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Ortsrecht
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Ein-zugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hohe Ward der Stadtwerke Münster GmbH (Was-serwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung „Hohe Ward“ - vom 27.07.2020
32.18
vom 27.07.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 68 Nr. 8)
Inhalt:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Schutz in den Zonen III-I
§ 4 Duldungspflichten
§ 5 Düngung im Wasserschutzgebiet
§ 6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)
§ 7 Genehmigungen
§ 8 Befreiungen
§ 9 Vorrang der Kooperation
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Überwachung
§ 12 Andere Rechtsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 51, 52 und 103 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), der §§ 35, 93, 98, 102, 103, 112 bis 114, 123 und 124 des Wassergesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -), Neubekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926/SGV. NRW 77), der §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-hörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -), Neubekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW S. 528/SGV. NRW 2060) und der Nr. 20.1.25 des Anhangs II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU- vom 03.02.2015 (GV. NRW S. 267/SGV.NRW 282) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Ein-zugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hohe Ward der Stadtwerke Münster GmbH und ihrer Rechtsnachfolger (begünstigter Unternehmer im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG) ein Wasser-schutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Weitere Schutzzone (Zone III A und III C), die Enge-re Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen:
Albachten, Fluren 1, 2, 10 bis 22
Albersloh, Fluren 1, 31, 32, 34, 35
Amelsbüren, Fluren 4, 9, 15, 16, 30, 33 bis 45
Bösensell, Fluren 18 bis 20, 25 bis 29, 32 bis 34
Hiltrup, Fluren 14, 16, 17, 20 bis 22, 29 bis 33, 35
Rinkerode, Fluren 1 bis 3
Roxel, Fluren 19, 36, 37
Senden, Fluren 11 bis 14, 27 bis 31, 33, 46 bis 48, 50
Venne, Flur 1
jeweils ganz oder teilweise.
(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzonen geben die dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1: 50.000, 1: 20.000 bzw. 1: 30.000 einen Überblick (Anlagen 1a-c).
Im Einzelnen ergeben sich die Abgrenzungen des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus den Schutzgebietskarten im Maßstab 1: 5.000 (Anlage 2a) und 1: 10.000 (Anlage 2b).
In den Karten sind die Zone III C braun, die Zone III A gelb und die Zone II grün dargestellt. Die Zo-ne I ist rot angelegt.
Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage 3 ergeben sich die Genehmigungs-, Anzeigepflich-ten und Verbote für die einzelnen Schutzzonen.
Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarten und die Anlage 3 sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten im Maßstab 1: 5 000 bzw. 1: 10.000 können aus drucktechnischen Grün-den an dieser Stelle nicht veröffent¬licht werden. Sie werden im Wege der Ersatzveröffentlichung durch die Möglichkeit der Einsichtnahme bekannt gemacht. Die Verordnung mit ihren Anlagen liegt vom Tage des Inkrafttretens an zur Einsicht für jede Person während der Dienststunden bei folgen-den Behörden aus:
1. Bezirksregierungen Münster - Obere Wasserbehörde -
2. Oberbürgermeister der Stadt Münster - Untere Wasserbehörde -
3. Landrat des Kreises Coesfeld - Untere Wasserbehörde –
4. Landrat des Kreises Warendorf - Untere Wasserbehörde –
5. Bürgermeister der Stadt Drensteinfurt
6. Bürgermeister der Gemeinde Senden
7. Bürgermeister der Stadt Sendenhorst.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieser Verordnung sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Kanäle, Pumpwerke und sonstige Bauwerke, die Abwasser heben, transportieren oder zurückhalten.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten. Sie sind öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dienen.
(4) Dauergrünland im Sinne dieser Verordnung sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen, auf denen ständig Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln. Zum Zwecke einer Grünlandnut-zung gepachtete Ackerflächen, Brachflächen, Stilllegungsflächen, Blühstreifen, Extensivierungsflächen, Erosionsschutzstreifen und im Rahmen des Vertragsnaturschutzes oder Vertragsgewässerschutzes eingebrachte Ackerflächen fallen nicht unter diese Regelung.
(5) Gärprodukte im Sinne dieser Verordnung sind Gärreste bzw. Gärrückstände aus der Biogaserzeugung.
(6) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Ausscheidungen von Geflügel ohne Zusatz von Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Geflügelkot).
(7) Jauche im Sinne dieser Verordnung sind die Harnausscheidungen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, auch vermischt mit Wasser; geringfügige Anteile von Einstreu und Futterresten gelten als unerheblich.
(8) Intensivkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Kulturen mit hohem Düngeeinsatz und/oder hohem Pflanzenschutzmitteleinsatz und dauernder Bearbeitung, die an stets gleicher Stelle angebaut werden; ausgenommen sind Hausgärten.
