Förderprogramm
Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster - Förderbaustein 3: Photovoltaik

Fördergeber: Stadt Münster

Förderempfänger: Eigentümerinnen, Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte von Wohngebäuden

Antragsunterlagen:

Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofstraße 8-10
48143 Münster
wohnungsamt@stadt-muenster.de

Förderfähige Maßnahmen:

Förderstopp 2022:
Aufgrund der enorm gestiegenen Nachfrage ist das städtische Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude" von Juli 2022 bis Dezember 2022 ausgesetzt. Aktuell können keine Anträge gestellt werden. Das Programm wird im kommenden Jahr wieder aufgenommen. Bitte beachten Sie die dann geänderten förderfähigen Maßnahmen und Förderbedingungen, die für das Förderjahr 2023 veröffentlicht werden.

Neustart des Förderprogramms 2023:
Förderanträge für das neue Programm können ab dem 01.01.2023 gestellt werden. Die Antragsformulare werden im Laufe des Dezembers veröffentlicht.

Hintergründe des Förderstopps 2022, weitere Fördermöglichkeiten und Beratungsangebote"

Grundsätzlich gilt: Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Maßgabe der Richtlinie zum Förderprogramm "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster" Fördermittel für eine energetische und klimaangepasste Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. Förderzweck in den 4 Förderbausteinen des Programms ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Minderung des Energieverbrauches in der Stadt Münster durch einen verbesserten oder erhöhten Wärmeschutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in der Stadt Münster gefördert und begünstigt werden. Hierdurch wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn- und Aufenthaltsqualität. Durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht.

Förderbaustein 3: Photovoltaik (im Bestand & Neubau, Stand Juni 2022)

In und an Wohngebäuden sind unter Beachtung der jeweiligen Anforderungen folgende Maßnahmen förderfähig:

  1. Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an Fassade
  2. Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem
  3. Bonus Netzdienliche Photovoltaik

Förderbedingungen:

Eine Förderung aus diesem Förderbaustein 3 des Programms "Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster" ist für Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden möglich, die sich auf dem Stadtgebiet Münster befinden oder neu errichtet werden (Alt- und Neubau). Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Förderung nach Maßnahmen zu Ziffer 1, 2 und 3 kann kombiniert werden.

Die Antragstellung für Maßnahmen aus dem "Förderbaustein 3 - Photovoltaik" kann im Vorhinein oder bis spätestens 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. Für die Bemessung der Frist ist das Datum der Schlussrechnung maßgebend.

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind im Original mit dem von der Stadt Münster vorgegebenen Antragsformular schriftlich und unterzeichnet beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Es muss innerhalb der 6-Monats-Frist nach Durchführung der Maßnahme zur Antragstellung eingereicht werden: eine Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes, die erkennen lässt, welche Maßnahmen durchgeführt worden sind und wann mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden ist und ggf. weitere Unterlagen, die aus den entsprechend geförderten Maßnahmen ergeben und den jeweiligen Unterpunkten zu entnehmen sind.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Art und Höhe der Förderung: Die Fördermittel werden in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die max. Fördersumme je Antragsteller bzw. Antragstellerin und Kalenderjahr beträgt 450.000 Euro. Jede Maßnahme ist pro Gebäude nur einmal förderfähig. Darüber hinaus werden Fördermittel nur ausgezahlt, wenn eine Fördersumme von mind. 500 Euro erreicht wird.

Inanspruchnahme anderer Förderprogramme: Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen.

Wird eine Maßnahme durch Drittunternehmen (Contractinggeber) umgesetzt (Contracting bzw. Pachtmodelle, etc.), so kann auch hierfür eine Förderung gewährt werden. Der Antrag ist auch hier durch den Eigentümer oder die Eigentümerin oder sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten des Wohngebäudes zu stellen.

Nicht Förderfähig:

sind:

Fördermittel:

zu 1. Photovoltaikanlage auf einem Gründach, einem Mehrfamilienhaus oder an Fassade:
300 € je Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung für die erstmalige Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem neu zu errichtenden Gründach, auf einem Mehrfamilienhaus oder an der Fassade eines Wohngebäudes. Der Zuschuss wird dabei nur einmal je förderfähiger Einheit gewährt. Die Dachneigung darf bei einer PV-Anlage auf einem Gründach 5° Grad nicht überschreiten. Bei einer Fassadeninstallation muss die Wandneigung mindestens 70° Grad betragen. Als Mehrfamilienhaus gilt in diesem Zusammenhang ein Wohngebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten.

Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme: Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV-Anlage, Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachbetriebes mit Angabe zur Größe der PV-Anlage in kWp und Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges).

zu 2. Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem:

Gefördert wird die Neuinstallation eines stationären Batteriespeichersystems mit Lithium-Ionen-, Redox-Flow- oder mit Salzwasser-Technologie in Verbindung mit der Neuerrichtung einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)-Anlage oder der Erweiterung einer solchen Anlage auf neu zu errichtenden oder bestehenden Wohngebäuden oder Nebengebäuden, die unmittelbar auf dem Grundstück des Wohngebäudes stehen und nichtüberwiegend gewerblich genutzt werden.

Der Zuschuss für neuerrichtete PV-Anlagen oder Erweiterungen mit einer installierten Anlagenleistung von mindestens 5 bis max. 10 Kilowattpeak (kWp) beträgt in Verbindung mit einem:


Für neuerrichtete PV-Anlagen oder Erweiterungen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 bis max. 30 kWp beträgt der Zuschuss in Verbindung mit einem:

Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme: Kopie des vom Fachbetrieb unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls der PV-Anlage, Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachunternehmens mit Angabe zur Größe der PV-Anlage in kWp, des Speichers und der entsprechenden Nutzkapazität des Batteriespeichers in kWh, Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszuges)

zu 3. Bonus Netzdienliche Photovoltaik:

Für die Fördermaßnahmen nach Ziffer 1 und 2 können folgende Boni gewährt werden:

Einzureichende Unterlagen nach Fertigstellung der Maßnahme: Bestätigung eines Fachunternehmens über Durchführung der geförderten Maßnahme mit Angabe technischer Eigenschaften, Kopie der Schlussrechnung des ausführenden Fachunternehmens mit Angabe zur geförderten Eigenschaft, Kopie des Zahlungsbelegs, Herstellernachweis über Netzdienlichkeit bzw. Lastmanagementfähigkeit (z.B. Datenblatt, etc.).

Sonstiges:

Zur Richtlinie - gültig ab 1.1.2023

Stand der Informationen: 16.11.2022

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