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Wahlberechtigung
Die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Münster findet zusammen mit den Kommunalwahlen am Sonntag, den 13. September 2020, statt.
Wahlberechtigt ist, wer
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag, den 13. September 2020,
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (28. August 2020) in Münster Ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Deutsche müssen sich bis zum 12. Tag vor der Wahl (1. September 2020) in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, um wählen zu können.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
- auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem §1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- wahlberechtigt oder Bürger der Stadt Münster ist,
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Stadt Münster hat
- und sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge eines Richterspruches in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Voraussetzung ist weiterhin die Eintragung im Wählerverzeichnis.
Automatisch werden alle Ausländer in das Wählerverzeichnis aufgenommen, bei denen feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte Deutsche werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen, diese Personengruppe muss sich bis zum 1. September 2020 ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.