Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur auf Antrag und befristet gewährt.
Anspruchsberechtigt sind Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze (2012: 65 Jahren und ein Monat; 2013: 65 Jahren und zwei Monate), die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Einen Leistungsanspruch haben auch die Familienangehörigen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird ebenfalls erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.
Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit eine andere staatliche Fürsorgeleistung bei einem anderen Leistungsträger (z. B. Sozialamt der Stadt Münster) in Betracht.
Für Schwangere, die Arbeitslosengeld 2 beziehen, hat das Jobcenter Informationen über finanzielle Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten vor und nach der Geburt in einem Faltblatt zusammengestellt. Das Faltblatt ist im Jobcenter, im Sozialamt und in den Bezirksverwaltungen erhältlich. Zum Download gibt es ein barrierefreies PDF:
Schwangerschaft und Arbeitslosengeld 2
(PDF, 522 KB)