Zensus 2022

Im Jahr 2022 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Dabei handelt es sich um eine europaweite registergestützte Volkszählung, die alle 10 Jahre durchgeführt wird. Die Registerabfragen werden durch Stichprobenbefragungen von bis zu 10 % der Bevölkerung ergänzt.
In Münster werden mehr als 30.000 Personen für den Zensus 2022 befragt, davon ca. 17.000 bei der Befragung der Haushalte und ca. 14.000 bei der Befragung von Sonderbereichen.
Der Stichtag für die Befragungen ist der 15. Mai 2022.
Die Befragung in Münster wird von ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten durchgeführt.
Mehr zur Tätigkeit der Erhebungsbeauftragten
Die Ergebnisse des Zensus dienen unter anderem als Basis für die Festsetzung der amtlichen Bevölkerungszahl sowie als wichtige Entscheidungsgrundlagen für Politik, Verwaltungen und Wirtschaft.
Die wichtigsten Informationen zur Befragung haben wir hier zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Statistischen Bundesamtes:
www.zensus2022.de
Erklärvideos:
Was ist der Zensus?
Wie funktioniert der Zensus?
Welche Erhebungsteile gibt es?
Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis
Bei der Haushaltsbefragung werden alle Personen, die in Münster wohnen, erfasst. Überwiegend geschieht dies durch Registerabfragen, die durch persönliche Stichprobenbefragungen ergänzt werden. Wenn Sie Teil der repräsentativen Stichprobe sind, werden Sie darüber mit einem Schreiben informiert. Im zweiten Schritt wird ein Erhebungsbeauftragter/eine Erhebungsbeauftragte (Interviewer/-in) Sie zu Hause aufsuchen und befragen. Bei diesem Termin erhalten Sie einen IDEV-Code für eine weitergehende Online-Befragung, die im Nachgang des Termins von Ihnen durchgeführt wird.
Erklärvideo zur Haushaltsbefragung
Befragung von Sonderbereichen
Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte sind unter dem Begriff "Sonderbereiche" zusammengefasst. Zu den Wohnheimen zählen u. a. Studierenden- und Arbeiterwohnheime, in denen von einer eigenen Haushaltsführung der Bewohner/-innen ausgegangen wird. Gemeinschaftsunterkünfte sind z. B. Alten- und Pflegeheime oder Gemeinschaftsunterkünfte von Flüchtlingen, in denen die Versorgung durch den Betreiber organisiert wird und keine eigene Haushaltsführung gegeben ist. Da in diesen Wohnformen eine relativ hohe Fluktuation herrscht und von überdurchschnittlich vielen Registerfehlern ausgegangen wird, wird die Befragung von Sonderbereichen als Vollerhebung durchgeführt, d. h. es werden alle Bewohner/-innen von Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften erfasst.
Gebäude- und Wohnungszählung
Beim Zensus 2022 werden alle bestehenden Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte sowie die darin befindlichen Wohnungen erhoben. Da es in Deutschland kein einheitliches flächendeckendes Register über den Bestand von Wohnungen und Häusern gibt, wird dieser Erhebungsteil als Vollerhebung durchgeführt. Die Gebäude- und Wohnungszählung führt das statistische Landesamt NRW (IT.NRW) durch. Alle Eigentümer werden schriftlich informiert, die Befragung erfolgt über einen Online-Fragebogen.
Erklärvideo zur Gebäude- und Wohnungszählung
Wiederholungsbefragung
Ein Teil der bereits in der Haushaltsbefragung und in der Befragung der Sonderbereiche ausgewählten Personen, wird in der zweiten Jahreshälfte nochmals befragt. Diese Wiederholungsbefragung dient der Qualitätsüberprüfung der vorherigen Erhebungen und wird direkt durch das statistische Landesamt NRW (IT.NRW) durchgeführt.
Auskunftspflicht und gesetzliche Grundlagen
Die Teilnahme am Zensus 2022 ist für alle ausgewählten Personen (Auskunftspflichtige) verpflichtend. Dies ist im Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 in den §§ 23 ff geregelt.
Informationen über die gesetzlichen Regelungen zum Zensus 2022:
www.zensus2022.de/DE/Was-ist-der-Zensus/Gesetze/_inhalt.html
Datenschutz
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Volkszählungsurteil (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83) die Bedeutung der statistischen Geheimhaltung hervorgehoben. Es betrachtet den Grundsatz, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geheim zu halten sind, nicht nur als konstitutiv für die Funktionsfähigkeit der Bundesstatistik, sondern auch im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als unverzichtbar. Daher darf die amtliche Statistik keine Einzelangaben in nicht anonymisierter Form an private oder staatliche Institutionen für Verwaltungsvollzugszwecke weitergeben (Rückspielverbot).
Darüber hinaus wird beim Zensus der Datenschutz nach den Prinzipien des Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO sind die Auskunftspflichtigen berechtigt, vom statistischen Bundesamt Informationen über die Verarbeitung und Speicherung der eigenen personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Statistischen Ämter der Länder beantworten Anfragen zu den in ihrer Zuständigkeit erhobenen Daten.
Zuständig für Nordrhein-Westfalen:
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)
Mauerstraße 51
40476 Düsseldorf
Zensus-Datenschutz@it.nrw.de