Eingriffe in die Landschaft/Eingriffsregelung
Wesentlicher Bestandteil des Landesnaturschutzgesetzes NRW ist die sogenannte "Eingriffsregelung" nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll das Verursacherprinzip auch im Naturschutzrecht gelten.
Das Gesetz verbietet Eingriffe in den Boden, die Natur und die Landschaft, die definiert sind als "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."
Sind sie unvermeidbar, müssen sie ausgeglichen werden.
Bestimmte Maßnahmen sind durch das Gesetz generell als Eingriff definiert wie:
- Aufschüttungen und Abgrabungen ab 2 Metern Höhe oder Tiefe auf einer Grundfläche von mehr als 400 m²,
- Errichtung von baulichen Anlagen,
- Ausbau und Beseitigung von Gewässern,
- Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen und Baumgruppen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind,
- die Umwandlung von Wald.
Bei anderen Vorhaben muss jeweils für den Einzelfall ermittelt werden, ob die Kriterien des Gesetzes erfüllt sind.
- Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
www.stadt-muenster.de/umwelt
- Untere Naturschutzbehörde
- Albersloher Weg 450
- 48167 Münster
- Tel. 4 92-67 14 / -67 26 / -67 29
- umwelt@stadt-muenster.de
Fragen im Zusammenhang mit Eingriffen durch bauliche Maßnahmen beantwortet das
- Bauordnungsamt
www.stadt-muenster.de/bauordnungsamt
- Albersloher Weg 33
- 48155 Münster
- Tel. 4 92-63 01/-63 63
- bauordnungsamt@stadt-muenster.de