Förderprogramm
Bundesförderung für effiziente Wohngebäude (BEG WG)

Fördergeber: Bund

Förderempfänger: private Bauwillige oder Ersterwerber*innen eines Neubaus, Eigentümer*innen einer Wohnimmobilie, Ersterwerber*innen von saniertem Wohnraum, Contracting-Geber,

Antragsunterlagen:

Privatpersonen beantragen KfW-Darlehen bei:
Sparkassen, Banken, Kreditinstitute eigener Wahl
Tel. KfW-Infocenter: 0800 - 539 9002
FAX 069-7431-9500
Kreditinstitut für Wiederaufbau (KfW)
Zuschussportal: www.kfw.de/zuschussportal
Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt
Tel. Infocenter KfW: 0800 - 539 - 9002 (kostenfrei)

Förderfähige Maßnahmen:

Achtung
1. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Bundesförderung für effiziente Wohngebäude zum 28.07.2022 angepasst. Anträge, die bis zum Ablauf des 27.07.2022 gestellt wurden, sind von den Änderungen nicht betroffen.

1.1. Antragsstopp gilt in der Zuschuss-Variante für die Sanierung von Wohngebäuden ab dem 28.07.22 (KfW-Programm-Nr. 461)

1.2. Änderungen in der Kredit-Variante für effizientes Bauen und Sanieren (KfW-Programm-Nr. 261):

2. Änderung bei Neubauförderung ab 21.04.22:

Antragsstopp für die Förderung von Effizienzhaus-Stufen 40 mit Erneuerbare-Energien-Klasse (40 EE) und 40 Plus. Ab sofort (bis Ende 2022) können Sie im Rahmen der Neubauförderung jedoch wieder Anträge für die Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (EH/EG 40 NH) stellen. Voraussetzung hierfür ist zudem das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude". Dieses Qualitätssiegel ist nun verpflichtend, um die Neubauförderung mit der Ausrichtung auf nachtiges Bauen beantragen zu können.
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Gefördert werden die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzhäusern, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen. Die Förderung berücksichtigt den Lebenszyklusansatz des Nachhaltigen Bauens über die Einführung von Effizienzhaus-Nachhaltigkeitsklassen (NH-Klassen). Und zwar:

1. Neubau: Errichtung und Ersterwerb von Wohngebäuden
Gefördert werden seit dem 21.4.22 die Errichtung (Neubau) und der Ersterwerb neu errichteter energieeffizienter Wohngebäude, die das energetische Niveau eines Effizienzhauses der Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (EH/EG 40 NH) und mit dem Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude" erreichen. Ebenfalls gefördert werden die Errichtung und der Ersterwerb einzelner in einem solchen Gebäude befindlicher Wohnungen:

Im Zuge der Errichtung oder des Ersterwerbs werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Anlagen zur Stromerzeugung, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen werden soll, erhalten keine Förderung nach dieser Richtlinie. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung für stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien und für Stromspeicher für die Eigenstromversorgung nach dieser Richtlinie und eine Förderung nach dem KWKG, bzw. nach der KWKAusVO ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich.

2. Sanierung: energetische Sanierung von Wohngebäuden
Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von fertiggestellten Wohngebäuden (Bestandsgebäuden), die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses gemäß den technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erreichen, einschließlich der Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Ebenfalls gefördert werden die Errichtung und der Ersterwerb einzelner in einem solchen Gebäude befindlicher Wohnungen.

3. Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung

Gefördert werden:

3a) Energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer gemäß den o.g. Nr. 1 und 2 geförderten Maßnahme einschließlich einer akustischen Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWKAnlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG sowie

3b) Nachhaltigkeitszertifizierungen und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen einer gemäß Nr. 1 geförderten Maßnahme, sofern diese von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sind. Das Zertifikat bestätigt die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des Qualitätssiegels "Nachhaltiges Gebäude".

Förderbedingungen:

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der in der Anlage aufgeführten Technischen Mindestanforderungen und die Einsparungen von Primär- und Endenergie und CO2. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten. Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Bei der Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal sowie bei der Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerten Bausubstanz zu sonstigen Effizienzhäusern sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de geführten Sachverständigen der Kategorie "Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" zugelassen.

zu 1. Neubau: Errichtung und Ersterwerb von Wohngebäuden

zu 2. Sanierung: energetische Sanierung von Wohngebäuden

Förderfähige Kosten bei der Sanierungen von Bestandsgebäuden sind die Kosten der energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden, und auf die Verringerung des Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, insbesondere


Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen werden auf den Internetseiten des Fördergebers in der "Liste der im Rahmen der BEG WG förderfähigen Maßnahmen" konkretisiert. Nicht förderfähig sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen.

