Förderprogramm
Bundesförderung für effiziente Gebäude "Einzelmaßnahmen" (BEG EM)
Fördergeber: Bund
Förderempfänger: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen, andere juristische Personen
Antragsunterlagen:
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Frankfurter Straße 29 - 35
- 65760 Eschborn
- Tel. 0 61 96-908-1625
- FAX 0 61 96/908-1800
- Privatpersonen beantragen KfW-Darlehen bei:
- Sparkassen, Banken, Kreditinstitute eigener Wahl
-
- Tel. KfW-Infocenter: 0800 - 539 9002
- FAX 069-7431-9500
Förderfähige Maßnahmen:
Achtung
Kreditförderung ausgelaufen:
Seit dem 28.07.2022 gilt ein Antragsstopp für die Kredit-Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen (KfW-Programm-Nr. 262). Alternativ können Sie Ihr Vorhaben aber mit dem Kredit für Wohngebäude (KfW-Programm-Nr. 261) finanzieren. Voraussetzung: Sie erfüllen mindestens die Anforderungen an ein Effizienzhaus 85 oder Effizienzhaus Denkmal. Hat Ihr Finanzierungspartner bis zum Ablauf des 27.07.2022 einen Antrag gestellt? Dann ist die Kredit-Förderung für Sie reserviert. Bei Umsezung einer Sanierungsmaßnahme
Änderungen für Zuschussförderung ab 15.08.22:
- Für die bis zum 14. August 22 noch förderfähigen Gas-Hybridanlagen und Gasheizungen, die "renewable ready" sind, gibt es seit dem 15.8.22 keinen Zuschuss in der BEG-Förderung mehr. Alternativ nutzbar sind Steuerermäßigungen als Bundes-Förderung für Gas-Hybridheizungen in Kombination mit Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen bis Ende 2022. Zumindest muss die Gasheizung darauf vorbereitet sein und die anderen Technologien müssen innerhalb von zwei Jahren hinzukommen. Auch weitere energetische Sanierungsmaßnahmen sind mit 20 % Steuerermäßigung absetzbar.
- Neu in der Zuschussvariante des BEG-EM-Programms ist der sogenannte Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 %, der zusätzlich zum regulären Fördersatz als eine Art Sonderprämie für das Umschwenken auf ressourcenschonende Heizungsalternativen gezahlt wird. Der Bonus ersetzt damit die bisherige Austauschprämie für Ölheizungen. Er wird dann gezahlt, wenn noch intakte Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen ausgewechselt werden. Als Voraussetzung für den Bonus beim Austausch von Gasheizungen gilt, dass diese älter als 20 Jahre sein müssen.
- Bei Umsezung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm geförderten individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus möglich (außer im Programmteil Heizungsanlagen).
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Weiterhin mit Zuschüssen gefördert werden Einzelmaßnahmen an fertiggestellten Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen (lt. Anlage der Richtlinien) entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau), oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
- Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung oder dem Ausbau (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten nur in der BEG WG als Neubau gefördert.
- Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten.
Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden:
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) oder im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (z. B. durch einen Dachgeschossausbau) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
- Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
- Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.
Zur Bundesförderung für effiziente Gebäude "Einzelmaßnahmen"(BEG EM)
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude "Einzelmaßnahmen (BEG EM)" sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen)
- Heizungsoptimierung (seit 21.09.22 gilt: nur für Gebäude bis max. 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden nur für Gebäude von höchstens 1000 qm beheizter Fläche)
- Fachplanung und Baubegleitung
zu 1. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Bei Sanierungsmaßnahmen - insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle - ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insb. zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind. Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes durch Erneuerung, Ersatz oder erstmaligem Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle beitragen:
- Außenwände
- Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden
- Dachflächen sowie Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
- sommerlicher Wärmeschutz
zu 2. Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert werden folgende Einbauten von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes:
- Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung: Bei Wohngebäuden (WG) und Nichtwohngebäuden (NWG) Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen (Bei NWG auch: Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen)
- bei WG: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes oder des angeschlossenen Gebäudenetzes ("Efficiency Smart Home")
- bei NWG: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades (mind. der Klasse B nach DIN V 18599-11)
- bei NWG: Kältetechnik zur Raumkühlung
- bei NWG: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme
zu 3. Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen)
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von folgenden effizienten Wärmeerzeugern, Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
- Solar-Thermieanlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien (EE)
- Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) mit Biomasseheizung
- Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) ohne Biomasseheizung
- Errichtung, Erweiterung, Umbau von Gebäudenetzen und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Zusätzlich wird ein iSFP-Bonus ein Innovationsbonus Biomasse und ein Wärmepumpenbonus gewährt (je 5 %), wenn die Anforderungen der Richtlinie dazu erfüllt werden sowie ein Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 %, der zusätzlich zum regulären Fördersatz für das Umschwenken auf ressourcenschonende Heizungsalternativen gezahlt wird.
