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Ortsrecht
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder ("Allgemeine Nutzungsbedingungen")
52.02
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 246)
in der Fassung der 1. Änderung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 232)
und der 2. Änderung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen vom 27.08.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 281 Nr. 25)
I. Nutzung
1. Allgemeines
Die städtischen Sportstätten (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen und Sportaußenanlagen) oder von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten werden auf Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung gestellt.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar sind und der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische Sportanlage auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportstätten grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das städtische Amt für Schule und Weiterbildung und das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt.
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im Interesse besonderer Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen Sportstätten trifft das Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene Verhältnisse erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume und anderen Einrichtungen
Die Überlassung der städtischen Sportstätten bzw. Einrichtungen erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen Sportstätten bzw. Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den Sportgruppen jeweils zusammen mit den städtischen Sportstätten zur Verfügung gestellt, falls nicht besondere Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) dürfen nicht benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden.
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.) für die Nutzung der städtischen Sportstätten und Einrichtungsgegenstände sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Einrichtungen verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zuwider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
II. Entgelte
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer II.3.
2. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten zu sportlichen Zwecken für
- die Schulen der Stadt Münster;
- den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb der Sportvereine, die Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen;
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportvereine, die Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen.
3. Entgeltliche Nutzung
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten zu sportlichen Zwecken für
- den Übungs- und den Wettkampfbetrieb freier und privater Sportgruppen sowie für Weiterbildungseinrichtungen;
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. sind bzw. deren Mitglieder nicht zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen;
- überörtliche Sportverbände;
- Nutzer der städtischen Tennisplätze;
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke.
3.2 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
1. Tarife für die Nutzung der städtischen Sportstätten mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder gültig vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
1. Sportaußenanlage
1.1 Kleinspielfelder (bis 3.500 m²)
periodische Nutzung - Tarif A* | |
pro Stunde | 10,20 € |
halbtätig (ab 5 Std.) | 40,90 € |
ganztätig (ab 7 Std.) | 61,40 € |
terminliche Nutzung - Tarif B* | |
pro Stunde | 17,10 € |
halbtägig (ab 5 Std.) | 68,10 € |
ganztägig (ab 7 Std.) | 102,10 € |
*Die Erläuterung zu Tarif A und B finden in den Sportförderrichtlinien der Stadt Münster vom 01.01.2021 auf der Hompage des Sportames der Stadt Münster.
1.2 Großspielfelder (ab 3.501 m²)
periodische Nutzung - Tarif A* | ||
pro Stunde | 20,50 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 81.60 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 122,50 € | |
terminliche Nutzung - Tarif B* | ||
pro Stunde | 34,10 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 136,10 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 204,30 € |
2. Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
2.1 Hallen bis 405 m² und Einzeltrakte von Mehrfachhallen
periodische Nutzung - Tarif A* | ||
pro Stunde | 20,50 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 81,60 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 122,50 € | |
terminliche Nutzung - Tarif B* | ||
pro Stunde | 34,10 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 136,10 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 204,30 € |
2.2 Hallen ab 406 m² bis 882 qm
periodische Nutzung - Tarif A* | ||
pro Stunde | 34,10 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 136,10 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 204,30 € | |
terminliche Nutzung - Tarif B* | ||
pro Stunde | 54,50 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 217,80 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 326,70 € |
2.3 Hallen ab 883m² bis 1.215 m²
periodische Nutzung - Tarif A* | ||
pro Stund | 47,60 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 190,50 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 285,90 € | |
terminliche Nutzung - Tarif B* | ||
pro Stunde | 74,90 € | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 299,40 € | |
ganztägig (ab 7 Std.) | 449,10 € |
2.4 Hallen ab 1.216 m²
periodische Nutzung - Tarif A* | |
pro Stunde | 74,90 € |
halbtätig (ab 5 Std.) | 299,40 € |
ganztägig (ab 7 Std.) | 449,10 € |
terminliche Nutzung - Tarif B* | |
pro Stunde | 124,30 € |
halbtätig (ab 5 Std.) | 497,20 € |
ganztägig (ab 7 Std.) | 739,60 € |
3 Sporthalle Berg Fidel (Multifunktionsraum siehe Punkt 4.)
3.1 Die Entgeltpflicht für die Nutzung der Sporthalle Berg Fidel ohne Erhebung von Eintrittsgeldern ist analog der Punkte B1**. und B2**. geregelt.
