Förderprogramm
Elektromobilität (Umweltbonus + Innovationsprämie)
Fördergeber: Bund
Förderempfänger: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Vereine
Antragsunterlagen:
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Referat 422
- Frankfurter Straße 29 - 35
- 65760 Eschborn
- Tel. 06196 908-1009
Förderfähige Maßnahmen:
Höhere Förderung für Elektro-Fahrzeuge:
- Die geänderte Förderrichtlinie "Innovationsprämie für Elektro-Autos" ist am 8. Juli 2020 in Kraft getreten. Damit wurde der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos befristet bis 31. Dezember 2021 verdoppelt. Der Herstelleranteil bleibt unberührt. Reine E-Autos erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 Euro und Plug-in-Hybride in Höhe von bis zu 6.750 Euro. Von der "Innovationsprämie" können auch rückwirkend gekaufte oder geleaste Fahrzeuge profitieren. (Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019.) Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland.
- Am 16. November 2020 ist die aktuelle Förderrichtlinie in Kraft. Wesentliche Neuerungen darin sind: gestaffelte Fördersätze beim Leasing sowie die Möglichkeit, den Umweltbonus mit einer weiteren Förderung zu kombinieren.
Förderfähig sind:
- reine Batterieelektrofahrzeuge
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride)
- Brennstoffzellenfahrzeuge
- Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen
- Fahrzeuge die höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro km verursachen
Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (BAFA-Liste) befinden. Zur aktuellen Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge
Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1). Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.
Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65.000 Euro beträgt.
Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig: Eektrofahrzeuge sind bei geringen Geschwindigkeiten sehr leise und damit insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen schwer oder gar nicht wahrnehmbar. Bei dem Acoustic Vehicle Alerting System (kurz: AVAS) handelt es sich um eine akustische Zusatzeinrichtung. Das AVAS muss zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt eingebaut worden und förderfähig sein.
Förderbedingungen:
Zur "Innovationsprämie" gültig ab dem 8.7.2020:
- Ein Antrag auf Förderung durch die "Innovationsprämie" ist bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 möglich.
- Ob Sie von der rückwirkenden Erhöhung der Fördersätze profitieren, hängt davon ab, wann Ihr Fahrzeug zugelassen wurde und ob es sich um eine Erst- oder Zweitzulassung handelt.
- Ausschließlich der erstgestellte Antrag ist maßgeblich und wird bearbeitet. Sollten Sie diesen ersten Antrag stornieren, wäre ein erneuter Antrag für dasselbe Fahrzeug als Dublette abzulehnen.
- Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.
Checkliste: Fördervoraussetzungen Neuwagen:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Eine Antragstellung für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 erstzugelassen wurden, ist nur bis zum 18. August 2020 möglich.
- Der Erwerb sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
- Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller erstzugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen.
- Neufahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
Checkliste: Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der BFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
- Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
- Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
- Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
- Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
Kombination mit anderen Programmen
Ab dem 16.11.2020 kann der BAFA-Umweltbonus mit folgenden Förderprogrammen kombiniert werden:
- den Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie dem
- Sofortprogramm "Saubere Luft" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und dem
- Flottenaustauschprogramm "Sozial und Mobil" (BMU).
Fördermittel:
Förderhöhe Neufahrzeuge:
Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden, erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.
Übersicht der Fördersätze für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis unter 40.000 Euro:
- Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug: Bundesanteil = 6.000 €, Herstelleranteil = 3.000 €, Kaufprämie = 9.000 €
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: Bundesanteil = 4.500 €, Herstelleranteil = 2.250 €, Kaufprämie = 6.750 €
Übersicht der Fördersätze für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000 Euro:
- Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug: Bundesanteil = 5.000 €, Herstelleranteil = 2.500 €, Kaufprämie = 7.500 €
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: Bundesanteil = 3.750 €, Herstelleranteil = 1.875 €, Kaufprämie = 5.625 €
- Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro.
Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist in der Rechnung oder Leasingvertrag in Abzug zu bringen. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA-Listenpreis. Bei dem BAFA-Listenpreis handelt es sich um den niedrigsten Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland zur Markteinführung. Etwaige Sonderausstattung sind nicht Bestandteil des Basismodells. Die Meldung des BAFA-Listenpreises erfolgt vor Aufnahme auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch den Automobilhersteller.