zu 4. Heizungsoptimierung
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Systems, soweit sich aus den Vorgaben der Richtlinie keine Einschränkungen ergeben - z.B.:
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
- im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
- der Einbau / die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern, Umstellung des Warmwassersystems
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
zu 5: Fachplanung und Baubegleitung
Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:
- Anlagentechnik (Außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Heizungsoptimierung
Förderbedingungen:
Antragsstopp gilt bei der Krediförderung seit dem 28.7.22.
Zuschussförderung: Eine Zuschussförderung wird nur befristet vom BAFA zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann um max. 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einzureichen.
Förderbonus iSFP:
- Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich (außer im Programmteil Heizungsanlagen). Die Einzelmaßnahmen lassen sich über mehrere aufeinander folgende Jahre (max. 15 Jahre nach Erstellung des iSFP) hinweg beantragen. Der iSFP-Bous kommt jedes Mal erneut zum Zuge.
- Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus dagegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP-angestrebte Zielstufe erreicht wird.
- Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine) Komplettsanierung in einem Zug).
- Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm BEG geförderten iSFP, so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen.
Fördergrenzen: Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 600.000 € und 60.000 Euro pro Wohneinheit. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 1 bis 3 bei jeweils 2.000 Euro (brutto) und nach Nummer 4 (Heizungsoptimierung) bei 300 Euro (brutto).
Antragstellung mit/ohne Energieeffizienz-Experten:
- Die Antragstellung ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) ist nur für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung möglich.Bevor Sie einen Vertrag abschließen und Leistungen beauftragen, stellen Sie über das elektronische Antragsformular einen Antrag. Sobald Sie einen Zuschuss-Antrag über das elektronische Antragsformular des BAFA gestellt haben, steht es Ihnen frei mit der geplanten Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko zu beginnen. Für die Antragstellung sollten Ihnen Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Die Summe der von Ihnen im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.
- Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein EEE eingebunden sein. Einen EEE in Ihrer Nähe finden Sie auf der Seite der dena unter »Informationen zum Thema«. Bevor der Antrag gestellt werden kann, erstellt der EEE eine so genannte technische Projektbeschreibung (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird. Für die technische Projektbeschreibung stellt das BAFA ein elektronisches Formular zur Verfügung, das durch EEE ausgefüllt werden muss. Nach Erstellung der technischen Projektbeschreibung durch den EEE erhält dieser eine so genannte TPB-ID. Diese TPB-ID benötigt der Antragsteller / die Antragstellerin zur eigentlichen Antragstellung.
- Bei Sanierungen von Baudenkmalen mit Einzelmaßnahmen sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie "Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders
erhaltenswerte Bausubstanz" zugelassen.
Kumulierung: Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen /Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien - Premium, Wärmenetzsysteme 4.0,Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBSProgramme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 %, ist die Fördersumme so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 % erreicht wird. Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden - für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) - solange die festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden. Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ausgeschlossen.
Wohn- und Nichtwohngebäude: Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG) zu erfolgen.
zu 1: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle"
zu 2: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Anlagentechnik (außer Heizung)"
zu 3: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)"
Begriffsbestimmung:
- Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten.
- Ein Wärmenetz dient der Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Wärme und ist kein Gebäudenetz.
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden Komponenten: Wärmeverteilung, Wärmeerzeugung, ggf. Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig ist das Gebäudenetz sowie sämtliche seiner Komponenten einschließlich der Kosten der Installation, Inbetriebnahme und notwendiger Umfeldmaßnahmen (z. B. Baustelleneinrichtung, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen in den Gebäuden, Optimierung des Heizungsverteilsystems in den Gebäuden), wenn es die in der Anlage zur Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt. Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
zu 4: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Heizungsoptimierung"
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
zu 5: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Fachplanung und Baubegleitung"
Die Richtlinie tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft und ersetzt alle alten Richtlinien. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der aktuell gültigen Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.
Nicht Förderfähig:
zu 2 und 3 gilt: Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen), gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen sowie Gas-Hybridanlagen und Gasheizungen, die "renewable ready" sind.
Welche Anlagen zur Stromerzeugung sind förderfähig?
- Gesondert installierte Anlagen zur Stromerzeugung, wie z. B. Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, sind im Rahmen der BEG EM nicht förderfähig.
- Bauteile, die zusätzlich Strom aus erneuerbaren Energien zur Eigenstromversorgung erzeugen und nicht durch das EEG gefördert werden, sind in der BEG EM förderfähig. Dies gilt, sofern diese Bauteile lediglich im Rahmen der Wiederherstellung der Funktionalität des Gebäudes eingebaut werden und die jeweils relevanten technischen Mindestanforderungen erfüllen (z. B. Solardachziegel zur Wiederherstellung des Daches im Rahmen einer energetischen Dachdämmung). Förderfähig sind nur die Baukosten für das Außenbauteil, weitere Komponenten, wie z. B. für das Stromverteilungssystem müssen abgezogen werden. Diese Regelung gilt auch für Außenbauteile, die gleichzeitig thermische und elektrische Energie erzeugen.
Fördermittel:
Achtung: Derzeit gilt ein Antragsstopp in der Kreditvariante-Varianten:
Die Kosten können im Wege der Zuschussförderung, pro Kalenderjahr bis zu definierten Höchstgrenzen gefördert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
Förderbonus:
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich (außer im Programmteil Heizungsanlagen). Die Einzelmaßnahmen lassen sich über mehrere aufeinander folgende Jahre hinweg beantragen. Der iSFP-Bonus kommt jedes Mal erneut zum Zuge.
Fördermittel zu 1 "Gebäudehülle" und 2 "Anlagentechnik":
- Fördersatz: 15 % der förderfähigen Ausgaben.
Fördermittel zu 3 "Heizungsanlagen":
Die aufgeführten Wärmeerzeuger werden mit folgendem Fördersatz gefördert:
- Solarthermieanlagen mit 25 %
- Wärmepumpen mit 25 % (Wärmepumpen-Bonus: Wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich sowie ggf. nutzbar: Heizungs-Tausch-Bonus von 10 %)
- Biomasseanlagen mit 10 % (Innovationsbonus Biomasse: bei Einhaltung eines Emissionswertes für Feinstaub von max. 2,5 mg/m³ erhöht sich der Zuschuss um 5 % sowie ggf. zusätzlich nutzbar: Heizung-Tausch-Bonus von 10 %)
- Innovative Heizanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien (EE-Basis) mit 25 % (ggf. zusätzlich nutzbar: Heizung-Tausch-Bonus von 10 %
- EE-Hybridheizungen mit Biomasseheizung mit 20 % (ggf. + Innovationsbonus 5 % und Wärmepumpenbonus 5 % sowie Heizungs-Tausch-Bonus von 10 %)
- EE-Hybridheizungen ohne Biomasseheizung mit 25 % (ggf. + Wärmepumpenbonus 5 % sowie Heizungs-Tausch-Bonus von 10 %)
- Errichtung, Erweiterung, Umbei eines Gebäudenetzes mit 25 %, wenn das Gebäudenetz einen Anteil von mindestens 55 % erneuerbarer Energien im Wärmemix erreicht)
- Anschluss an ein Gebäudenetz mit 25 %, wenn das Gebäudenetz einen Anteil von mindestens 25 % erneuerbarer Energien im Wärmemix erreicht (ggf. + Heizungs-Tausch-Bonus von 10 %).