(9) Komposte im Sinne dieser Verordnung sind aerob behandelte Bioabfälle.
(10) Nährstoffträger im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten oder solche nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z. B. Gül¬le, Jauche, Festmist, Kompost, Silagesickersaft, mineralische Düngemittel.
(11) Pferche im Sinne dieser Verordnung sind Gehege mit erhöhter Tierdichte, bei denen es z. B. durch Zerstörung der Grasnarbe zu vermehrten Keimeinträgen kommen kann.
(12) Recycling-Materialien im Sinne dieser Verordnung sind die in den gemeinsamen Runderlassen des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW - IV-3-953-26308 – IV-8-1573-30052- /- VI– A3–32-40/45 - vom 09.10.2001 und 14.09.2004 (SMBl. NRW. 74, 913) genannten mineralischen Stoffe aus industriellen Prozessen (einschließlich Hausmüllverbrennungsaschen und Metallhüttenschlacken) und aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) sowie vergleichbare mineralische Abfälle zur Verwertung, die mindestens den Anforderungen der vorgenannten Erlasse entsprechen.
(13) Wärmepumpen im Sinne dieser Verordnung sind Heizungs-, Brauchwassernutzungs- und Kühlanlagen, die die Erdkrusten- und/oder Grundwasser¬temperatur ausnutzen.
(14) Wassergefährliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, in denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Herstellen, Behandeln und Verwenden), insbesondere
- Abfallentsorgungsanlagen,
- Akkumulatorenfabriken,
- Beizereien,
- Chemikalienhandlungen,
- Chemische Fabriken,
- Erdölraffinerien, Großtanklager, Hydrierwerke,
- Galvanikbetriebe, Weißblechwerke,
- Gaswerke, Kokereien, Kohlekraftwerke,
- Gerbereien und Lederverarbeitungsbetriebe,
- Kaliwerke, Salinen,
- Kfz-Reparaturwerkstätten, Tankstellen (auch für den Eigenbedarf),
- Lackier-, Abbeiz- und Entlackungsbetriebe,
- Metallhütten,
- Schrottplätze, Autowrackanlagen,
- Sprengstoff-Fabriken,
- Textilveredelungsbetriebe,
- Tierkörperbeseitigungsanlagen,
- Zellulosefabriken,
- Zuckerfabriken.
(15) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, insbesondere
- Säuren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen,
- Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- chemische Mittel für den Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Auf-wuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung,
- Gifte,
- organische Lösungsmittel,
- radioaktive Stoffe,
- Jauche, Festmist, Gülle und mineralische Düngemittel,
- Silagesickersaft und Molke,
- Klärschlamm und Kompost.
Zu den wassergefährdenden Stoffen im Sinne dieser Verordnung gehören auch die gemäß Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905) als wassergefährdend eingestuften Stoffe.
§ 3 Schutz In der Zone III-I
(1) Die Zone III A soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.
(2) Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
(3) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlage, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen.
Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.
Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sind verboten, soweit sie nicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassers notwendigen Gras¬narbe und des Baumbestandes dienen. Die dabei eingesetzten Geräte und Maschinen müssen entweder elektrisch oder mit biologisch leicht abbaubaren Kraftstoffen und Ölen betrieben werden.
Der Einsatz chemischer Mittel für den Pflanzenschutz, Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung und jegliche Düngung sind verboten.
(4) Die in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Handlungen oder Maßnahmen sind nach Maßgabe dieser Anlage in den Zonen I bis III A verboten oder unterliegen einer Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht.
Aufgrund der geringen Geschütztheit des Grundwassers und der damit verbundenen Gefahr von Stoffeinträgen gelten für den Hiltruper See In der Schutzzone III A zusätzliche Verbote für folgende Handlungen:
- Befahren mit Wasserfahrzeugen, mit Ausnahme der Boote des ansässi¬gen Segelclubs
- Baden, Schwimmen und Tauchen
- Schwimmenlassen von Hunden und anderen Tieren
- Betreten der Eisfläche.
(5) Die Ausweisung einer Schutzzone III C soll ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation im Bereich der oberirdischen Einzugsgebiete des Offer- und des Kannenbaches ermöglichen, um z. B. durch optimale Beratung die Stoffeinträge landwirtschaftlichen Ursprungs bereits an ihrem Entstehungsort zu minimieren, da diese Einzugsgebiete nachweislich Einfluss auf das für die Trinkwassergewinnung notwendige Anreicherungswasser aus dem Dortmund-Ems-Kanal haben. Restriktionen (Verbote oder Genehmigungspflichten) für die Landwirtschaft entstehen in der Schutzzone III C nicht.
