Förderprogramm
Elektromobilität (Umweltbonus + Innovationsprämie)

Fördergeber: Bund

Förderempfänger: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Vereine

Antragsunterlagen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 422
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Tel. 06196 908-1009

Förderfähige Maßnahmen:

Höhere Förderung für Elektro-Fahrzeuge:

Förderfähig sind:

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (BAFA-Liste) befinden. Zur aktuellen Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge

Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1). Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.

Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65.000 Euro beträgt.

Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig: Eektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und damit insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen schwer oder gar nicht wahrnehmbar. Bei dem Acoustic Vehicle Alerting System (kurz: AVAS) handelt es sich um eine akustische Zusatzeinrichtung. Das AVAS muss zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt eingebaut worden und förderfähig sein.

Förderbedingungen:

Zur "Innovationsprämie" gültig ab dem 8.7.2020:

Checkliste: Fördervoraussetzungen Neuwagen:

Checkliste: Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen:

Kombination mit anderen Programmen
Ab dem 16.11.2020 kann der BAFA-Umweltbonus mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:

Fördermittel:

Förderhöhe Neufahrzeuge:
Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden, erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.

Übersicht der Fördersätze für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis unter 40.000 Euro:

Übersicht der Fördersätze für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000 Euro:

Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist in der Rechnung oder Leasingvertrag in Abzug zu bringen. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA-Listenpreis. Bei dem BAFA-Listenpreis handelt es sich um den niedrigsten Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland zur Markteinführung. Etwaige Sonderausstattung sind nicht Bestandteil des Basismodells. Die Meldung des BAFA-Listenpreises erfolgt vor Aufnahme auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch den Automobilhersteller.

Der BAFA-Listenpreis wird für ein reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von maximal 40.000 Euro um 3.000 Euro oder für reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 2.500 Euro reduziert. Für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von maximal 40.000 Euro wird der BAFA-Listenpreis um 2.250 Euro oder für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 1.875 Euro reduziert. Somit ergibt sich der Schwellenwert, der für die Prüfung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus maßgeblich ist. Wenn der Netto-Kaufpreis des Basismodells unter Berücksichtigung aller vom Automobilhersteller bzw. Händler gewährten Nachlässe und Rabatte den Schwellenwert unterschreitet, dann ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus nachgewiesen.

Förderhöhe junge Gebrauchtfahrzeuge
Junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.

Im Fall der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro entsprechend der folgenden Tabelle:

Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro.

Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für junge Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs darf maximal diesen Schwellenwert betragen.

Förderhöhe beim Leasing
Mit der neuen Richtlinie wird ab dem 16.11.2020 beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

Zur Übersicht der Leasing-Fördersätze:

Sonstiges:

Weitere Infos zum Umweltbonus, zu den elektronischen Antragsverfahren und den Richtlinien

Zum Nachweisportal für vor dem 18. Februar 2020 gestellte Anträge (zweistufiges Verfahren)

Zum Nachweisportal für zwischen dem 18. Februar und dem 31. August 2020 gestellte Anträge (einstufiges Verfahren)

Zum aktuellen Förderprogramm und Antragstellung (ab 1.9.2020)

Antragstellung ab 1.9.2020:

Hinweise:

Stand der Informationen: 01.06.2021

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