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Wahlberechtigte
Die letzte Europawahl fand am 26. Mai 2019 statt, die nächste Wahl findet am 6. Juni 2024 statt.
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Wahlberechtigt zu den Europawahlen am 26. Mai 2019 sind Sie, wenn Sie am Wahltag
- Deutsche oder Deutscher sind im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also seit dem 26. Februar 2019, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind außerdem alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten, also seit dem 26. Februar 2019, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wählen können Sie nur, wenn Sie in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen in der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 14. April 2019 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag hin bereits zur vorherigen Europawahl in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.
Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Den Antrag (amtlicher Vordruck) erhalten Sie beim Wahlamt. Er ist schriftlich bis spätestens zum 5. Mai 2019 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt)Wohnung.
Sofern Sie als Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung sondern lediglich Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. Ihnen gibt das zuständige Wahlamt Auskunft.
Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 2. Mai 2019 öffentlich bekannt, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 6. Mai bis 10. Mai 2019 die Wählerverzeichnisse zu jedermanns Einsicht ausliegen. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wenn Sie bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie im eigenen Interesse nachprüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, oder beim Wahlamt nachfragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte hierzu erteilt das Wahlamt.