Bei der Schutzzone III C handelt sich nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sin¬ne anderer Gesetze und Vorschriften.
§ 4 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2. c), 101 WHG und §§ 93, 98, 124 LWG zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Wasserschutzgebiet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord¬nung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben zu dulden, dass solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepasst, beseitigt oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 2. c) WHG).
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet:
- Das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Siche¬rung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
- das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen bzw. das Beseitigen von Ablagerungen,
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben,
- das Errichten und Betreiben von Grundwassermessstellen,
- das Errichten und Unterhalten von Anlagen zum Sichern gegen Überschwemmungen
zu dulden. Den Betroffenen, auf deren Grundstücken Untersuchungen durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Untersuchungen mitzuteilen.
(4) Die zuständige Untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu duldenden Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetreiber ist vorher zu hören. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen zuzustellen sowie dem Wasserwerksbetreiber und den weiteren am Verfahren beteiligten Stellen zur Kenntnis zu geben.
§ 5 Düngung im Wasserschutzgebiet (Zonen I – III A)
(1) Ziel der gewässerschonenden Düngung im Sinne dieser Verordnung ist es, im Interesse der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung die Gewässer im Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen durch eine nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft erfolgende Ausbringung von Düngemitteln zu schützen.
(2) Düngemittel dürfen nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen aufgebracht werden.
(3) Die Düngebedarfsermittlung und die -anwendung haben nach einem ständig zu aktualisierenden schriftlichen Düngeplan zu erfolgen.
Die Düngeplanung kann auch in Form eines betriebsbezogenen Nährstoffvergleiches erfolgen. Düngepläne sind 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorzulegen.
(4) Die zuständige Untere Wasserbehörde ist berechtigt, für Betriebe über 3 ha bewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen im Wasserschutzgebiet von dem bewirtschaftenden Landwirt Nährstoffuntersuchungen (z. B. N-min) am Ende derVegetationsperiode (20.10. - 10.11. des Jahres) einzufordern.
Die Bodenuntersuchungen sind einschließlich der Probeentnahme von einer fachlich geeigneten, neutralen Stelle (z. B. LUFA) durchzuführen.
Eine Durchschrift der Untersuchungsergebnisse ist der zuständigen Unteren Wasserbehörde über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zuzuleiten.
Die Untere Wasserbehörde ist berechtigt, weitere Bodenproben zu entnehmen oder von einer neutralen Stelle entnehmen zu lassen.
§ 6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM), Zonen I – III A
(1) Die Anwendung von PSM auf Freilandflächen darf nur erfolgen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unter Beachtung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz-PflSchG) vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, u.a. der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflan-zenschutz-Anwendungsverordnung-PflschutzAnwV) vom 10.11.1992 (BGBl. I, S. 1887), sowie entsprechender Verwaltungsvorschriften (Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift, Gem. Rd.Erl. MURL/MWMTV vom 27.03.2000, MBl. NRW Nr. 25, S. 455 ff), jeweils in der gültigen Fassung. Pflanzenschutzmittel dürfen nach diesen Vorschriften nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Sie dürfen ferner nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden.
(2) Bei Anwendung von PSM in Wasserschutzgebieten sind die Beratungsempfehlungen der Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen.
Über die Anwendung von PSM sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich ergeben müssen:
- Angabe der behandelten Fläche oder Bewirtschaftungseinheit (Gemarkung, Flur und Flurstück)
- Datum der Anwendung
- Art und Name des Mittels bzw. Wirkstoffs
- Menge des Mittels bzw. Wirkstoffs
- Kulturart
- Anlass der Anwendung.
Die Aufzeichnungen sind 7 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Genehmigungen
(1) Über die Genehmigungen nach § 3 dieser Verordnung entscheidet, soweit es die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Anhangs I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz -ZustVU- vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 268/SGV. NRW. 282) betrifft, die Bezirksregierung Münster. In allen anderen Fällen entscheidet die zuständige Untere Wasserbehörde. Dem Genehmigungsantrag sind in mindestens dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist.
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren. Eine Genehmigung kann auch einmalig für bestimmte in der Zukunft liegende Handlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungs- und Verwaltungsverfahrensrechtes bleiben unberührt.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann den Wasserwerksbetreiber beteiligen und holt ggf. vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der zuständigen Unteren Gesundheitsbehörde in hygienischen und gesundheitlichen Fragen sowie auch der Landwirtschaftskammer in landwirtschaftlichen und des Regionalforstamtes in forstwirtschaftlichen Fragen ein. Sind Betriebe betroffen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zu hören.
