Förderprogramm
Strom aus Anlagen mit erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung und Agrarinvestitionsprogramm (AFP)

Fördergeber: Örtliche Stromnetzbetreiber, Land

Förderempfänger: Eigentümer, Unternehmen, Gewerbebetriebe, Haupt- und Nebenerwerbs-Landwirte

Antragsunterlagen:

Stadtwerke Münster GmbH
Service-Center
Hafenplatz 1
48155 Münster
Tel. 6 94 - 12 34, Mo - Fr: 9 - 18 Uhr
FAX 694-2257
privatkunden@stadtwerke-muenster.de
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kreisstelle Warendorf, Gütersloh, Münster
Waldenburgerstraße 6
48231 Warendorf
Tel. 02581 - 6379-31
FAX 02581 - 6379-0
neele.reimann@lwk.nrw.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 512-Mini-KWK
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn/Ts
Tel. 06196-908-1798
kwk-verfahren@bafa.bund.de

Förderfähige Maßnahmen:

1. ABNAHME- UND VERGÜTUNGSPFLICHTEN:

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die EEG-Novellen regeln Abnahme- und Vergütungspflichten für Strom aus regenerativen Energiequellen (s.u. im Kapitel "Fördermittel"). Das EEG 2021 tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2020) ist seit dem 14.08.2020 in Kraft:
In Deutschland werden hocheffiziente Blockheizkraftwerke (BHKW-Anlagen) aus klimapolitischen Gründen durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert. Einige Regelungen des KWKG 2020 treten rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Hierzu gehört z. B. die Einführung der Beschränkung der maximalen jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden. Seit dem 14.8.2020 greift die Reduzierung der EEG-Umlage für KWK.

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2. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP):

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) ist Bestandteil des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020 und gehört innerhalb dieses Programms zum Schwerpunkt 1 "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft". Für die Unternehmen in NRW gelten unmittelbar die Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW (Inkrafttreten der aktuellen Fassung: 30.10.2019).

Das Förderziel: Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und der Gartenbauunternehmen wird durch Förderung entsprechender Modernisierungsmaßnamen gestärkt. Ziel der Förderung ist die Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.

Zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) 2014 bis 2020

Förderbedingungen:

Fördermittel:

3. ABNAHME- UND VERGÜTUNGSPFLICHTEN für Solarstrom und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK):

Seit dem EEG 2014 muss Strom aus Anlagen über 500 kW verpflichtend direktvermarktet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch betrifft nicht nur alle PV-Anlagen über 10 kWp (Kilowattpeak), die ab dem 1.8.2014 an das öffentliche Netz angeschlossen wurden, sondern auch Bestandsanlagen über 10 kWp, die vor dem 1.8.14 noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben, müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch entscheiden - die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen. Eine Änderung des Messkonzepts ist zwingend (Schaltung der Zähler) Vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 gilt das EEG 2017 - es wird zum 1.1.2021 vom EEG 2021 abgelöst.

EEG2021 - Neuerungen ab 1.1.2021:

Vergütung Solarstrom:

Die Degression der Einspeisevergütung und der Marktprämie bei Solarstromanlagen wird nach dem vorangegangenen Zubau berechnet. Ab Inbetriebnahme einer Anlage gilt die garantierte Einstiegs-Einspeisevergütung für den Anlagenbetreiber in immer gleichbeibender Höhe für das Jahr der Inbetriebnahme plus weitere 20 Jahre (+ Restmonate des Inbetriebnahmejahres) in gestaffelter Vergütung:

Aktuelles Beispiel: Die Vergütung für Fotovoltaik-Neuanlagen bis 10 Kilowatt (kW) bei Inbetriebnahme der Anlage im Mai 2021 = 7,69 cent pro kWh. Bei Inbetriebnahme ab dem 1.6.2021 = 7,58 cent pro kWh und ab 1.7.2021 = 7,47 cent pro kWh (Anmerkung: Anzulegende Werte nach § 48 EEG 2017 abzüglich von 0,4 Cent/kWh nach § 53 Nr. 2 EEG 2017).

Meldepflicht für neue Photovoltaik-Anlagen:
Die Vergütungssätze für Solarstrom sind abhängig von der in Deutschland jährlich neu installierten Leistung, die gemeldet wird. Um den Zubau feststellen zu können, ist jeder Anlagenbetreiber gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und Anlagenregisterverordnung seit dem 1. August 2014 verpflichtet, den Standort und die Leistung neu ans Netz gehender Anlagen (mit Ausnahme von PV-Freiflächenanlagen) der Bundesnetzagentur termingerecht zu melden. Es gelten folgende Regelungen:


Informationen zur Registrierung im PV-Meldeportal

Jährliche Mitteilungspflichten:


Informationender Bundesnetzagentur zur Mitteilungspflicht

Vergütung Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK):
Wer nach dem 1.1.2016 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer Leistung von unter 50 Kilowatt elektrischer Leistung in Betrieb nimmt, erhält andere Zuschläge als Besitzer bereits bestehender Anlagen: Aufgrund einer Neufassung des KWK-Gesetzes wird der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom stärker gefördert als bisher, der selbst verbrauchte Strom dafür etwas geringer. Betreiber einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erhalten einen KWK-Zuschlag für jedes Kilowatt in das Netz gespeisten Strom. Selbst verbrauchter Strom wird pro Kilowattstunde gefördert.

Reduzierte EEG-Umlage bei neuen oder erneuerten KWK-Anlagen seit dem 1.1.2018: Für alle, die neue Mini-KWK-Anlagen unter 1 MW = 1.000 Kilowatt (kW) elektrischer Leistung betreiben, gilt bei Eigenstromverwendung eine EEG-Umlage in Höhe von 40 %. Am 14. August 2020 traten die Regelungen des neuen KWK-Gesetzes (KWKG 2020) in Kraft (u.a. mit einer Reduzierung der EEG-Umlage). Einige Regelungen des KWKG 2020 treten rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft - hierzu gehört z. B. die Einführung der Beschränkung der maximalen jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden.

Stromvergütung für KWK-Anlagen

Anmerkung: Die Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen durch die KfW ist ausgelaufen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Mini-KWK-Anlagen über das Mini-KWK-Impulsprogramm noch bis zum 31.12.2020.

Informationen des BHKW-Infozentrums zu Mini-KWK-Anlagen

Sonstiges:

Ansprechpartner für die Abnahme- und Vergütungspflichten:
Zuständige örtliche Energieversorgungsunternehmen (Netzbetreiber in Münster: Stadtwerke Münster GmbH) und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Referat 437 - Postfach 5160, 65726 Eschborn

Stand der Informationen: 06.05.2021

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