach so verwendet werden. Bitte ganz genau in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Kartendienstes nachlesen!
- Dies geht auch bei google: www.google.de/advanced_image_search eingeben und in die Suchmaske die entsprechende Lizenz auswählen.
- Auf pixabay.de gibt es nur lizenzfreie Fotos. Diese dürfen alle für das eigene Facebook Profil genutzt werden.
Texte
Auch "Werke der Literatur" sind durch das Urheberrecht geschützt, darunter fallen auch Gedichte, wissenschaftliche Aufsätze, journalistische Artikel und sogar Schulaufsätze. Wer sicher gehen will, benutzt nur Texte mit der entsprechenden "Creative-Commons- Lizenz" oder nimmt Texte, die älter als 70 Jahre alt sind. Erlaubt ist aber das Zitieren von Texte, aber auch hierbei gibt es einiges zu beachten.
- Nachzulesen im Merkblatt "Zitieren im WWW - Regeln und Besonderheiten von Text- und Bildzitaten im Internet" unter www.klicksafe.de/irights
Und es gibt noch mehr zu beachten, will man sich mit dem eigenen Profil oder der eigenen Homepage nicht strafbar machen. Beispielsweise dürfen keine verfassungswidrigen Texte oder Symbole gezeigt werden, wie einen Aufruf zum Heiligen Krieg oder ein Hakenkreuz. Die Unterstützung verfassungswidriger Organisationen ist ebenso verboten wie Volksverhetzung. Man darf also z. B. keine Minderheiten oder Gruppen beleidigen.
Strafbar ist es außerdem, zu einer Straftat aufzurufen oder dazu Anleitungen anzubieten, beispielsweise für den Bau einer Bombe, um damit einen Anschlag zu verüben.
Tier- und kinderpornografische Darstellungen und Gewaltdarstellungen haben im Internet nichts zu suchen. Wer sie zeigt, macht sich strafbar, und auch der, der sie herunterlädt und dauerhaft auf eigenen Datenträgern abspeichert. Wer beispielsweise kinderpornografische Inhalte herunterlädt und dauerhaft speichert, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Dies gilt auch, wenn man E-Mails mit verbotenen Inhalten auf seinem PC belässt und nicht sofort löscht (§184 b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften). Bei gewaltfreier Pornographie gelten die Maßgaben des Jugendschutzgesetzes. Auch wer pornographische Bilder oder Filme Minderjährigen zur Verfügung stellt, kann sich strafbar machen.
- EU-Initiative Klicksafe: Broschüre "Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt: Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Internet": www.klicksafe.de