Förderprogramm
Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster - Förderbaustein 1: Altbausanierung

Fördergeber: Stadt Münster

Förderempfänger: Eigentümerinnen, Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte von Wohngebäuden

Antragsunterlagen:

Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofstraße 8-10
48143 Münster
wohnungsamt@stadt-muenster.de

Förderfähige Maßnahmen:

Förderstopp 2022:
Aufgrund der enorm gestiegenen Nachfrage ist das städtische Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude" von Juli 2022 bis Dezember 2022 ausgesetzt. Aktuell können keine Anträge gestellt werden. Das Programm wird im kommenden Jahr wieder aufgenommen. Bitte beachten Sie die dann geänderten förderfähigen Maßnahmen und Förderbedingungen, die für das Förderjahr 2023 veröffentlicht werden.

Neustart des Förderprogramms 2023:
Förderanträge für das neue Programm können ab dem 01.01.2023 gestellt werden. Die Antragsformulare werden im Laufe des Dezembers veröffentlicht.

Hintergründe des Förderstopps 2022, weitere Fördermöglichkeiten und Beratungsangebote"

Grundsätzlich gilt: Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster" Fördermittel für eine energetische und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. Förderzweck in den 4 Förderbausteinen des Programms ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Minderung des Energieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und begünstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn- und Aufenthaltsqualität. Durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht.

Förderbaustein 1: Altbausanierung (Stand Juni 2022)

Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäude-Bauteilen und weitere Maßnahmen zur Altbausanierung sind förderfähig:

  1. Dämmung Dach, Dachgauben / Oberste Geschossdecke
  2. Einbau neuer Fenster / Außentüren
  3. Außenwanddämmung / Kerndämmung
  4. Innenwanddämmung
  5. Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden
  6. Heizungstausch (+ Solarthermieanlage)
  7. Einbau energiesparender Lüftungsanlagen
  8. Bonus ökologische / umweltfreundliche Dämmstoffe
  9. Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung
  10. Bonus Durchführung Lüftungskonzept
  11. Bonus Durchführung Luftdichtheitsmessung
  12. Bonus Durchführung hydraulicher Abgleich - Heizungsoptimierung

Förderbedingungen:

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Eine Förderung aus dem Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster" ist für Maßnahmen an Wohngebäuden möglich, die sich auf dem Stadtgebiet Münster befinden oder gebaut werden. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

Art und Höhe der Förderung: Die Fördermittel werden in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die max. Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr beträgt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Darüber hinaus werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn eine Fördersumme von mind. 500 Euro erreicht wird.

Inanspruchnahme anderer Förderprogramme: Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. Eine Ausnahme stellt das städtische Förderprogramm für Schallschutzfenster dar, hier ist eine Kumulation für den Einbau neuer Fenster ausgeschlossen.

Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt (Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung gewährt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stellen.

Steuerermäßigung entfällt: Für im vorliegenden Programm geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Absetzbarkeit (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) gemäß § 35a Abs. 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) im Privathaushalt ausgeschlossen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen:

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förderbausteine in den Richtlinien aufgeführt sind. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausführung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten oder einer Architektin.

Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist in diesen Fällen nicht möglich.

Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen: Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 10 Monate nach Erlass des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis und ggf. alle weiteren geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Monatsersten nach Bewilligung. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig unterschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.

Als Kostennachweis sind eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebs sowie die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen, welche Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien inkl. Angaben zu Dämmstoffstärke und Wärmeleitfähigkeit und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m²K, etc.) durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist.
Innerhalb der Frist muss zudem eingereicht werden: ein neuer Energiebedarfsausweis mit Registriernummer und von einer sachverständigen Person unterzeichnet, in dem die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten dokumentiert werde. Ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, die sich aus den entsprechend geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen sind.

Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten oder einer Architektin unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen erreichen. Weitere Details zur Auszahlung der Zuschüsse finden sich in den Richtlinien zum Förderprogramm.

Nicht Förderfähig:

sind:

Fördermittel:

Bitte beachten Sie die in den Richtlinien genannten detaillierten Fördervoraussetzungen, Anforderungen und angesetzten Mindeststandards für die genannten Förderzuschüsse bei den förderfähigen Maßnahmen zu den Ziffern 1 bis 12.

zu 1. Dämmung Dach / Oberste Geschossdecke:

zu 2. Einbau neuer Fenster / Außentüren:

zu 3. Außenwanddämmung / Kerndämmung:

zu 4. Innenwanddämmung:

zu 5. Dämmung Kellerdecke / Unterster Geschossboden:

zu 6. Heizungstausch (+ Solarthermieanlage):

3.000 € pauschal für den Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage oder einer bestehenden Nachtspeicherheizung, wenn diese durch eine der folgenden Technologien ersetzt wird:

Bonus: In Kombination mit der Förderung einer dieser Technologien kann zusätzlich ein Bonus in Höhe von 1.500 € für die Installation einer Solarthermieanlage mit mindestens 5 m² Kollektorfläche gewährt werden.

Die verwendeten Komponenten (Biomasseanlagen, Wärmepumpen) müssen die Voraussetzungen für eine Förderung nach den aktuell geltenden Bestimmungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) erfüllen.

Nach Fertigstellung der Maßnahme ist ein durch eine fachkundige Person ausgefülltes Formblatt der Stadt Münster zum Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage einzureichen. Dies kann durch ein Fachunternehmen, eine Sachverständige Person für Schall- und Wärmeschutz, Mitglieder der Energieeffizienz-Experten-Datenbank oder Qualitätssicherer erfolgen.

zu 7. Einbau energiesparender Lüftungsanlagen:

Für die Förderung des Einbaus energiesparender Lüftungsanlagen ist ein Lüftungskonzept nach der Prüfnorm DIN 1946-6 vorzuweisen. Des Weiteren ist die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n50 ≤ 1,5) nachzuweisen. Beide Maßnahmen sind nach Ziffer 10 bzw. 11 ebenfalls förderfähig. Darüber hinaus muss die Anlage durch ein Fachunternehmen nach Installation einreguliert werden.

zu 8. Bonus ökologische / umweltfreundliche Dämmstoffe:

12 € je m² Bauteilfläche wird für den Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe bei Einhaltung der unter Punkt 1 bis 5 genannten U-Werte ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:

Zusätzliche Fördersatz: Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 1 bis 5 genannten Fördersätze.

zu 9. Bonus ganzheitliche Gebäudedämmung:

zu 10. Bonus Durchführung Lüftungskonzept:

50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 € für die Erstellung eines Lüftungskonzepts. Das Lüftungskonzept ist nach der Prüfnorm DIN 1946-6 durchzuführen.

zu 11. Bonus Durchführung Luftdichtheitsmessung:

Pauschal 250 € für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen und anschließend: Protokollierung der Leckagen und Ausstellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll.

zu 12. Bonus Durchführung hydraulicher Abgleich - Heizungsoptimierung:

2 € je m² beheizter Wohnfläche, maximal 1.500 € je Gebäude

Nach Fertigstellung der Optimierung des Heizungssystems ist das Formular zur Bestätigung vom Spitzenverband der Gebäudetechnik (VdZ) über den
hydraulischen Abgleich mit Angabe zum Verfahren zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs sowie der davon betroffenen beheizten Wohnfläche in m² einzureichen. Zum Formular des VdZ

Sonstiges:

Zur Richtlinie - gültig ab 1.1.2023

Stand der Informationen: 16.11.2022

Zur Übersicht aller Förderprogramme