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Rechtsgrundlagen und weitere Hinweise
In diesem Bereich finden Sie aktuelle Dokumente des Landeswahlleiters:
In diesem Bereich finden Sie alle relevanten Rechtsgrundlagen zu Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen:
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Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
In der Landesverfassung sind die Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten des Landtages sowie für dessen Zusammentritt und die Wahlperiode festgeschrieben. -
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Das LWahlG enthält Vorschriften zum Verfahren bei den Landtagswahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses. -
Landeswahlordnung (LWahlO)
Zur Durchführung des LWahlG hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Ermächtigung des § 46 LWahlG die LWahlO erlassen, die die Vorgabe des LWahlG konkretisiert. Die LWahlO enthält insbesondere Regelungen über die Bestellung und -
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Verhältnisse der Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen. -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Wahlprüfungsgesetz NRW)
und die -
Verordnung zur Durchführung des Wahlprüfungsgesetzes
Diese Vorschriften regeln das Verfahren zur Prüfung von Einsprüchen im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahl. -
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Das Parteiengesetz enthält die bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere über die Stellung und Aufgabe der Parteien, den Begriff der Partei, die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien sowie über Grundsätze und Umfang der staatli -
Strafgesetzbuch
Im Strafgesetzbuch sind Regelungen hinsichtlich des Verlustes der Wahlberechtigung sowie Strafvorschriften bei Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften enthalten. -
Bundesmeldegesetz
Mit dem Wahlrecht sind melderechtliche Fragen wie der Begriff der Hauptwohnung sowie die Zulässigkeit von Melderegisterauskünften verknüpft. -
Runderlass: Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen
Lautsprecher- und Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist grundsätzlich verboten. Für Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide wurden hiervon durch einen Runderlass des Verkehrs- und des Innenministeriums Ausnahmen