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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich Hiltrup - nördlich Im Dahl
63.12.2
vom 26.4.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 56)
Der Rat der Stadt Münster hat am 14.11.2001 aufgrund des § 34 (4) Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW folgende Satzung be-schlossen:
§ 1
Gemäß § 34 (4) BauGB werden die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich Hiltrup - nördlich Im Dahl entsprechend der Darstellung in der anliegenden Planzeichnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt folgendes Grundstück:
Gemarkung Hiltrup, Flur 7, Teil des Flurstücks 490.
§ 2
Der südliche Teil des Geltungsbereiches der Satzung (40 m parallel zur Straße Im Dahl) wird als allgemeines Wohngebiet für eine Bebauung mit maximal II-geschossigen Hausgruppen und einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 sowie Sattel-dach festgesetzt.
Je Hauseinheit ist nur eine Wohneinheit zulässig.
Die Baufläche liegt im Einwirkungsbereich der Bahnstrecke Münster-Hamm. Im Rahmen der Bebauung sind ggfs. passive Lärmschutzvorkehrungen zu treffen.
Der an das allgemeine Wohngebiet nördlich und östlich angrenzende Bereich (15 m tief) wird als Ausgleichsfläche festgesetzt und dem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet.
Das Satzungsgebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes "Münster-Geist", festgesetzt am 18.6.1990. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen in der Schutzzone sind die Verbote und Genehmigungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Nähere Einzelheiten sind aus der anliegenden Planzeichnung ersichtlich.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.