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Ortsrecht
Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
61.13
vom 16.11.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 143)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 3.2000 (GV NRW S. 245) sowie des § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 255/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.5.2000 (GV NRW S. 439) hat der Rat am 14.11.2001 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung wird die Herstellung von notwendigen Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 1 der Landesbauordnung insoweit eingeschränkt, als sich ihre Zahl nach den ständigen Benutzungen, mit Ausnahme der Nutzer von Wohnungen und für betrieblich am Betriebssitz gemeldete Fahrzeuge richtet (Einschränkung). Soweit sich die Zahl nach den Besuchern der Anlage sowie nach den örtlichen Gegebenheiten richtet, bleibt die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen unberührt.
(2) Die Herstellung nicht notwendiger Stellplätze oder Garagen wird untersagt (Untersagung). Ausgenommen hiervon bleibt die Herstellung allgemein zugänglicher und nutzbarer Stellplätze auf Parkplätzen oder in Parkhäusern/Tiefgaragen, wenn deren Herstellung im jeweils gültigen Parkraumkonzept der Stadt vorgesehen ist.
(3) Die Einschränkung oder Untersagung nach dieser Satzung gilt nicht für bereits vorhandene Stellplätze. Diese Stellplätze können auch bei wesentlichen Nutzungsänderungen oder Neubauvorhaben weiter als notwendige oder nicht notwendige Stellplätze genutzt werden.
(4) Von der Einschränkung oder Untersagung nach dieser Satzung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung im jeweils gültigen Parkraumkonzept der Stadt vorgesehen ist. Im übrigen gilt § 73 der Landesbauordnung.
§ 2
Soweit die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nach dieser Satzung untersagt ist, hat der Verpflichtete gemäß § 51 Abs. 5 Satz 2 der Landesbauordnung für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen oder Garagen einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 Satz 5 der Landesbauordnung zu entrichten.
§ 3
(1) Diese Satzung gilt in dem Bereich, der durch die jeweilige Straßenmitte der folgenden Straßenzüge begrenzt wird: Hittorfstraße, Einsteinstraße zwischen Hittorfstraße und Försterstraße, Försterstraße, Willhelmstraße zwischen Försterstraße und Röschweg, Röschweg, Grenze zwischen den Häusern Kapuzinerstraße Nr. 13 a und Nr. 15 a, Kapuzinerstraße zwischen Haus Nr. 15 a und Steinfurter Straße, Steinfurter Straße Abschnitt zwischen Kapuzinerstraße und Grevener Straße, Grevener Straße Abschnitt zwischen Steinfurter Straße und Melchersstraße, Melchersstraße, Coerdestraße Abschnitt zwischen Nordplatz und Maximilianstraße, Maximilianstraße, Gartenstraße Abschnitt zwischen Maximilianstraße und Kolpingstraße, Kolpingstraße, Alsenstraße, Beldensnyderweg, Bohlweg, Abschnitt zwischen Beldensnyderweg und Auf der Horst, Auf der Horst, Stolbergstraße, Staufenplatz, Overbergstraße, Warendorfer Straße Abschnitt zwischen Overbergstraße und Friedensstraße, Friedensstraße, Sternstraße Abschnitt zwischen Friedensstraße und Heisstraße, Heisstraße Abschnitt zwischen Sternstraße und Sophienstraße, Sophienstraße Abschnitt zwischen Wolbecker Straße und Heisstraße, Dortmunder Straße Abschnitt zwischen Wolbecker Straße und Hamburger Straße, Hamburger Straße Abschnitt zwischen Papenburger Straße und Dortmunder Straße, Papenburger Straße Abschnitt zwischen Hamburger Straße und Meppener Straße, Meppener Straße, Bremer Straße Abschnitt zwischen Meppener Straße und Hafenstraße, Hafenstraße Abschnitt zwischen Bremer Straße und Friedrich-Ebert-Straße, Friedrich-Ebert-Straße Abschnitt zwischen Hafenstraße und Leostraße, Leostraße, Tom-Rink-Straße, Hammer Straße Abschnitt zwischen Tom-Rink-Straße und Hermannstraße, Hermannstraße Abschnitt zwischen Hammer Straße und Goebenstraße, Goebenstraße Abschnitt zwischen Hermannstraße und Geiststraße, Geiststraße Abschnitt zwischen Goebenstraße und Weseler Straße, Lühnstiege, An den Mühlen, Hoppendamm Abschnitt zwischen Teichstraße und An den Mühlen, Teichstraße, Averkampstraße, Verbindungsweg Aasee zur Annette-Allee zwischen den Häusern Annette-Allee Nr. 23 und Annette-Allee Nr. 27, Grenze zwischen altem und neuem Zentralfriedhof, nördliche Grenze Zentralfriedhof, Robert-Koch-Straße Abschnitt zwischen Zentralfriedhof und Hüfferstraße, Hüfferstraße Abschnitt zwischen Robert-Koch-Straße und Hittorfstraße.
(2) Der Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dieser Satzung zeichnerisch dargestellt.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 5 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 17.06.1998 außer Kraft.