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Briefabstimmung
Informationen und Links beziehen sich auf den letzten Bürgerentscheid vom 6. November 2016.
Die Abstimmung findet am 6. November 2016 statt.
Hinweis: Das Hauptabstimmungsbüro (Briefabstimmungsbüro) öffnet am 12. Oktober 2016 im Stadthaussaal und schließt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen am Freitag, 4. November 2016, 18 Uhr.
Wenn Sie am Abstimmungstag verhindert sind, in Ihr örtliches Abstimmungslokal zu gehen, können Sie einen Abstimmungsschein beantragen. Ein Abstimmungsschein ist der Nachweis über das Abstimmungssrecht. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Ihr Abstimmungslokal noch nicht barrierefrei ist und Sie persönlich in einem barrierefreien Abstimmungslokal in Ihrer Nähe wählen möchten.
Im Regelfall erhalten Sie zusammen mit dem Abstimmungsschein Briefabstimmungsunterlagen. Dann können Sie Ihre Stimme per Post abgeben oder vorab im Hauptabstimmungsbüro wählen.
Sind Sie in Münster abstimmungsberechtigt, dann stellen Sie Ihren Antrag bitte frühzeitig beim Wahlamt der Stadt Münster.
- Sie können die Rückseite Ihrer Abstimmungsbenachrichtigung ausfüllen und per Post zusenden. Postanschrift: Wahlamt, 48127 Münster.
- Im Hauptabstimmungsbüro können Sie uns persönlich besuchen und dort gleich abstimmen (Direkt-Briefabstimmung).
- Auch über das Internet können Sie einen Abstimmungsschein (mit Briefabstimmungsunterlagen) bestellen. Dieser Service wird vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. November 2016, 18 Uhr, angeboten.
Eine fernmündliche (telefonische) Antragstellung ist nicht ausreichend.
Abstimmungsscheine (mit Briefabstimmungsunterlagen) werden den Antragstellerinnen und Antragstellern übersandt oder bei persönlicher Vorsprache sofort ausgehändigt. Wenn Sie für eine/n Andere/n Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen werden an eine andere Person als den Abstimmungsberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.