Förderprogramm
Mini-KWK-Impulsprogramm (Kraft-Wärme-Kopplung)

Fördergeber: Bund

Förderempfänger: Anlagenbetreiber

Antragsunterlagen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 512-Mini-KWK
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn/Ts
Tel. 06196-908-1798
kwk-verfahren@bafa.bund.de

Förderfähige Maßnahmen:

Neue Mini-KWK-Anlagen (Blockheizkraftwerke) mit einer Leistung bis 20 Kilowatt (kWel) können in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist.

Mit der Änderung der der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) vom 1. November 2019 wurde die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anträge auf Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel gestellt werden.
Alle bis zum 31. Dezember 2020 gestellten Anträge für förderfähige Maßnahmen können bewilligt werden.

Am 14. August 2020 treten die Regelungen des neuen KWK-Gesetzes (KWKG 2020) in Kraft. Einige Regelungen des KWKG 2020 treten rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Hierzu gehört z. B. die Einführung der Beschränkung der maximalen jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden.

Förderbedingungen:

Wichtige Fördervoraussetzungen sind u. a.:

Antragstellung: Die Förderung muss zwingend vor dem sogenannten Vorhabensbeginn, d. h. vor dem rechtsgültigen Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragserteilung) beantragt werden. Der Vorhabensbeginn wird nicht erst mit dem Einbau der Mini-KWK-Anlage ausgelöst. Planungsleistungen im Vorfeld der Antragstellung sind förderunschädlich. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingang des Antrages im BAFA maßgeblich. Verwenden Sie bitte für die Antragstellung das Antragsformular "Antrag auf Förderung einer KWK-Anlage". Dieses können Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Fax, Mail oder Post an das BAFA übermitteln. Die Eingangsbestätigung wird in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragseingang verschickt. Beachten Sie bitte auch die weiteren Hinweise zum Antragsverfahren im "Merkblatt zum Antragsverfahren".

Zur Liste der förderfähigen Mini-KWK-Anlagen und zum Merkblatt für das Antragsverfahren (s. Publikationen)

Fördermittel:

Achtung: Mini-KWK-Förderung in der hier beschriebenen Form endet am 31.12.2020:
Weitere Informationen zum Förderende finden Sie hier

Die Höhe der Basisförderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Mini-KWK-Anlage. Beispielsweise wird eine Anlage von 1 kWel, die für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignet ist, mit 1.900 Euro gefördert, eine Anlage mit 20 kWel hingegen mit 3.500 Euro. Eine Übersicht zu weiteren Einzelheiten finden Sie unter folgender Tabelle.

Zuschüsse nach Leistung bis zum 31.12.2020 (kWel):

Beispielrechnung: Der Zuschuss für eine Anlage mit einer Leistung von z. B. 7,4 Kilowatt elektrisch wird wie folgt berechnet. Zum Zuschuss für die vollen 7 Kilowatt elektrisch in Höhe von 3.100 Euro kommt ein Teilbetrag von 40 Euro (0,4 kWel × 100 Euro/kWel). Insgesamt beträgt die Basisförderung für eine Mini-KWK-Anlage mit 7,4 Kilowatt elektrisch somit 3.140 Euro.

Bonusförderung:

Wärmeeffizienzbonus: 25 Prozent der Basisförderung
Besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung einen Bonus als prozentualen Aufschlag auf die Basisförderung erhalten. Der Wärmeeffizienzbonus wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet sind. Zudem muss der hydraulische Abgleich im zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der KWK-Anlage durchgeführt werden. Hierdurch werden die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der Mini-KWK-Anlage verbessert.

Beispielrechnung: Der gesamte Zuschuss für die Mini-KWK-Anlage mit einer Leistung von 7,4 Kilowatt elektrisch bestehend aus Basisförderung und Wärmeeffizienzbonus beläuft sich auf 3.925 Euro. Zur Basisförderung von 3.140 Euro kommt der Wärmeeffizienzbonus von 785 Euro.

Stromeffizienzbonus: 60 Prozent der Basisförderung
Der Stromeffizienzbonus wird für Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gemäß definierter Tabellenwerte gewährt:

Berechnungsbeispiel: Mini-KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1,5 Kilowatt elektrisch: Zur Basisförderung von 2.050 Euro kommt der Stromeffizienzbonus von 1.230 Euro, insgesamt also 3.280 Euro.

Zum Mini-KWK-Impuls-Zuschussprogramm

Sonstiges:

Weitere Informationen zur Stromvergütung für KWK-Anlagen finden Sie hier

Am 14. August 2020 traten die Regelungen des neuen KWK-Gesetzes (KWKG 2020) in Kraft. Einige Regelungen des KWKG 2020 treten rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Hierzu gehört z. B. die Einführung der Beschränkung der maximalen jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden.

Stand der Informationen: 17.08.2020

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