Förderprogramm
Schallschutzfenster

Fördergeber: Stadt Münster

Förderempfänger: Eigentümer, Eigentümerinnen, Eigentümergemeinschaften und sonstige dingliche Nutzungsberechtigte von Wohnungen/Wohngebäuden

Antragsunterlagen:

Stadt Münster
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofstraße 8-10
48127 Münster

Förderfähige Maßnahmen:

Das Förderprogramm zum passiven Schallschutz sieht die Förderung von passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Rolladenkasten und Lüfter) für Wohngebäude an bestimmten, besonders lärmbelasteten Straßenabschnitten vor. Die erste Fassung des Förderprogramms wurde auf Grundlage des Lärmaktionsplans der 2. Stufe (V/0687/2017) auf den Weg gebracht. Danach stehen passive Schallschutzmaßnahmen nachrangig zu den Bemühungen eines aktiven Lärmschutzes an der Quelle und kommen insbesondere in den Maßnahmenbereichen zum Einsatz, wo sonst keine Möglichkeiten einer Reduzierung der Lärmemissionen gesehen werden. Die Fortschreibung des Förderprogramms zum passiven Schallschutz erfolgt auf Basis des beschlossenen Lärmaktionsplans der 3. Runde für die Stadt Münster (V/0077/2021). Mit dem Beschluss V/0400/2021 des fortgeschriebenen Förderprogramms sind ab dem 1.10.2021 die folgenden Straßenabschnitte anspruchsberechtigt:

Förderbedingungen:

Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe der jeweils aktuellen Richtlinie Fördermittel für den Austausch neuer Schallschutzfenster in Wohnungen/Wohngebäuden, die sich an den Straßen befinden, die in Maßnahmenbereichen der Lärmaktionsplanung liegen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

An die Förderung für Schallschutzfenster sind folgende Voraussetzungen geknüpft:

Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen (zum Beispiel mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt Münster vorgegebenen Antragsformular in Papierform mit Unterschrift (im Original) beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Bahnhofstraße 8 -10 zu stellen.

Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Für den Fall, dass das Antragsvolumen das Förderbudget übersteigt, werden die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Mittelzuteilung berücksichtigt. Anträge, für die kein Mittelkontingent des laufenden Jahres mehr zur Verfügung stehen, werden abgelehnt. Sie können im nächsten Jahr neu gestellt werden, soweit mit den zu fördernden Maßnahmen noch nicht begonnen wurde.

Dem Antrag ist mindestens ein Angebot/Kostenvoranschlag einer Fachfirma, Prüfzeugnisse und Nachweise zum Schalldämmmaß und zu den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) der geförderten Fenster, Rollladenkästen und Lüfter beizufügen. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Über den Förderantrag entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung der Richtlinien.

Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.

Falls es sich bei dem Gebäude um ein ensemble-/denkmalgeschütztes Objekt handelt, bedarf der Austausch von Fenstern und Türen der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde. Eine Kopie des Erlaubnisbescheides ist dem Antrag beizufügen.

Antragstellende sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere sind sie verpflichtet, für das Bewilligungsverfahren erforderliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben.

Der Förderempfänger oder die Förderempfängerin hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benennenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt (Blanco liegt dem Bewilligungsschreiben bei) über den ordnungsgemäßen Einbau sowie den Kostennachweis für die Installation der Fenster, Rolladenkästen und Lüfter vorzulegen.
Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 6 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird.

Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Maßnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag unterschritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich.

Antragstellende erklären ihr Einverständnis, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung der Maßnahmen vor Ort durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilligungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen.

Der Zuschuss ist in voller Höhe an die Stadt Münster zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen Zwecken als Wohnzwecken (Abbruch oder Nutzungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Wohngebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen.

Nicht Förderfähig:

Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind und Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

Fördermittel:

Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75% der förderfähigen Kosten. Es gelten folgende Höchstsätze (Kosten inkl. aller Nebenkosten und MwSt.):

Je Wohneinheit beträgt der maximale Förderbetrag 4.000 €.

Je Eigentümer/Eigentümerin/Eigentümergemeinschaft ist der maximale Förderbetrag auf 20.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Das bedeutet, dass Eigentümer / Eigentümerinnen/ Eigentümergemeinschaften größerer oder mehrerer Immobilien die Möglichkeit haben, eine Förderung bis zu diesem Höchstbetrag jährlich abzurufen.

Sonstiges:

Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind mit dem von der Stadt Münster vorgegebenen aktuellen Antragsformular (s.u.) schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein Antrag zu stellen. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe).

Inhaltliche Fragen zum Förderprogramm beantwortet Judith Otten im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Tel. 02 51/ 4 92-68 68, Email: otten@stadt-muenster.de.

Beschlussvorlage V/0057/2020 "Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplans"

Beschlussvorlage V/0400/2021 "Fortschreibung des Förderprogramms Passiver Schallschutz in Maßnahmenbereichen des Lärmaktionsplans der 3. Runde"

Fördermittel-Richtlinie 2021 "Schallschutzfensterprogramm"

Bitte beachten Sie: der Förderantrag 2020 kann unverändert auch ab 1.10.21 zur Antragstellung genutzt werden. Nach dem Umzug hat sich jedoch die Adresse geändert. Senden Sie den Antrag bitte an das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Bahnhofstraße 8 -10, 48145 Münster. Alternativ können Sie den Antrag auch über das Online-Formular stellen:

Stand der Informationen: 08.03.2022

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