Seiteninhalt
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt für die Kommunalwahl am 13. September 2020 und für die evtl. stattfindende Stichwahl für die Wahl des Oberbürgermeisters am 27. September 2020 sind Sie, wenn Sie am Tag der Hauptwahl, dem 13. September 2020,
- Deutsche oder Deutscher sind (Artikel 116 Abs. 1 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben (das heißt am 13. September 2004 oder früher geboren sind),
- seit mindestens 16 Tagen, also seit dem 28. August 2020 in Münster eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Für die Ausübung des Wahlrechtes ist außerdem eine Eintragung im Wählerverzeichnis erforderlich. Aus dem Melderegister der Stadt Münster werden am 2. August 2020 alle Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Bis zum 28. August 2020 werden Änderungen, die gegenüber der Meldebehörde bekannt gegeben werden, von Amts wegen im Wählerverzeichnis nachgetragen. Danach werden nur noch Streichungen und Berichtigungen vorgenommen.
Wenn Sie ausnahmsweise nicht im Melderegister verzeichnet, aber trotzdem wahlberechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies kann bei nicht meldepflichtigen Unionsbürgen – also beispielsweise NATO-Streitkräften – oder bei Personen ohne Wohnsitz, die sich gewöhnlich in Münster aufhalten, vorkommen. Anträge der nicht-meldepflichtigen Unionsbürger sind bis zum 28. August 2020, Anträge der Personen ohne Wohnsitz bis zum 21. August 2020 zu stellen.
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nach § 8 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.
Eine mögliche Stichwahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters fände zwei Wochen später, am 27. September 2020, statt. Diese würde notwendig, wenn keine Kandidatin oder kein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Die Stichwahl findet zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Es gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl, d.h. es gibt z.B. keine Neuaufnahmen. Geregelt ist dies in § 46c (2) des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen.