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Eintragungsberechtigte
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt wird. Das sind diejenigen Personen, die bis zum 7.Juni 2017 das achtzehnte Lebensjahr vollenden werden und die bis zu diesem Tage ihre Wohnung in Nordrhein-Westfalen seit mindestens 16 Tagen, somit spätestens bis zum 23. Mai 2017, haben werden. Nicht eintragungsberechtigt sind die Personen, die durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bis zum 7. Juni 2017 werden Personen im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) gestrichen, die ihr Eintragungsrecht verloren haben. Wer innerhalb von Nordrhein-Westfalen fortzieht, wird nicht im Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) gestrichen. Bei Wohnungswechseln innerhalb von Nordrhein-Westfalen werden die Betroffenen nicht in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) der Zuzugsgemeinde eingetragen.
Die Eintragung in die Eintragungslisten geschieht eigenhändig. Eintragungsberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnortes so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (7. Juni 2017) innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht.