Förderprogramm
Bundesförderung für effiziente Gebäude "Einzelmaßnahmen" (BEG EM)

Fördergeber: Bund

Förderempfänger: Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommunen, Unternehmen, andere juristische Personen

Antragsunterlagen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Tel. 0 61 96-908-1625
FAX 0 61 96/908-1800
Privatpersonen beantragen KfW-Darlehen bei:
Sparkassen, Banken, Kreditinstitute eigener Wahl
Tel. KfW-Infocenter: 0800 - 539 9002
FAX 069-7431-9500

Förderfähige Maßnahmen:

Achtung
Kreditförderung ausgelaufen:
Seit dem 28.07.2022 gilt ein Antragsstopp für die Kredit-Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen (KfW-Programm-Nr. 262). Alternativ können Sie Ihr Vorhaben aber mit dem Kredit für Wohngebäude (KfW-Programm-Nr. 261) finanzieren. Voraussetzung: Sie erfüllen mindestens die Anforderungen an ein Effizienzhaus 85 oder Effizienzhaus Denkmal. Hat Ihr Finanzierungspartner bis zum Ablauf des 27.07.2022 einen Antrag gestellt? Dann ist die Kredit-Förderung für Sie reserviert. Bei Umsezung einer Sanierungsmaßnahme

Änderungen für Zuschussförderung ab 15.08.22:

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Weiterhin mit Zuschüssen gefördert werden Einzelmaßnahmen an fertiggestellten Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen (lt. Anlage der Richtlinien) entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:

Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohngebäuden:

Zur Bundesförderung für effiziente Gebäude "Einzelmaßnahmen"(BEG EM)

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude "Einzelmaßnahmen (BEG EM)" sind folgende Einzelmaßnahmen in Bestandsgebäuden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:

  1. Maßnahmen an der Gebäudehülle
  2. Anlagentechnik (außer Heizung)
  3. Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen)
  4. Heizungsoptimierung (seit 21.09.22 gilt: nur für Gebäude bis max. 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden nur für Gebäude von höchstens 1000 qm beheizter Fläche)
  5. Fachplanung und Baubegleitung

zu 1. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Bei Sanierungsmaßnahmen - insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle - ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insb. zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind. Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen. Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes durch Erneuerung, Ersatz oder erstmaligem Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle beitragen:

zu 2. Anlagentechnik (außer Heizung)
Gefördert werden folgende Einbauten von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes:

zu 3. Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen)
Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von folgenden effizienten Wärmeerzeugern, Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.


Zusätzlich wird ein iSFP-Bonus ein Innovationsbonus Biomasse und ein Wärmepumpenbonus gewährt (je 5 %), wenn die Anforderungen der Richtlinie dazu erfüllt werden sowie ein Heizungs-Tausch-Bonus in Höhe von 10 %, der zusätzlich zum regulären Fördersatz für das Umschwenken auf ressourcenschonende Heizungsalternativen gezahlt wird.

zu 4. Heizungsoptimierung
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind. Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Systems, soweit sich aus den Vorgaben der Richtlinie keine Einschränkungen ergeben - z.B.:

zu 5: Fachplanung und Baubegleitung
Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie beantragt werden:

Förderbedingungen:

Antragsstopp gilt bei der Krediförderung seit dem 28.7.22.

Zuschussförderung: Eine Zuschussförderung wird nur befristet vom BAFA zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann um max. 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einzureichen.

Förderbonus iSFP:

Fördergrenzen: Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 600.000 € und 60.000 Euro pro Wohneinheit. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 1 bis 3 bei jeweils 2.000 Euro (brutto) und nach Nummer 4 (Heizungsoptimierung) bei 300 Euro (brutto).

Antragstellung mit/ohne Energieeffizienz-Experten:

Kumulierung: Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen /Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien - Premium, Wärmenetzsysteme 4.0,Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBSProgramme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 %, ist die Fördersumme so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 % erreicht wird. Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden - für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer) - solange die festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Antrag und Kalenderjahr eingehalten werden. Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ausgeschlossen.

Wohn- und Nichtwohngebäude: Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG) zu erfolgen.

zu 1: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle"

zu 2: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Anlagentechnik (außer Heizung)"

zu 3: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)"

Begriffsbestimmung:

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden Komponenten: Wärmeverteilung, Wärmeerzeugung, ggf. Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig ist das Gebäudenetz sowie sämtliche seiner Komponenten einschließlich der Kosten der Installation, Inbetriebnahme und notwendiger Umfeldmaßnahmen (z. B. Baustelleneinrichtung, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen in den Gebäuden, Optimierung des Heizungsverteilsystems in den Gebäuden), wenn es die in der Anlage zur Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt. Gefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder der Anschluss an ein Wärmenetz.

zu 4: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Heizungsoptimierung"

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

zu 5: Zur BEG-Förderung "Einzelmaßnahmen Fachplanung und Baubegleitung"

Die Richtlinie tritt am 21. Oktober 2021 in Kraft und ersetzt alle alten Richtlinien. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der aktuell gültigen Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Nicht Förderfähig:

zu 2 und 3 gilt: Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen), gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen sowie Gas-Hybridanlagen und Gasheizungen, die "renewable ready" sind.

Welche Anlagen zur Stromerzeugung sind förderfähig?

Fördermittel:

Achtung: Derzeit gilt ein Antragsstopp in der Kreditvariante-Varianten:

Die Kosten können im Wege der Zuschussförderung, pro Kalenderjahr bis zu definierten Höchstgrenzen gefördert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

Förderbonus:
Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich (außer im Programmteil Heizungsanlagen). Die Einzelmaßnahmen lassen sich über mehrere aufeinander folgende Jahre hinweg beantragen. Der iSFP-Bonus kommt jedes Mal erneut zum Zuge.

Fördermittel zu 1 "Gebäudehülle" und 2 "Anlagentechnik":

Fördermittel zu 3 "Heizungsanlagen":
Die aufgeführten Wärmeerzeuger werden mit folgendem Fördersatz gefördert:

Fördermittel zu 4 "Heizungsoptimierung":
Förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen: 300 Euro (brutto). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden, und die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Weitere Voraussetzung für den iSFP-Bonus ist, dass es sich um eine über mehrere Schritte gestreckte Sanierung des Gebäudes handelt (keine Komplettsanierung in einem Zug).

Fördermittel zu 5 "Fachplanung/Baubegleitung":
Die förderfähigen Ausgaben bei Wohngebäuden sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid. Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in Wohneigentümergemeinschaften (WEG), haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge) für die Kosten zu verständigen und die Förderung entsprechend zu beantragen.

Sonstiges:

Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) - ist am 21.10.2021 in Kraft getreten und ersetzt alle bisherigen Fassungen der Richtlinie. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums: Bereits ab 1.1.2024, nicht erst Anfang 2025, soll jede neu eingebaute Heizungsanlage zu 65 % regenerativ betrieben werden.

Änderungen ab dem 15.08.22:
Für die bis zum 14. August 22 noch förderfähigen Gas-Hybridanlagen und Gasheizungen, die "renewable ready" sind, gibt es keinen Zuschuss in der BEG-Förderung mehr.

Stand der Informationen: 21.09.2022

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