Förderprogramm
Steuerermäßigung für energetische Sanierungen

Fördergeber: Bund

Förderempfänger:

Antragsunterlagen:

zuständiges Finanzamt

Förderfähige Maßnahmen:

Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20 % der Investitionskosten - auf 3 Jahre verteilt - reduziert werden.

Neuerung: Seit dem 1.1.2021 gelten für die Förderung von Einzelmaßnahmen der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) beim BAFA neue technische Mindestanforderungen. Um die alternativ zu den direkten BEG-Zuschüssen bestehende Möglichkeit eines 20-prozentigen steuerlichen Zuschusses zu synchronisieren wurde die dem Steuerbonus zugrunde liegende "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" (ESanMV) im März 2021 geändert und an die Mindestanforderungen für BEG-Zuschüsse angepasst. Neu ist auch, dass nun folgende weitere Gewerke für die Ausführung steuerlich geförderter Sanierungsmaßnahmen zugelassen sind: Arbeiten von Ofen- und Luftheizungsbauer:innen, Rolladen- und Sonnenschutztechniker:innen sowie Schorsteinfeger:innen. Meist ist die direkte BEG-Förderung interessanter, aber für zahlreiche Sanierungsmaßnahmen, wie Fenstertausch, Einbau einer Lüftungsanlage oder Fassadendämmungen, ist der Steuerbonus mit 20 % ebenso interessant wie die BEG-Förderung. In anderen Bereichen, insbesondere bei der Heizungssanierung lockt die BEG-Förderung mit weitaus höheren Förderquoten. Auch sind BEG-Boni wie derjenige für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) im Rahmen der steuerlichen Sanierung nicht zu realisieren. Weiterer Nachteil des Steuerbonus: Da die steuerliche Förderung sich stets über drei Jahre erstreckt kommt die letzte Rate des Zuschusses erst mit erheblichem Verzug beim Bauherrn an.

Die steuerliche Förderung (Steuerbonus) kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden und zwar für.:

  1. Wärmedämmung von Wänden
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster
  5. Erneuerung der Außentüren
  6. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; konkrete Benennung der energetischen Maßnahmen
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen (Bestehende Heizung ist bei Beginn der Optimierungsmaßnahme älter als 2 Jahre)
  9. Erneuerung der Heizungsanlage durch:

Förderbedingungen:

Grundlage für den Steuerbonus ist die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung "ESanMV").

Für die Förderung gelten seit dem 24.3.2021 die technische Mindestanforderungen nach der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) für Einzelmaßnahmen.

Die Steuerermäßigung kann nur für eigene Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt werden.

Die steuerliche Förderung kann für Baumaßnahmen genutzt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss über ein vorgeschriebenes Formular nachgewiesen werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Formular-Inhalte gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie Hinweise zur Umsetzung veröffentlicht. Die durchgeführte(n) energetische(n) Maßnahme(n) müssen dem Gewerk des ausführenden Fachunternehmens zugehörig sein und die Kosten der Maßnahmen den jeweiligen Wohnungen zugeordnet werden.

Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grundsätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen. Eines gesonderten Ausweises bedarf es nicht, wenn die der Bescheinigung beigefügte Rechnung selbst entsprechend gegliedert ist und die Kosten der jeweiligen Maßnahme zugeordnet werden können. Als Kosten für die energetische Maßnahme können die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten ausgewiesen werden. Zudem ist ein Ausweis der Kosten möglich, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstanden sind, dass ein Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde. Berücksichtigt werden die Aufwendungen für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude" zugelassen sind und die Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude" (KfW-Programme Nr. 151/152/153 und 430) gelistet sind. Zu den Aufwendungen der energetischen Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.

Die Bestätigung einer/s Sachverständigen sowie eine Baubegleitung sind nicht erforderlich. Die Beratungsleistungen von Sachverständigen können mit einem Anteil von 50 % der Beratungskosten mitgefördert werden.

Zu den Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Nicht Förderfähig:

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Kosten bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden oder andere Förderungen genutzt wurden.

Nicht berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für Personen ausschließlich mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV. Erfüllt eine beratende Person nicht die Voraussetzungen des BAFA oder der KfW-Förderprogramme, können die Aufwendungen für sie nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie im Übrigen eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV besitzt.

Fördermittel:

Bei energetischer Gebäude-Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20 % der Investitionskosten wie folgt reduziert werden:

Die Beratungsleistungen von Sachverständigen können mit 50% der Beratungskosten steuerlich mitgefördert werden.

Je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro.

Sonstiges:

Erläuterung zu Einzelfragen zu § 35c EStG - Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Stand der Informationen: 02.09.2022

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