Förderprogramm
Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster - Förderbaustein 2: Energieeffizienz im Neubau

Fördergeber: Stadt Münster

Förderempfänger: Eigentümerinnen, Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte von Wohngebäuden

Antragsunterlagen:

Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofstraße 8-10
48143 Münster
wohnungsamt@stadt-muenster.de

Förderfähige Maßnahmen:

Förderstopp 2022:
Aufgrund der enorm gestiegenen Nachfrage ist das städtische Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude" von Juli 2022 bis Dezember 2022 ausgesetzt. Aktuell können keine Anträge gestellt werden. Das Programm wird im kommenden Jahr wieder aufgenommen. Bitte beachten Sie die dann geänderten förderfähigen Maßnahmen und Förderbedingungen, die für das Förderjahr 2023 veröffentlicht werden.

Neustart des Förderprogramms 2023:
Förderanträge für das neue Programm können ab dem 01.01.2023 gestellt werden. Die Antragsformulare werden im Laufe des Dezembers veröffentlicht.

Hintergründe des Förderstopps 2022, weitere Fördermöglichkeiten und Beratungsangebote"

Grundsätzlich gilt: Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster" Fördermittel für eine energetische und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. Förderzweck in den 4 Förderbausteinen des Programms ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Minderung des Energieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und begünstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn- und Aufenthaltsqualität. Durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht.

Förderbaustein 2: Energieeffizienz im Neubau (Stand: Juni 2022)

2.1. Energieeffizienter Neubau:
Gefördert wird der Bau von neu geschaffenen Wohngebäuden. Nachzuweisen ist bei dem Neubauobjekt, dass ein sog. Passivhaus-Standard (Heizwärmebedarf maximal 15 kWh pro m² und Jahr) errichtet wird.

2.2. Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau:

2.3. Energetische Qualitätssicherung im Neubau:
Die energetische Qualitätssicherung im Neubau wird gefördert, wenn es sich bei dem zu fördernden Wohngebäude um ein zu errichtendes Wohngebäude im Stadtgebiet der Stadt Münster handelt, dass mindestens die energetischen Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt.

Förderbedingungen:

zu 2.1. Energieeffizienter Neubau:

zu 2.2. Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau:
Das neu zu errichtende Wohngebäude muss mindestens die Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 40 Standards erfüllen. An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderungen gestellt:

Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der Förderzuschuss ab einem Anteil von 50% der wärmedämmenden Bauteilfläche in voller Höher gezahlt.

Einzureichende Unterlagen nach Durchführung der Maßnahme: Nach Abschluss der Baumaßnahme, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligung, muss als Leistungsnachweis eingereicht werden: die Schlussrechnung und ein Zahlungsbeleg (z.B. Kopie des Kontoauszuges), aus dem hervorgeht, dass umweltfreundliche Dämmstoffe (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien, etc.) eingesetzt wurden, eine Kopie des Energiebedarfsausweises mit Registriernummer und von einer sachverständigen Person unterzeichnet für das Wohngebäude.

zu 2.3. Energetische Qualitätssicherung im Neubau:

Grundsätzlich gilt:

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Eine Förderung aus dem Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster" ist für Maßnahmen an Wohngebäuden möglich, die sich auf dem Stadtgebiet Münster befinden oder gebaut werden. Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

Art und Höhe der Förderung: Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die max. Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr beträgt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Darüber hinaus werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn eine Fördersumme von mind. 500 Euro erreicht wird.

Inanspruchnahme anderer Förderprogramme: Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen.

Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt (Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung gewährt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stellen.

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Dem Antrag sind entsprechend den beantragten Maßnahmen ggf. weitere Unterlagen beizufügen, die in der Beschreibung der Förderbausteine in den Richtlinien aufgeführt sind.

Auf Antrag kann eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn für die förderfähigen Maßnahmen erteilt werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist jedoch nur möglich, sofern innerhalb von 4 Wochen nach Stellung des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn mit den Bauarbeiten begonnen wird und im Rahmen dieses Förderprogramms ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, aus denen das Fördervorhaben gefördert werden kann.

Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist in diesen Fällen nicht möglich.

Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführten Maßnahmen: Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat spätestens 18 Monate nach Erlass des Bewilligungsbescheides einen Kostennachweis und ggf. alle weiteren geforderten Nachweise vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Monatsersten nach Bewilligung. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kostennachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, soweit besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag auf eine Verlängerung der Frist muss schriftlich gestellt werden und ist nur zulässig, wenn er von den antragstellenden Personen eigenhändig unterschrieben vor Ablauf der 10-Monats-Frist gestellt wird.

Als Kostennachweis sind die Rechnungsbelege der ausführenden Firmen sowie die zugehörigen Zahlungsbelege (z.B. Kopie des Kontoauszugs) einzureichen. Die Rechnungsbelege der ausführenden Fachunternehmen müssen erkennen lassen, welche förderfähigen Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der geförderten Maßnahme begonnen worden ist. Je nach Maßnahme sind mit dem Kostennachweis (Abschlussrechnung und Zahlungsbeleg) weitere Nachweise einzureichen. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag bzw. die Kostenschätzung eines Architekten oder einer Architektin unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindestqualitätsstandards, Anlagengröße und Anforderungen erreichen. Weitere Details zur Auszahlung der Zuschüsse finden sich in den Richtlinien zum Förderprogramm.

Nicht Förderfähig:

zu 2.1. Energieeffizienter Neubau:
Eine Förderung erfolgt nicht, wenn:

Fördermittel:

zu 2.1. Energieeffizienter Neubau:
Der Neubau eines energieeffizienten Wohngebäudes, bei dem die städtischen Anforderungen an ein Passivhaus erfüllt werden, wird wie folgt bezuschusst:

zu 2.2. Ökologische/ umweltfreundliche Dämmstoffe im Neubau:
Für den Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe im Neubau: 2.500 € pauschal je Gebäude.

zu 2.3. Energetische Qualitätssicherung im Neubau:
Diese Förderung wird privaten Bauherren und Bauherrinnen von Eigenheimen gewährt Die Förderung beträgt pauschal 1.100 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus (50 % der Gesamtkosten). Der Eigenanteil des Antragsstellenden liegt ebenfalls bei 1.100 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus.

Sonstiges:

Zur Richtlinie - gültig ab 1.1.2023

Stand der Informationen: 16.11.2022

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