3.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, geltende folgende Sondertarife:
3.2.1 Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster bei Veranstaltungen im Rahmen von Turnieren
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 149,60 € |
ganztägig (ab 7 Std.) | 224,50 € |
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme. |
3.2.3 alle Nutzer, die unter Punkt B2** und C 3.2.4** aufgeführt sind
bis 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag | |
halbtägig (ab 5 Std.) | 299,40 € |
ganztägig (ab 7 Std.) | 449,10 € |
für den Kartenanteil über 500 verkaufte Karten pro Veranstaltungstag zusätzlich 10 % der Bruttokasseneinnahme |
3.2.4 Profi-/Berufssportveranstaltungen (Zuordnung anhand der Rechtsform und Gemeinnützigkeit), sowie sonstige Bedarfsträger (auch Sportverbände)
30 % der Bruttokasseneinnahme |
Eine Mindestsumme, die auch einschl. der Nebenkosten wie Personalkosten, Heizung, Reinigung, Stromkosten etc. festgesetzt werden kann, wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
3.2.5 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. Darüber entscheidet das Sportamt.
Im Falle der Entgelterhebung kann das Sportamt einen Pauschalbetrag auf Grundlage der bestehenden Tarife der Sporthalle Berg Fidel festsetzen. Grundlage ist dann der Halb- oder Ganztagessatz zuzüglich der 10 %igen Bruttokasseneinnahme einer voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.
4. Multifunktionsraum der Sporthalle Berg Fidel
Die Nutzung des Multifunktionsraumes muss grundsätzlich einen sportlichen Bezug haben. Über Ausnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, entscheidet das Sportamt. Dementsprechend werden der Multifunktionsraum sowie die dazu gehörenden Sanitäreinrichtungen und Einrichtungsgegenstände vorrangig bei Großveranstaltungen bzw. höherklassigen Meisterschaftsspielen und Turnieren zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Räume für Sportseminare, Fortbildungsveranstaltungen und Versammlungen im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung zur Verfügung gestellt werden.
Bei Inanspruchnahme der Sporthalle Berg Fidel kann der Multifunktionsraum ohne zusätzliche Kosten mit gebucht werden.
Bei alleiniger Nutzung des Multifunktionsraumes werden incl. Reinigung und Nebenkosten in Rechnung gestellt:
4.1 Wenn der Nutzer keine Eintrittsgelder erhebt, gelten folgende Tarife:
alle Nutzer, die unter Punkt B2. aufgeführt sind | |
pro Stunde | 45,50 € |
halbtags (bis 5 Stunden) | 181,80 € |
ganztags (ab 7 Stunden) | 272,70 € |
4.2 Wenn vom Nutzer Eintrittsgelder erhoben werden, gelten folgende Tarife
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster | |
pro Stunde | 22,70 € |
halbtags (bis 5 Stunden) | 90,90 € |
ganztags (bis 7 Stunden) | 136,40 € |
alle Nutzer, die unter Punkt B2**. aufgeführt sind | |
pro Stunde | 63,60 € |
halbtags (bis 5 Stunden) | 272,70 € |
ganztags (bis 7 Stunden) | 454,50 € |
4.3 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
5. Schlüsselverlust
5.1 Ersatzbeschaffung eines Schlüssels 36,40 €
5.2 Kosten für den Austausch der Schließanlage werden nach tatsächlich anfallenden Beschaffungs-, Installations- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
6. Tennisplätze
6.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
-an allen Tagen | 07.00-08.00 Uhr | 115,80 € |
-montags bis freitags | 08.00-15.00 Uhr | 149,80 € |
-montags bis freitags | 15.00-18.00 Uhr | 177,00 € |
-samstags, sonntags | 08.00-18.00 Uhr | 177,00 € |
-an allen Tagen | 18.00-19.00 Uhr | 149,80 € |
-an allen Tagen | 19.00-21.00 Uhr | 115,80 € |
6.2 Zehnerkarten 95,40 €
6.3 Stundenkarten 11,00 €
7. Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
7.1 Dauerkarte für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
-an allen Tagen | 07.00-08.00 Uhr | 37,50 € |
-montags bis freitags | 08.00-15.00 Uhr | 95,40 € |
-montags bis freitags | 15.00-18.00 Uhr | 115,80 € |
-samstags, sonntags | 08.00-18.00 Uhr | 115,80 € |
-an allen Tagen | 18.00-19.00 Uhr | 47,60 € |
-an allen Tagen | 19.00-21.00 Uhr | 74,90 € |
7.2 Zehnerkarten (10 x 2 Stunden) 62,70 €
**Die Erläuterung zu den Punkten B1, B2 und C 3.2.4finden in den Sportförderrichtlinien der Stadt Münster vom 01.01.2021 auf der Hompage des Sportames der Stadt Münster.
Inkrafttreten
Diese Tarife treten ab dem 01.01.2021 in Kraft.