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Ortsrecht
Sendsatzung der Stadt Münster
32.08
vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 208)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 17/2017 S. 174)
und der 2. Änderungssatzung vom 02.02.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 3/2018 S. 29)
und der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 254)
Auf Grund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004, hat der Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 folgende Sendsatzung beschlossen:
§ 1 Zulassungsanträge und Vergabe der Standplätze
Anträge auf Platzzulassung sind entsprechend der Ausschreibung der Sendveranstaltungen bis zum 31. Oktober für die im darauf folgenden Jahr stattfindenden Sendveranstaltungen bei der Stadtverwaltung – Ordnungsamt – schriftlich zu stellen. Für jede Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag einzureichen. In den Anträgen sind anzugeben:
- Vor- und Zuname des Bewerbers und die genaue (ständige) Anschrift sowie die Kommunikationsadressen (Telefon, Telefax, Handy usw.);
- Vor- und Zuname des Eigentümers oder Besitzers des Geschäftes, falls dieser mit dem Bewerber nicht identisch ist.
- Der Geschäftsinhaber muss während der Sendveranstaltungen an seinem Geschäft ständig erreichbar sein. Für den Fall, dass dies aus wichtigem Grund nicht möglich ist, sind dem Veranstalter Vor- und Zuname sowie Kommunikationsdresse des ständigen Ansprechpartners während der Veranstaltung anzugeben.
- Bezeichnung und Ausmaße des Geschäfts (Frontlänge, Tiefe und Höhe). Sofern Vorbauten, Stützen, Dachüberstände und Markisen gebaut werden sollen, sind die zusätzlichen Maße anzugeben;
- bei Schaustellungen Angaben über die Darbietungen (Beschreibung, Programmgestaltung); bei Ausspielungen die Spielart; bei Verkaufsgeschäften sind die zum Verkauf vorgesehenen Waren genau zu bezeichnen; Fahrgeschäfte und Ausspielungen haben den Preis für eine Einzelfahrt; ein einzelnes Los; den Einsatz für ein Spiel anzugeben; die Bezeichnung der erforderlichen Anschlüsse und Höhe des Anschlusswertes, getrennt nach Licht- und Kraftstrom; die Zahl der mitgeführten Wagen, aufgelistet nach Wohnwagen, Personalwohnwagen, Campern, Pack-, Geräte- und Maschinenwagen.
Den Bewerbungen ist ein aktuelles Lichtbild des Geschäftes beizulegen.
§ 2 Aufbau und Räumung der Stände
(1) Mit dem Aufbau der Stände darf erst nach der im schriftlichen Zulassungsbescheid festgelegten Platzverteilung begonnen werden. Er muss spätestens am Tag vor dem ersten Sendtag um 14.00 Uhr ordnungsgemäß vollzogen sein.
(2) Geschieht der Aufbau nicht fristgerecht, wird über den Standplatz anderweitig verfügt.
(3) Der Sendplatz darf mit Liefer- und Betriebsfahrzeugen vom Ende der Betriebszeit bis 11.00 Uhr des nächsten Tages, jedoch nur bis 10.00 Uhr, wenn der nächste Tag ein Sonntag ist, befahren werden.
(4) Der Sendplatz muss am zweiten Tag nach Sendschluss um 20.00 Uhr geräumt sein. Nach dieser Frist anfallende Nutzungsentgelte sind zu erstatten.
(5) Ausnahmen von Abs. 1, 3 und 4 bedürfen der vorherigen Zustimmung es Ordnungsamtes.
§ 3 Benutzung der Stände
(1) Nur die angewiesenen Plätze dürfen benutzt werden. Das Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen sowie das Darbieten von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltenden Vorstellungen und sonstigen Vergnügungsdarbietungen außerhalb der angewiesenen Plätze, insbesondere im Umherziehen auf dem Sendplatz, ist nicht gestattet. Alle Gegenstände sind so zu stellen, anzubringen oder zu befestigen, dass der Verkehr nicht gestört oder behindert wird. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht gewechselt oder anderen Personen überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ordnungsamtes.
(2) An jedem Stand muss der Familienname des Inhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen und seinem Wohnort auf einer gut sichtbaren Tafel aus Metall, Holz oder Kunststoff in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angegeben sein.
(3) Die Standfläche ist reinzuhalten. Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu bringen.
§ 4 Plätze für Wohn-, Pack- und Gerätewagen
(1) Wohn-, Pack- und Gerätewagen dürfen nur auf den vom Ordnungsamt zugewiesenen Plätzen abgestellt werden.
(2) Beschicker, die in der Promenade placiert sind, dürfen den Weg auf der zum Schloss gelegenen Seite nicht zum Abstellen von Wohn- und Betriebsfahrzeugen benutzen. Bebauungsgrenze ist die vordere Baumreihe.
§ 5 Verhalten auf dem Sendplatz
(1) Der Beschicker darf durch sein Verhalten andere bei der zugelassenen Tätigkeit oder beim Besuch des Sends nicht behindern oder durch Worte oder Taten belästigen.
(2) Sirenen dürfen nur aus Sicherheitsgründen zu Signalzwecken benutzt werden.
(3) Lautsprecher für Musik- und Sprachübertragungen dürfen nur mit der Lautstärke betrieben werden, die eine Belästigung der Anwohner sowie der Sendbesucher und Nachbarunternehmen vermeidet. Die Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes sind einzuhalten.
§ 6 Sendaufsicht
(1) Die Sendaufsicht obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Münster.
(2) Das Aufsichtspersonal sorgt für die Einhaltung der Sendsatzung. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Inhaber der Stände haben sich auf Verlangen auszuweisen und Zugang zu den gewerblichen Anlagen zu gewähren.
(3) Wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht nachkommt oder in anderer Wiese gegen die Sendsatzung verstößt, kann vom Sendplatz verwiesen werden.
§ 7 Standgeld
(1) Über die Nutzung von Standplätzen bei Volksfesten (Send und Kirmessen) der Stadt Münster werden privatrechtliche Nutzungsverträge geschlossen. Das zu entrichtende Entgelt richtet sich nach dem Tarif für das Überlassen von Standplätzen auf den Volksfesten (Send und Kirmessen) in der Stadt Münster (Anlage).
(2) Kommt der Benutzer seiner Zahlungspflicht nicht nach, hat er nach entsprechender Aufforderung den Standplatz sofort zu räumen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 2 bis 5 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Sendsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Sendsatzung der Stadt Münster vom 19.12.1985, veröffentlicht im Amtsblatt 1985 S. 222, aufgehoben.