Seiteninhalt
Ortsrecht
Jagdsteuersatzung der Stadt Münster
20.02
vom 31.03.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 37)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29.11.1996 (Amtsblatt der Stadt Münster 1996 S. 152)
und des Artikels 1 der Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.9.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 121)
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neufassung vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW S. 712 / SGV NW 610) in der Fassung der Neufassung vom 30.1.1973 (GV. NW S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1992 (GV. NW S. 561) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 29.3.1995 folgende Jagdsteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Stadtgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 des Bundes-jagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn nur von einer oder von einigen der in den §§ 1 und 23 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Befugnisse Gebrauch gemacht wird.
§ 2 Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterverpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Lässt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner.
§ 3 Steuermaßstab
(1) Steuermaßstab ist der Jagdwert.
(2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadensersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt.
(3) Bei nichtverpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirke in der Stadt Münster ergibt. Sofern im Stadtgebiet weniger als drei gleichgeartete Jagdbezirke vorhanden sind, ist eine entsprechende Anzahl gleichgearteter Jagdbezirke angrenzender Städte oder Kreise heranzuziehen. Dieser auf 50 Cent aufgerundete Wert wird erstmalig aus den Jagdwerten des Jagdjahres 1994 ermittelt und alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt.
§ 4 Jagdwert bei Gebietsüberschneidungen
Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder Kreise, so ist der Jagdwert des im Stadtgebiet liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirkes zu errechnen.
§ 5 Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steuerpflicht
(1) Der Steuersatz beträgt jährlich 20 v. H. des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder - wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuerjahres eintreten - mit dem Eintreten der Voraussetzungen.
§ 6 Steuerfreiheit für Jagdbezirke des Bundes oder des Landes
Die Ausübung des Jagdrechts in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für jedes Steuerjahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zu viel gezahlte Beträge sind zu erstatten.
(2) Die Steuer ist steuerjährlich im Voraus zu entrichten. Sie wird einen Monat nach Zugehen des Steuerbescheides fällig.
§ 8 Pflichten des Steuerpflichtigen
Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der vom Amt für kommunale Abgaben gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Jagdsteuersatzung tritt am 1.4.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 19.6.1990 außer Kraft.