Förderprogramm
KfW - Energieeffizient Sanieren + Baubegleitung (Neu: BEG)

Fördergeber: Bund

Förderempfänger: Privatpersonen bei selbstgenutztem oder vermietetem Wohnraum, Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften u. Anstalten des öffentl. Rechts, Contracting-Vorhaben (je nach Fördervariante)

Antragsunterlagen:

Unternehmen beantragen Darlehen bei:
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Postfach 11 11 41
60046 Frankfurt am Main
Tel. Infocenter Mittelstand/Gewerbe: 0800 539 9001
FAX 069-7431-9500
Privatpersonen beantragen KfW-Darlehen bei:
Sparkassen, Banken, Kreditinstitute eigener Wahl
Tel. KfW-Infocenter: 0800 - 539 9002
FAX 069-7431-9500

Förderfähige Maßnahmen:

Achtung

Zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Förderreform 2021 erfolgt in 2 Stufen. Wichtige Änderungen:

Zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Aktuelle Baustelle: Weitere Informationen zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude finden Sie in Kürze in den folgenden Textbausteinen (die derzeit veraltet sind).

Fördermittel im Programm "KfW - Energieeffizient Sanieren + Baubegleitung" (Stand: 30.6.2021):

Achtung: Dieses Programm ist ausgelaufen. Die KfW gewährt Darlehen mit Teilschulderlass (Produktnummern 151/152) ) für die Sanierung von Einzelmaßnahmen bzw. Darlehen mit Teilschulderlass oder wahlweise Zuschüsse (Programm 430) für die Sanierung zu einem der förderfähigen Effizienzhäuser und für die Baubegleitung (Programm 431):

Folgende Maßnahmen sind beispielsweise als Einzelmaßnahmen oder als Sanierung zum KfW-Effizienzhaus förderfähig.

Darlehen für Einzelmaßnahmen bis 30.06.2021:

Folgende Einzelmaßnahmen werden gefördert:

Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz sind in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" Ausnahmeregelungen zur Wärmedämmung von Außenwänden und Dachflächen sowie zur Fenstererneuerung definiert.

KfW-Effizienzhaus bis 30.6.2021:
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Auf Grundlage der geltenden EnEV werden folgende Niveaus gefördert (je geringer die Zahl, desto effizienter ist das Gebäude):

Die Förderung für ein KfW-Effizienzhaus Denkmal kann nur für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gewährt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.kfw.de/denkmal.

Förderbedingungen:

Finanziert werden abgeschlossene selbstgenutzte oder vermietete Wohnungen bzw. Wohngebäude, für die vor dem 1.2.2002 Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen (z.B. Bürogebäuden) zur Schaffung von energetisch modernisiertem Wohnraum. Auch die Erweiterung bestehender Gebäude (z. B. durch einen Anbau) oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau) ist förderfähig.

In der Darlehensvariante sind neben Wohngebäuden im engeren Sinne auch Wohnheime, Alten- und Pflegeheime förderfähig.

Mit dem geplanten Vorhaben darf nicht vor Eingang der Antragsunterlagen bei der KfW begonnen werden. Es wird von der KfW keine Eingangsbestätigung mehr verschickt (ggfs. Antrag per Einschreiben mit Rückschein versenden).

Einzelmaßnahmen: Vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen hat ein Energieeffizienz-Experte die Angemessenheit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Haustechnik am gesamten Gebäude sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen der EnEV und den technischen Anforderungen laut Anlagen zum Fördermerkblatt zu bestätigen. Für diese Beratung kann ggfs. die Förderung durch die Vor-Ort-Beratung des BAFA in Anspruch genommen werden.

Die Bemessungsgrundlage für den Kreditbetrag oder Zuschuss ist die Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung.

KfW-Effizienzhaus: Für die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus muss die technische Anforderung durch einen Energieeffizienz-Experten bestätigt werden.

Bedingung für die Förderung von Fenstern und Türen ist, dass der U-Wert der Außenwand kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Türen. Auf einen wärmebrückenminimierten Einbau der Fenster ist zu achten.

Contracting-Vorhaben sind im Rahmen dieses Produktes förderfähig, wenn die Maßnahmen vorrangig auf das Einsparen von Energie abzielen.
(Vertragsinhalte z.B.: Bereitstellung bzw. Lieferung von Betriebsstoffen (Wärme, Kälte, Strom, Dampf, Druckluft usw.) und den Betrieb zugehöriger Anlagen und die Erfüllung einer vom Contractor gegebenen Energie-Einspargarantie.)

Steuerbonus:
Der Steuerbonus entfällt bei Darlehen und Zuschussvarianten, auch bei der Sonderförderung: Für im vorliegenden Produkt geförderte Maßnahmen ist eine steuerliche Förderung gemäß § 35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ausgeschlossen.

Beratungskosten, die noch nicht bezuschusst wurden, zählen mit zu den förderfähigen Investitionskosten (Ausnahmen: Energiesparberatung vor Ort, Beratungskosten der VZ-NRW)

Energieeffizienz-Experte / Baubegleitung:

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Denkmalschutz:
Ausnahmen bei Baudenkmälern oder aufgrund öffentlicher Vorgaben erhaltenswerter Bausubstanz: Hier gelten angepasste technische Mindestanforderungen im Bereich der Einzelmaßnahmenförderung bei der Dämmung der Wände und bei der Fenstersanierung. Einzelfallprüfung nach Maßgabe des DENA-Leitfadens "Energieeinsparung und Denkmalschutz". Kostenfreie Info der dena unter: 0800-736734. Weitergehende Informationen zu diesem Thema sind unter www.kfw.de oder unter www.zukunft-haus.info (Suchworte: Leitfaden Denkmalschutz-Ausnahmen, Checklisten Denkmalschutz-Ausnahmen) erhältlich. Sind bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, Auflagen des Denkmalschutzes zu erfüllen, können unter folgenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden:

Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprodukten:
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln, zum Beispiel Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Nicht kombinierbar sind:

Nicht Förderfähig:

Bereits durchgeführte Maßnahmen (außer Sonderförderung-Baubegleitung, Programm-Nr. 431) werden grundsätzlich nicht nachträglich gefördert.

Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben.

Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.

Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

Fördermittel:

Darlehensvariante und Teilschulderlass für Einzelmaßnahmen, Summe freier Kombinationen und Paketen (Produkt-Nr. 152) sowie für Denkmal- und Energieeffizienzhäuser (Produkt-Nr. 151):

Zinskonditionen:
0,75 - 0,90 % Nominal- und Effektiv-Zins je nach gewählter Laufzeit-Variante.

Einzelmaßnahmen: Informationen, Merkblätter und Zinssätze zum KfW-Produkt 152

Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW Ihrer Hausbank ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Haushaltsmitteln des Bundes.

Kreditlaufzeit: Mindestens 4 Jahre, maximale Laufzeit = wählbar bis zu 30 Jahren.

Kredithöchstbetrag: 120.000 € bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (150.000 € ab dem 1.7.2021), 50.000 € bei energetischen Einzelmaßnahmen.

Finanzierungsanteil/Auszahlung/Mitteleinsatz: Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Der Kreditbetrag wird zu 100 % ausgezahlt. Sie können den Kredit ist in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage. Diese wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 7. Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet. Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 6 Monaten vollständig für den festgelegten Verwendungszweck eingesetzt werden müssen.

Tilgung: Der Kredit wird nach Ablauf der Tilgungsfreijahre in monatlichen Annuitäten zurückgezahlt. Während der ersten Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten ausstehenden Kreditbetrages nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Teilrückzahlungen sind ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Zum Ende der Zinsbindung können Sie den Kredit ohne Kosten teilweise oder komplett zurückzahlen. Während der Tilgungsfreijahre und bei der endfälligen Kreditvariante zahlen Sie lediglich monatlich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge.

Sicherheiten: Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungsinstitut vereinbart.

Verwendungsnachweis: Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Kredits ist der produktgemäße und fristgerechte Einsatz der Mittel gegenüber der KfW vom Energieeffiezienz-Experten und Kreditnehmer und zu belegen.

