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Eintragungsschein
Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag (Antragsmöglichkeit bis zum 31. Mai 2017)
a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Antragsteller,
b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Antragsteller, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Antragstellers nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist.
Auf dem Eintragungsschein haben die Eintragungsberechtigten gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich abgegeben worden ist.
Eintragungsberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die oder der Eintragungsberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Eintragungsberechtigten abgegeben worden ist.
Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde den Stimmberechtigten nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist (02. Juni 2017) aus.
- Eintragungsscheinantrag (PDF, 1.32 MB)