Der BAFA-Listenpreis wird für ein reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von maximal 40.000 Euro um 3.000 Euro oder für reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 2.500 Euro reduziert. Für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von maximal 40.000 Euro wird der BAFA-Listenpreis um 2.250 Euro oder für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 1.875 Euro reduziert. Somit ergibt sich der Schwellenwert, der für die Prüfung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus maßgeblich ist. Wenn der Netto-Kaufpreis des Basismodells unter Berücksichtigung aller vom Automobilhersteller bzw. Händler gewährten Nachlässe und Rabatte den Schwellenwert unterschreitet, dann ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus nachgewiesen.
Förderhöhe junge Gebrauchtfahrzeuge
Junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt erhalten eine Innovationsprämie, bei der der bisherige Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.
Im Fall der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro entsprechend der folgenden Tabelle:
- Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug: Bundesanteil = 5.000 €, Herstelleranteil = 2.500 €, Kaufprämie = 7.500 €
- von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: Bundesanteil = 3.750 €, Herstelleranteil = 1.875 €, Kaufprämie = 5.625 €
Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro.
Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für junge Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung und ohne Berücksichtigung von Preisnachlässen) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen. Der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs darf maximal diesen Schwellenwert betragen.
Förderhöhe beim Leasing
Mit der neuen Richtlinie wird ab dem 16.11.2020 beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Zur Übersicht der Leasing-Fördersätze:
Sonstiges:
Weitere Infos zum Umweltbonus, zu den elektronischen Antragsverfahren und den Richtlinien
Zum Nachweisportal für vor dem 18. Februar 2020 gestellte Anträge (zweistufiges Verfahren)
Zum Nachweisportal für zwischen dem 18. Februar und dem 31. August 2020 gestellte Anträge (einstufiges Verfahren)
Zum aktuellen Förderprogramm und Antragstellung (ab 1.9.2020)
Antragstellung ab 1.9.2020:
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online auf dem elektronischen Antragsformular auf www.bafa.de/umweltbonus.
- Zur Verfahrensvereinfachung erfolgt die Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in einem einstufigen Verfahren. Die Antragsprüfung und die Verwendungsnachweisprüfung wurden zusammengefasst.
- Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist.
- Bitte beachten Sie, dass ausschließlich der erstgestellte Antrag maßgeblich ist und bearbeitet wird.
- Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.
- Beantragung der Förderung in drei Schritten: Schritt 1= Antragstellung und Einreichung aller bereits geforderten Unterlagen. Schritt 2 = Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben (nach Ausfüllen des Online-Formulars muss das PDF-Dokument geöffnet und gespeichert werden.) Das PDF-Dokument besteht aus dem ausgefüllten Antragsformular inklusive der zu unterzeichnenden Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben. Die Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben ausdrucken, unterschreiben, einscannen und für Schritt 3 aufbewahren. Schritt 3 = 15 Minuten nach Absenden des Antragsformulars erhalten Sie eine Eingangsbestätigung auf die im Formular angegebene E-Mail-Adresse. In der Eingangsbestätigung wird Ihnen die Vorgangsnummer mitgeteilt. Ebenfalls erhalten Sie einen Link zum Upload-Bereich.
Hinweise:
- Erreichbarkeit: Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Telefon: 06196-908-1009
- Einreichen von Dokumenten: Über das Nachweisportal können Sie fehlende Unterlagen zu Ihrem Antrag elektronisch und unkompliziert einreichen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den richtigen Themenbereich "Förderprogramm Elektromobilität" FEMS (ab 01.09.2020) auswählen. Es ist nicht möglich, Dokumente per E-Mail einzureichen.
- Bearbeitungszeit: Das Förderprogramm erfreut sich großer Beliebtheit. Dies führt leider dazu, dass es mit der Bearbeitung der Anträge etwas länger dauert. Die Bearbeitungszeit eines Antrages ist auch davon abhängig, ob uns alle Unterlagen zu einem Antrag vorliegen. Wir bitten Sie daher, sich das Merkblatt zu Ihrem Antrag sorgfältig durchzulesen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Stand der Informationen: 01.06.2021
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