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Wahl ABC Kommunalwahlen
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Wie bei anderen Wahlen ist auch bei den Kommunalwahlen das Wählerverzeichnis nur noch beschränkt einsehbar. In der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 steht Ihnen das Wählerverzeichnis im Hauptwahlbüro zur Einsichtnahme zur eigenen Person bereit. Für Daten anderer Personen gilt dies nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen (Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergibt).
Ein Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen, zudem müssen unter Umständen Beweismittel beigebracht werden. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt dann unverzüglich und wird Ihnen spätestens am 3. September 2020, gegebenenfalls durch Zustellung einer berichtigten Wahlbenachrichtigung, mitgeteilt.