(4) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Genehmigungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen und allen am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(6) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Unteren Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt werden. Soweit die Bezirksregierung Münster für die vorgenannten behördlichen Zulassungen zuständig ist, ist das Einvernehmen der Oberen Wasserbehörde einzuholen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Vorstehende Regelungen gelten nicht für Entscheidungen, die in einem Planfeststellungsverfahren ergehen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 LWG).
§ 8 Befreiungen
(1) Die Bezirksregierung Münster, soweit es die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Anhangs I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz -ZustVU-vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 268/SGV. NRW. 282) betrifft, oder in allen anderen Fällen die zuständige Untere Wasserbehörde können auf Antrag von den Verboten des § 3 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Die zuständige Behörde hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzweck nicht gefährdet wird.
(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag von der Bezirksregierung Münster - Obere Wasserbehörde - Befreiung von den Genehmigungsvorbehalten und Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Betreiben der Wassergewinnungs- und -versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Im Übrigen gilt § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass vor Erteilung einer Befreiung grundsätzlich auch die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster und des Wasserwerksbetreibers einzuholen sind.
§ 9 Vorrang der Kooperation
(1) Auf Antrag einer Kooperation im Sinne des Abs. 2 gelten die §§ 5 und 6 dieser Verordnung nicht für Mitglieder einer Kooperation, soweit diese für ihre Mitglieder bzw. Vertragspartner verbindliche Regelungen für die vorgenannten Tatbestände getroffen hat. Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Münster zu stellen. Die Regelungen der Kooperation müssen sich an den Grundsätzen des vorbeugenden Gewässerschutzes orientieren.
(2) Eine Kooperation im Sinne dieser Verordnung ist - unabhängig von der Rechtsform - der vertragliche oder mitgliedschaftliche Zusammenschluss von Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben einerseits und einem oder mehreren Wasserversorgungsunternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung adererseits. Die Kooperation muss in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Zielsetzung der 12-Punkte-Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung, der Landwirtschaft, dem Gartenbau - vertreten durch ihre Verbände/Kammern - und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen von 1989 arbeiten.
(3) Die zuständige Untere Wasserbehörde ist berechtigt, von den Vertretungsgremien der Kooperation Auskunft über deren allgemeine Tätigkeit zu verlangen. Die Untere Wasserbehörde muss insbesondere die in der Kooperation geltenden Anforderungen an die Düngekonzeption, die Düngekontrollverfahren und die Anwendung von zugelassenen PSM prüfen können. Dies soll in mindestens jährlichen Beratungsgesprächen geschehen. Sie ist nicht berechtigt, Auskünfte über einzelne Untersuchungsergebnisse oder einzelne Kooperationsmitglieder zu verlangen.
(4) Soweit die Kooperation für ihre Mitglieder verbindliche Konzepte für die gewässerschonende Umwandlung von Dauergrünland erstellt hat, können deren Mitglieder von der Genehmigungspflicht in Zone III A auf Antrag der Kooperation befreit werden.
(5) Soweit die Kooperation für ihre Mitglieder verbindliche Konzepte für das gewässerschonende Betreiben von Intensivkulturen erstellt hat, können deren Mitglieder von der Genehmigungspflicht in der Zone III A auf Antrag der Kooperation befreit werden.
(6) Über die Anträge nach Abs. 4 und 5 entscheidet die zuständige Untere Wasserbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Wasser-werksbetreibers auf der Grundlage der vorgelegten Konzepte.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG, § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 7 vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG, § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 8 vornimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 8 WHG, § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in §§ 5 oder 6 dieser Verordnung verstößt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 WHG und § 123 Abs. 3 LWG geahndet werden.
§ 11 Überwachung
Bestehende Anlagen oder Einrichtungen im Wasserschutzgebiet sind von Amts wegen durch die zuständige Untere Wasserbehörde zu prüfen und zu überwachen.
§ 12 Andere Rechtsvorschriften
(1) Ansprüche auf Entschädigungsleistung, Ausgleichszahlung für wirtschaftliche Nachteile oder pauschale Ausgleichszahlung in Härtefällen richten sich ins¬besondere nach § 52 WHG, §§ 102, 103 LWG.
(2) Die ansonsten in Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs-, Duldungs-, Mitwirkungs- und Anzeigepflichten oder Beschränkungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die §§ 12, 62, 63, 32 und 48 WHG.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster in Kraft und gilt unbefristet (§ 35 Abs. 1 LWG).
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage des Wasserwerkes Hohe Ward der Stadtwerke Münster GmbH vom 05.10.1981, geändert durch Verordnungen vom 19.08.1985, 11.10.1985 und 03.07.2013 tritt zeitgleich außer Kraft (s. auch Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster vom 07.08.2020 Nr. 32, Bezirksregierung Münster als Obere Wasserschutzbehörde -54.19.03-197/2019.0001-).