- Anschluss an ein Wärmenetz mit 25 %, wenn das Wärmenetz einen Anteil von mindestens 25 % erneuerbarer Energien im Wärmemix erreicht, oder einem Primärenergiefaktor von höchstens 0,6 aufweist (ggf. + Heizungs-Tausch-Bonus von 10 %).
Fördermittel zu 4 "Heizungsoptimierung":
Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen: 300 Euro (brutto). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).
- Fördersatz: 15 % der förderfähigen Ausgaben (ggf. + Innovationsbonus 5 %).
Fördermittel zu 5 "Fachplanung/Baubegleitung":
Die förderfähigen Ausgaben bei Wohngebäuden sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid. Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in Wohneigentümergemeinschaften (WEG), haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) für die Kosten zu verständigen und die Förderung entsprechend zu beantragen.
- Fördersatz: 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Sonstiges:
Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) - ist am 21.10.2021 in Kraft getreten und ersetzt alle bisherigen Fassungen der Richtlinie. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums: Bereits ab 1.1.2024, nicht erst Anfang 2025, soll jede neu eingebaute Heizungsanlage zu 65 % regenerativ betrieben werden.
Änderungen ab dem 15.08.22:
Für die bis zum 14. August 22 noch förderfähigen Gas-Hybridanlagen und Gasheizungen, die "renewable ready" sind, gibt es keinen Zuschuss in der BEG-Förderung mehr.
- Alternativ nutzbar: Steuerermäßigung als Bundes-Förderung für Hybrid-Gasheizungen bis Ende 2022. Sie findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Paragraf 35c sieht vor, dass der Staat eine Reihe von energetischen Sanierungsmaßnahmen in selbst genutzten Häusern und Eigentumswohnungen steuerlich fördert. Das gilt übrigens auch, wenn man nicht in Deutschland, sondern einem anderen Staat der Europäischen Union im eigenen Heim wohnt. Auch Ferienwohnungen sind eingeschlossen, die man jedoch nur selbst nutzen darf. Insgesamt 20 % der Investition kann das Finanzamt im Laufe von drei Jahren auf Antrag bis zu bestimmten Höchstsätzen übernehmen. Im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr ermäßigt sich die Einkommensteuer um je 7 % der Investitionssumme (maximal je 14.000 Euro). Im dritten Jahr sind es noch 6 % und maximal 12.000 Euro Steuerreduktion. Das Haus muss dafür mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags.
- 20 % steuerliche Förderung auch für andere Maßnahmen: Förderfähig sind auf diesem Weg etwa die Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern und eben auch die Installation neuer Heizungsanlagen. Ebenso wie in der BEG sieht der Gesetzgeber auch bei der steuerlichen Förderung bestimmte Regelungen vor. So sind reine Gasheizungen nicht förderfähig, sondern nur Gas-Hybridheizungen in Kombination mit Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen. Zumindest muss die Gasheizung darauf vorbereitet sein und die anderen Technologien müssen innerhalb von zwei Jahren hinzukommen. Keine der Maßnahmen müssen Hauseigentümer:innen vorher beantragen. Dies passiert erst zusammen mit der Einkommensteuererklärung. Dabei sind Fachunternehmererklärungen zu verwenden, die das Bundesfinanzministerium (BMF) vorgibt. Näher geregelt sind diese Bestimmungen in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), für die das BMF zuständig ist. Wer für eine Gasheizung oder eine andere Maßnahme eine Förderung erhalten möchte, sollte noch beachten, dass der Abschluss der Maßnahme entscheidend ist. Wird also eine Gasheizung und die dazu gehörende Solarthermieanlage erst im kommenden Jahr fertiggestellt, so ist erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2023 der Steuerabzug möglich. Und dies könnte dazu führen, dass die Förderung bei zu später Fertigstellung wegfällt. Insofern ist eine Gasheizung, die nur "renewable ready" ist, vermutlich aus Sicht der steuerlichen Förderung nicht die beste Wahl.
- Das BMF schlägt für 2023 eine neue Verordnung ohne die steuerl. Förderung von Gasheizungen vor.
Stand der Informationen: 21.09.2022
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