Förderprogramm
Schwerlastenfahrräder und -anhänger mit Elektroantrieb für den fahrradgebundenen Lastenverkehr
Fördergeber: Bund
Förderempfänger: private Unternehmen, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser, Kommunen
Antragsunterlagen:
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Referat 424: Kerntechnische Entsorgung, KWK, Mini-KWK
- Frankfurter Straße 29 - 35
- 65760 Eschborn
- Tel. 06196 908-1016
- FAX 06196 908-1800
- poststelle@bafa.bund.de
Förderfähige Maßnahmen:
Gefördert werden Ausgaben für die Anschaffung von E-Schwerlastenfahrräder und Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie.
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von:
- elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder,
- Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
- Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
Förderbedingungen:
Hinweise: Dieses Förderprogramm gilt nicht für Privatpersonen.
Mindesttransportvolumen und Nutzlast: Elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder sowie Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung müssen über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 150 kg verfügen.
De-minimis-Obergrenze: 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro für Unternehmen des Straßentransportsektors.
Kumulierung: Die Förderung nach der Kleinserien-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme nicht aus.
Soll die Maßnahme über ein Finanzierungsmodell abgewickelt werden, sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Ratenkauf: Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen. Zudem darf zum Zeitpunkt der Auszahlung, die nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt, die Summe der gezahlten Raten nicht kleiner sein als der bewilligte Förderbetrag. Andernfalls wird dieser entsprechend gekürzt.
- Mietkaufmodell: Wird ein Mietkaufmodell gewählt, muss der Eigentumsübergang innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Maßnahme (Anschaffung) im Mietkaufvertrag festgehalten sein. Der Mietkaufvertrag muss sich zudem eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen. Zudem darf zum Zeitpunkt der Auszahlung, die nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt, die Summe der gezahlten Raten nicht kleiner sein als der bewilligte Förderbetrag. Andernfalls wird dieser entsprechend gekürzt.
- Leasing: Eine Finanzierung über Leasing ist nicht zulässig, weil eine geleaste Einheit / ein geleastes Schwerlastenfahrrad dem Leasingnehmer (Antragsteller) nur zur Nutzung überlassen wird und nicht in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht. Eine Kaufoption im Leasingvertrag ist nicht ausreichend.
Nicht Förderfähig:
sind:
- elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
- elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, deren Transportfläche als Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z. B. Getränkeverkauf),
- die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der Schwerlastenfahrrädern an Dritte
- die Nachrüstung von Lastenfahrrädern und -anhängern mit Elektromotoren durch Dritte (zum Beispiel Händler oder Werkstätten)
- der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen,
- Ausgaben für Prototypen sowie Sonderanfertigungen,
- Eigenleistungen des Antragstellers
- Anschaffungsvorhaben, die vor dem 29. November 2017 begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
Fördermittel:
Der Förderbetrag wird anhand der förderfähigen Investitionskosten bzw. der Anzahl der beantragten Lastenfahrräder, -anhänger und Gespanne ermittelt:
Er beträgt 30 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -anhänger oder Gespann.
Sonstiges:
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das auf der BAFA-Webseite veröffentlichte elektronische Antragsformular.
Zum Förderantrag im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie
Insgesamt muss ein vollständiger Antrag folgende Dokumente enthalten:
- vollständig ausgefülltes elektronisches Antragsformular und
- Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzung gem. Ziffer 2 der Kleinserien-Richtlinie in Form eines Produktdatenblattes, aus dem das Transportvolumen und die Nutzlast eindeutig hervorgehen.
- Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben, die der Druckquittung des Antrags nach Absendung auf der letzten Seite beiliegt.
Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der Angaben der elektrischen Leistung sowie ggf. den erwarteten Ausgaben und den in der Richtlinie unter Ziffer 5 genannten Fördersätzen festgesetzt.
Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids sind nachträgliche Änderungen der Angaben nur innerhalb eines Monats möglich.
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Förderung von elektrischen Lastenfahrrädern durch das Land NRW- auch für Private:
Förderung von Lastenfahrrädern
Gefördert werden fabrikneue elektrische und nicht elektrische Lastenfahrräder in der Grundausstattung nebst einem fest verbauten Transportaufbau mit einer Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm ohne Fahrer und verlängerter Radstand oder Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad (zum Beispiel: Long John, Longtail, Schwertransporter, Trike). Nicht gefördert werden (Anhänger und Lieferbikes).
Die Förderung erfolgt über eine Anteilfinanzierung:
- Für Lastenfahrräder: Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personengesellschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben: 500 Euro Festbetragsfinanzierung
- Für elektrische Lastenfahrräder: Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personengesellschaften: Anteilfinanzierung von 30 % der Anschaffungskosten, maximal 2.100 Euro
- Für elektrische Lastenfahrräder: Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben: Anteilfinanzierung von 60 % der Anschaffungskosten, maximal 4.200 Euro.
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Die Stadt Münster fördert gegenwärtig keine Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern, das entsprechende Förderprogramm ist Mitte 2020 ausgelaufen.
Stand der Informationen: 18.05.2022
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