Begriffsbestimmung und Anmerkungen:

zu 3. Energetische Fachplanung und Baubegleitung; Nachhaltigkeitszertifizierung

Förderfähige Kosten: Förderfähige Kosten sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten(einschließlich Mehrwertsteuer); sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettokosten (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden.

Fördergrenze für Kredite:
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien - Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm / EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich; in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein. Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 %, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 % erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen.
Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

Sonstige Förderbedingungen und Fördervoraussetungen: s. Richtlinie: Zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Fördermittel:

Infos und aktuelle Zinssätze zur Förderung für effiziente Wohngebäude (BEG WG) mit Effizienzhaus-Krediten (Programm-Nr. 261)

Förderung für effiziente Nichtwohngebäude (BEG NWG) für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser nur mit Krediten (Programm-Nr. 263). Hier gelten die gleichen Fördersätze wie für Wohngebäude.

zu 1. Neubau und Ersterwerb (Antragstellung neu ab 21.4.2022)

Förderung bei Wohngebäuden nur noch in der Kreditvariante mit Tilgungs-Zuschuss, keine Förderzuschüsse mehr:

Weitere Informationen zur Neubauförderung der KfW

Für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmeregelungen beschlossen

zu 2. Sanierung
Für das Erreichen der jeweiligen Effizienzhaus-Stufe bzw. "Effizienzhaus-Stufe + Erneuerbare Energien-Klasse (EE) "wird der nachfolgend aufgeführte Prozentsatz auf die hierfür entstandenen förderfähigen Kosten in Höhe von maximal 120.000 € bzw. 150.000 € auf den hierfür bewilligten Kreditbetrag als (Tilgungs-)Zuschuss in % je Wohnung (KfW-Programm-Nr. 261) gewährt. Für die energet. Sanierung eines Effizienzhaus Denkmal und Effizienzhaus Denkmal EE gelten vereinfachte Förderbedingungen:

Den Tilgungszuschuss wird Ihnen nach Abschluss Ihres Vorhabens gut geschrieben. Eine Barauszahlung oder Überweisung ist nicht möglich.

Die Baubegleitung wird mit folgenden zusätzlichem Kreditbeträgen und Tilgungszuschuss gefördert:

Sonstiges:

Richtlinienänderung zum 21.10.2021: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Richtlinien der Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) folgendermaßen geändert: die Förderung für Wärmenetzanschlüsse wurden vereinfacht und hinzugekommen ist die Möglickkeit Abwärme anzurechnen - sie erhöht dann rechnerisch den Anteil Erneuerbarer Energien.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditvariante liegt bei der KfW. Mit Wirkung zum 1.1.2023 geht die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussvariante auf das BAFA über.

Ankündigung des Bundeswirtschaftsministeriums am 24.3.22: Bereits ab 1.1.2024, nicht erst Anfang 2025, soll jede neu eingebaute Heizungsanlage zu 65 % regenerativ betrieben werden. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes noch in diesem Jahr soll im Neubau ab dem 01.01.2023 der Effizienzhausstandard 55 verbindlich festgelegt werden.

Antragstellung
Es gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der KfW. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich.

Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm" Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen. Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, Ambitionssteigerungen, oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge, sind dabei unschädlich. Diie Genehmigungsstellen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen bzw. Auskünfte zum iSFP zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bzw. Erklärungen bereitzustellen.

Kredit: Kredite für BEG-WG (KfW-Produktnummer 261) werden über Kreditinstitute Ihrer Wahl - als durchleitende Stellen - gestellt. Für die Kreditgewährung ist die Einreichung eines Nachweises über die voraussichtlichen über die voraussichtlichen förderfähigen Kosten sowie überdie Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erforderlich. Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert. Die Abruffrist kann um weitere zwölf Monate verlängert werden, wenn der Abruf innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht erfolgen konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.

Stand der Informationen: 12.10.2022

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