Energieeffizienzhäuser: Informationen, Merkblätter und Zinssätze zum KfW-Produkt 151

Tilgungszuschuss auf den Kredit-Zusagebetrag: Zusätzlich zum Darlehen erhalten Sie einen Teilschulderlass (Tilgungszuschuss auf den Kredit-Zusagebetrag) für Einzelmaßnahmen und KfW-Energieeffizienzhäuser in folgender Höhe:

Neue Boni ab 1.7.2021: Wer erneuerbare Energien nach der Sanierung nutzt, erhält fünf Prozentpunkte mehr Fördergeld. Der iSFP-Bonus beträgt bei der Effizienzhaus-Sanierung ebenfalls fünf Prozentpunkte. Bedingung ist, dass der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) mit der umfassenden Sanierung vollständig umgesetzt wird und mindestens die dort als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht.

Teilschulderlass: Auf Basis der Erklärungen in der "Bestätigung nach Durchführung" über die Einhaltung des Förderzwecks und der technischen Mindestanforderungen erhalten Sie den Tilgungszuschuss gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der "Bestätigung nach Durchführung" durch die KfW folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der "Bestätigung nach Durchführung" gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit bei gleich bleibenden Annuitäten). Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

Zuschussvariante = Produkt-Nr. 430:

Antragsberechtigt: Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentumsgemeinschaften. Der Zuschussantrag (außer für Einzelmaßnahmen) wird vom Antragsteller direkt bei der KfW gestellt - schriftlich (Formular zusenden lassen) oder online. Zum Zuschussportal

Bagatellgrenze: Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 € werden nicht ausgezahlt.

Förderfähige Investitionskosten: max. 120.000 € bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, max. 50.000 € bei energetischen Einzelmaßnahmen.

Zuschuss für Einzelmaßnahmen 2021:
Seit dem 01.01.2021 fördert die KfW einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen nicht mehr mit einem Investitionszuschuss. Den Zuschuss für Einzelmaßnahmen erhalten Sie jetzt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Zuschuss für Energetische Sanierung zum Energieeffizienzhaus:

Nachweis der Verwendung der Zuschuss-Mittel:
Nach Durchführung der Maßnahmen, spätestens 36 Monate nach Antragstellung bzw. Erstellung der Zuschusszusage, ist ein Nachweis über die programmgemäße Verwendung der Mittel zu führen. Dieser umfasst die Vorlage des Formulars "Verwendungsnachweis" zusammen mit den entsprechenden Rechnungen sowie die "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizient Sanieren" bei der KfW.
Die Bestätigung ist vom Zuschussnehmer und vom Energieeffizenz-Experten zu unterschreiben.

Informationen, Merkblätter, Antragsformulare zum KfW-Zuschuss-Produkt 430

Zuschuss-Sonderförderung: Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung = Produkt-Nr. 431:

Zuschüsse unter 300,- EUR werden nicht ausgezahlt werden. Der Antrag (online) wird nach der Durchführung der Maßnahmen, spätestens 3 Monate nach deren Abschluss (Datum der Rechnungsstellung), direkt bei der KfW gestellt - für:

Baubegleitungszuschuss im Rahmen der Bezuschussung von geförderten Maßnahmen aus dem "KfW-Programm Energieeffizient Sanieren": Verbindlicher Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 50 % der max. förderfähigen Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungskosten bei der Begleitung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 152 oder eines Effizienzhauses nach Nr. 151 oder eines Zuschusses nach Nr. 430 max. 4.000 € je Antragsteller. Kosten über den genannten Maximalzuschuss können im Rahmen von Energieeffizient Sanieren mitgefördert werden. Aufwendungen für eine Vor-Ort-Beratung nach BAFA können jedoch nicht in diese förderfähigen Kosten mit einbezogen werden.

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet zum 01.07.2021: Den Zuschuss "Energieeffizient Bauen und Sanieren - Zuschuss Baubegleitung (Nr. 431)" können Sie noch bis zum 30.06.2021 bei der KfW beantragen. Ab dem 01.07.2021 können Sie einen Antrag auf die neuen Förderkredite und Zuschüsse der BEG stellen.

Informationen, Merkblätter und Antragsformulare zum KfW-Produkt 431

Neu ab dem 1.1.2021: Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von folgenden geförderten Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG-Richtlinie in Höhe von 50 % der Kosten max. 5.000 € je Antragsteller und Investitionsvorhaben bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern bis zu 2.000 € pro Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 €:

Informationen zum BEG - Fachplanung und Baubegleitung

Stand der Informationen: 16.07.2021

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